Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.02.2008

LArbG Mainz: produktion, vergabe von aufträgen, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, form, software, ausbildung, zusammenarbeit, auflösung, arbeitsbedingungen

LAG
Mainz
29.02.2008
9 Sa 674/07
Betriebsbedingte Kündigung
Aktenzeichen:
9 Sa 674/07
6 Ca 6/07
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Urteil vom 29.02.2008
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige
Kammern Landau in der Pfalz - vom 11.09.2007, Az.: 6 Ca 6/07 wird zurückgewiesen.
2. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 15.12.2006 aufgelöst worden ist.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 11.09.2007 - 6 Ca 6/07 - (dort
Seite 3 ff. = Bl. 154 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage
des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 15.12.2006 nicht zum 28.02.2007 beendet wurde. Zur Begründung hat das
Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei nicht als betriebsbedingte Kündigung sozial
gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG und daher nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Ein
dringendes betriebliches Erfordernis liege nicht vor. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass es
aufgrund ihrer Entscheidung, eine Maschinendaten- und Betriebsdatenerfassungssoftware einzuführen,
es zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses und zum Fortfall des Arbeitsplatzes des Klägers
gekommen sei. Der Kläger sei nicht nur als Fertigungsmonteur eingesetzt gewesen. Vielmehr habe die
Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger umfassend eingesetzt worden sei. Die Entscheidung zur
Einführung der genannten Software sei daher nicht ursächlich dafür, dass das Beschäftigungsbedürfnis
des Klägers komplett entfallen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger nicht weiterhin in den
Bereichen Versand, Personal oder Produktion auch an den neueren Maschinen tätig sein könne. Zur
näheren Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf Seiten 6 ff. des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 19.10.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 24.10.2007 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese eingehend beim
Landesarbeitsgericht am 18.12.2007 mit Schriftsatz vom 17.12.2007, auf den ergänzend Bezug
genommen wird (Bl. 178 ff. d. A.), begründet. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung macht die Beklagte
im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe die erhobenen Beweise, insbesondere die
Zeugenaussagen nicht zutreffend gewürdigt. Aus der Aussage des Zeugen S. ergebe sich, dass der
Kläger in der Fertigungssteuerung tätig gewesen sei und dort Aufträge verteilt habe. Ebenso ergebe sich
aus dessen Aussage, dass aufgrund der Automation auch eine Tätigkeit des Klägers als Verpacker nicht
möglich sei. Allerdings sei die Aussage des Zeugen teilweise missverständlich. Dieser habe den Begriff
der Produktion zu weit ausgelegt und auch die Fertigungssteuerung der Produktion zugerechnet. Die von
dem Zeugen genannten Tätigkeiten "Kundenaufträge entgegen nehmen, Bestellungen anlegen und
Produktionsabläufe terminieren" gehörten zur originären Tätigkeit in der Fertigungssteuerung bzw.
Fertigungsmontage. Ebenso ergebe sich aus der Aussage, dass der Kläger überwiegend im Büro tätig
gewesen sei und gerade nicht in der Produktion.
Ebenso habe der Zeuge W. ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger in der Fertigungsmontage tätig
gewesen sei. Die vom Zeugen geschilderten Tätigkeiten in Form von Kundentelefonaten, Gesprächen mit
Kunden, Anlegung von Bestellungen und Terminierung von Produktionsabläufen fielen eindeutig in den
Tätigkeitsbereich der Fertigungssteuerung.
Auch die Zeugin R. habe den Begriff der Produktion verkannt und zum Teil zu weit ausgelegt. Sie habe in
vollem Umfang bestätigt, dass der Kläger Tätigkeiten der Fertigungsmontage durchgeführt habe und
gerade nicht in der Produktion eingesetzt gewesen sei. Auch die von der Zeugin geschilderten Tätigkeiten
"Warenbestellung für Fertigung und Versand" gehörten zur Fertigungsmontage.
Auch der Zeuge N. hätte bestätigt, dass der alleinige Arbeitsplatz des Klägers die Fertigungssteuerung
gewesen sei.
Ebenso seien die Schlüsse des Arbeitsgerichts aus den Aussagen des Zeugen T. T. erheblich zu
relativieren. Dieser habe die Installation und Inbetriebnahme der Software im Februar 2007 bestätigt und
ausgesagt, dass der Kläger an den neueren Maschinen nicht als Einrichter tätig gewesen sei.
Weiter sei das Arbeitsgericht auch fehlerhaft aufgrund der Aussage des Zeugen N. davon ausgegangen,
dass aufgrund von Schulungen von drei bis vier Tagen die Tätigkeit eines Kunststoffformgebers ausgeübt
werden könne. Er habe lediglich ausgesagt, dass er selbst an reinen Schulungen drei bis vier Tage
benötigt habe, um an einem System mit Greifer arbeiten zu können.
Aus den Aussagen sämtlicher Zeugen ergebe sich nicht, dass zur Bedienung der modernen Maschinen
und Greifsystemen lediglich eine kurze Einarbeitung vor Ort notwendig gewesen sei.
Der Kläger habe die ihm für die Fertigungssteuerung zur Verfügung gestellte unterstützende Software
ignoriert und es vorgezogen, seine Einteilung im Rahmen der Fertigungssteuerung auf Papier
durchzuführen, was viel mehr Zeit in Anspruch genommen habe.
Die von den Zeugen und dem Kläger selbst genannten Tätigkeitsbereiche, wie die "Entgegennahme von
Kundenaufträgen, die Anlage von Bestellungen, die Terminierung von Produktionsabläufen, die
Durchführung der Fertigungssteuerung für Handarbeiten und für die Kunststoffspritzerei, die Vergabe von
Arbeiten an Heimarbeiter sowie die teilweise Vergabe von Aufträgen an Dritte" gehörten allesamt zur
Fertigungssteuerung und somit zum Arbeitsplatz der Fertigungsmontage. Nach eigenem Sachvortrag des
Klägers beherrsche er die Programmierung von acht der insgesamt neun vorhandenen Maschinen
tatsächlich nicht. Insgesamt sei durch die Installation der Maschinendaten Erfassungs- und
Betriebsdatenerfassungssoftware Anfang Dezember 2006 die Fertigungssteuerung ersatzlos entfallen
und damit auch der Tätigkeitsbereich des Klägers. Weitere Arbeitnehmer, die in der Fertigungsmontage
eingesetzt gewesen wären, gäbe es nicht.
In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 29.02.2008 hat die Beklagte ferner zur
Begründung eines von ihr gestellten Auflösungsantrags geltend gemacht, es bestehe keine
Arbeitsmöglichkeit mehr für den Kläger. Eine Rückkehr des Klägers habe auch Auswirkungen auf das
Betriebsklima. Ihr Geschäftsführer könne sich nicht vorstellen, dass der Kläger einfachere Tätigkeiten als
die vorher ausgeübten, wahrnehmen könne. Dies würde auch zu Problemen zwischen den Kollegen
führen. Es brodele bereits zwischen den Arbeitnehmern. Im Raum stünde auch ein Vorwurf sexueller
Belästigung durch die Arbeitnehmerin R..
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 11.09.2007, AZ: 6 Ca
6/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie,
das Arbeitsverhältnis gerichtlich zum 28.02.2007 gegen Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung gemäß
§ 9, 10 KSchG aufzulösen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung sowie den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
Er hat die zu Protokoll erklärten Behauptungen zur Begründung des Auflösungsantrages bestritten und ist
der Berufung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 16.01.2008, auf den ergänzend Bezug genommen
wird (Bl. 197 ff. d. A.), entgegen getreten. Er verteidigt das angefochtene Urteil in seinen tatsächlichen und
rechtlichen Feststellungen als zutreffend. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergebe sich, dass
der Kläger in der Produktion gearbeitet habe und neben der Fertigungssteuerung auch weitere Arbeiten
erledigt habe. Auch sei nicht unstreitig, dass er die neuen Maschinen nicht bedienen könne. Das
Gegenteil sei der Fall. Alle Spritz- und Fertigungsmaschinen, die sich derzeit im Einsatz befänden,
verfügten über die gleiche Steuerungstechnik. Eine Ausbildung an den Maschinen, die mit
Zusatzgreifgeräten ausgestattet seien, nehme lediglich ein paar Tage in Anspruch.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien
anlässlich der Sitzung des Landesarbeitsgericht vom 29.02.2008, so, wie sie sich aus der
Sitzungsniederschrift ergeben (Bl. 202 ff. d. A.), Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
streitgegenständliche Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist, da diese Kündigung mangels
sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist. Die Berufungskammer folgt zunächst
der Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest.
Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von der auch von der Berufungskammer erteilten ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, (vgl. etwa BAG 01.02.2007, 2 AZR 710/05, EzA § 1 KSchG
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 153) ausgegangen, der zufolge eine Kündigung aus betrieblichen
Gründen gerechtfertigt ist, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt,
bei deren Umsetzung das Bedürfnis die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.
Nicht ausreichend ist es, wenn infolge der durchgeführten Maßnahme das Beschäftigungsbedürfnis nur
teilweise entfällt, etwa dergestalt, dass nicht sämtliche bisher wahrgenommene Arbeitsaufgaben
wegfallen, sondern teilweise noch in einem nennenswerten Umfang bisher vom betroffenen Arbeitnehmer
wahrgenommene Arbeitsaufgaben fortbestehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Arbeitgeber
nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten ist, vor Ausspruch einer Beendigungskündigung
mildere Mittel, etwa auch eine Änderungskündigung in Betracht zu ziehen, (vgl. etwa BAG 21.04.2005 - 2
AZR 244/04, EzA, § 2 KSchG Nr. 52). In Betracht kommt dabei auch das Angebot einer anderweitigen
Beschäftigung zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen. Es ist insoweit grundsätzlich Sache des
Arbeitnehmers selbst, zu entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung unter möglicherweise erheblich
verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
feststehe, dass das Beschäftigungsbedürfnis in einem Umfang entfallen ist, dass auch ein Angebot zu
einer Weiterarbeit zu veränderten, ggf. verschlechterten Bedingungen unterbleiben konnte.
Die Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Der Zeuge S. hat bekundet, dass der Kläger von April 2000 bis 2003 in der Produktion gearbeitet hat. Er
hat ferner bestätigt, dass der Kläger neben der eigentlichen Fertigungssteuerung auch Kundenaufträge
entgegen genommen und Bestellungen angelegt hat. Ferner hat der Zeuge bestätig, dass der Kläger auch
im Versand, im Bereich der Verpackung und bei Beauftragung von Speditionen und Paketdiensten
gearbeitet hat. Diese weiteren, über die Fertigungssteuerung hinausgehenden Tätigkeiten hat auch der
Zeuge W. ausdrücklich bestätigt. Ebenso hat die Zeugin R. bekundet, dass der Kläger auch für den
Bereich des Versandes zuständig war. Dies deckt sich schließlich auch mit der Aussage des
vernommenen Zeugen N.. Die Zeugen haben damit übereinstimmend weitere Tätigkeiten des Klägers
bestätigt. Inwieweit diese durch die organisatorischen Maßnahme der Beklagten in Form der Einführung
der Betriebsdaten - und Maschinendatenerfassungssoftware in Wegfall geraten sein sollen, ist nicht
ersichtlich.
Soweit die Beklagte nunmehr im Rahmen der Berufung die Behauptung aufstellt, auch diese weiteren
Tätigkeitsbereiche des Klägers gehörten allesamt zur Fertigungssteuerung und somit zum Arbeitsplatz der
Fertigungsmontage, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beklagte sich damit in Widerspruch setzt
zu ihren erstinstanzlichen Behauptungen. Sie hatte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens stets
behauptet, der Kläger habe keine weiteren Tätigkeitsbereiche wahrgenommen. Zum anderen ist aber
auch nicht ersichtlich, inwieweit diese weiteren Tätigkeiten des Klägers, etwa in Form seiner Tätigkeit im
Bereich des Versands, des Kontakts mit Kunden und der Entgegennahme von Aufträgen ebenfalls durch
die Einführung der genannten Software entbehrlich geworden sein soll.
2. Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung folgt weiter nach Auffassung der Berufungskammer auch aus
§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Der Kläger hatte bereits in seiner ursprünglichen Kündigungsschutzklage die
ordnungsgemäße Sozialauswahl gerügt und in der Folge geltend gemacht, dass er u. a. mit den im
Bereich Kunststoffformgebung tätigen Arbeitnehmern N., I. und Sch. vergleichbar sei.
Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, eine Sozialauswahl sei bereits deshalb entbehrlich, weil der
Kläger der einzige Fertigungsmonteur im Betrieb gewesen sei, der Fertigungsaufträge erteilt habe, teilt die
Kammer diese Ansicht nicht.
Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger kraft entsprechender vertraglicher Einschränkung nur diese, vom
Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit zugewiesen werden könnte. Zutreffend ist, dass eine Vergleichbarkeit
von Arbeitnehmern im Rahmen der Sozialauswahl voraussetzt, dass der von einer Kündigung betroffene
Arbeitnehmer kraft Direktionsrechts einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann (vgl.
etwa KR-KSchG/Griebeling, 8. Auflage, § 1 KSchG, Rz 621 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BAG).
Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger sei als Fertigungsmonteur eingestellt worden, ist zunächst
festzustellen, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der eine vertragliche Fixierung auf diese Tätigkeit
enthält, nicht existiert. Im Gegenteil spricht schon die von der Beklagten gewählte Bezeichnung als
Fertigungsmonteur eher für eine Tätigkeit in der Produktion in Form der Montage. Jedenfalls aber hat der
Kläger vorgetragen, dass er anfangs in der Produktion tätig war und sogar den nunmehr als
Kunststoffformgeber tätigen Mitarbeiter N. angelernt hat und ebenfalls selbst als Kunststoffformgeber tätig
war und eine entsprechende Qualifikation besitzt. Dies hat die Beklagte lediglich bestritten, allerdings
ohne jegliche Substantiierung ihres Bestreitens, wozu sie aber nach § 138 ZPO verpflichtet gewesen
wäre, da sich die ursprüngliche Tätigkeit des Klägers in ihrem Wahrnehmungsbereich ereignet hat. Im
Übrigen sprechen auch die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen für eine derartige
Tätigkeit. Der Zeuge S. hat ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger von April 2000 bis 2003 in der
Produktion eingesetzt war. Dies entspricht auch den Bekundungen des Zeugen W., der bestätigt hat, dass
zu dem Zeitpunkt, als er in den Betrieb gekommen ist, der Kläger im Bereich der Spritzgusstechnik an
einer Maschine gearbeitet, diese eingerichtet und Werkzeuge aufgespannt habe. Ebenso hat der Zeuge
N. bestätigt, dass der Kläger ganz am Anfang auch in der Produktion gearbeitet und dem Zeugen die
Grundlagen der Maschinenfunktion gezeigt habe.
Auch diese Bekundungen der Zeugen sprechen dagegen, dass zwischen den Parteien arbeitsvertraglich
eine einschränkungslose Tätigkeit im Bereich der Fertigungssteuerung vereinbart war. Dass es in der
Folge zu vertraglichen Absprachen kam, die zu einer Einengung des Direktionsrechts der Beklagten
führen könnten, ist nicht ersichtlich.
Einer Vergleichbarkeit steht auch nicht der Gesichtspunkt der sogenannten vertikalen Vergleichbarkeit
entgegen. In die Sozialauswahl sind generell nur Arbeitnehmer derselben Ebene der Betriebshierarchie
einzubeziehen; Arbeitnehmer auf anderen Ebenen der Betriebshierarchie bleiben außer Betracht (KR-
Griebeling a. a. O., Rz. 623 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf einer anderen
hierarchischen Ebene als die Kunststoffformgeber angesiedelt wäre, bestehen nicht. Im Gegenteil hat die
Beklagte jegliche Personalplanungsfunktion des Klägers in Abrede gestellt.
Auch die für eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern erforderliche tatsächliche Einsetzbarkeit (vgl. KR-
KSchG, a. a. O., Rz. 617) ist in Bezug auf den Kläger gegeben. Dieser hat dargelegt, dass er als
Kunststoffformgeber tätig sein kann. Unter Berücksichtigung des ebenfalls hierfür sprechenden Inhalts der
Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen ist die Beklagte dem ihrerseits nicht ausreichend
substantiiert entgegengetreten.
Der Kläger hat bereits erstinstanzlich unter Hinweis auf seine vorherige Tätigkeit und die Tatsache, dass
er bei Beginn seiner Tätigkeit selbst an entsprechenden Maschinen gearbeitet hat, dargelegt, dass er im
Bereich der Kunststoffformgebung tatsächlich einsetzbar ist und auf das von ihm vorgelegte Zeugnis
seiner vorherigen Arbeitgeberin vom 30. September 2000 verwiesen. Aus diesem ergibt sich, dass der
Kläger u. a. mit dem Bedienen von Spritzmaschinen in der Kunststoffspritzerei betraut war, sodann in den
Bereich Bandumspritzen wechselte und dort als Einrichter und Maschinenbediener an verketteten
Standautomaten sowie Spritzmaschinen beschäftigt war. Aus dem Zeugnis ergibt sich sogar, dass der
Kläger mit der Inbetriebnahme und der Optimierung von neuen Spritzgussmaschinen und -formen befasst
war. Auch der Inhalt der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen bietet hierfür deutliche
Anhaltspunkte. So hat zunächst der Zeuge S. bestätigt, dass der Kläger bis zum Jahre 2003 an - allerdings
einfachen - Maschinen in der Produktion gearbeitet hat. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass diese
älteren Produktionsmaschinen noch eingesetzt werden und von den Mitarbeitern N. und I. bedient werden
und auch der Mitarbeiter Sch. an diesen Maschinen arbeite. Ebenso hat der Zeuge W. bestätigt, dass der
Kläger an der Maschine gearbeitet, diese eingerichtet und Werkzeuge u. a. aufgespannt hat. Der Zeuge
hat ferner bestätigt, dass in Bezug auf die Einarbeitung neuer Mitarbeiter der Kläger sich im Bereich
Maschinen möglicherweise besser als der Zeuge auskenne. Der Zeuge N. schließlich hat bekundet, dass
der Kläger ihm die Grundlagen der Maschinenfunktion und deren Bedienung gezeigt habe.
Zwar ist es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, im Prozess zu begründen, warum er mit
Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe vergleichbar ist. Er hat hierbei mitzuteilen, welche Fertigkeiten er
wann und wie erworben hat und ob sie ihn zur Ausfüllung des von ihm angestrebten Arbeitsplatzes
befähigen. Soweit von einer gewissen Einarbeitungszeit ausgegangen wird, hat der Kläger auch die von
ihm angenommene Dauer anzugeben und zu begründen (vgl. BAG 05.12.2002 - 2 AZR 697/01 - EzA § 1
KSchG Soziale Auswahl Nr. 52). Diesen Anforderungen ist der Kläger - wie bereits ausgeführt - gerecht
geworden.
Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, hierauf ihrerseits substantiiert zu erwidern und im
Einzelnen darzulegen, welche genauen Qualifikationsanforderungen sie als nicht gegeben ansieht und in
welcher Zeit nach ihrer Ansicht Arbeitnehmer diese Qualifikation erwerben können. In Bezug auf die
Kunststoffformgeber hat die Beklagte insoweit lediglich geltend gemacht, dass die Maschinen
programmiert werden müssten und sehr komplex seien. Das Lernen der Programmierung dauere ca. ein
Jahr. Sie hat ferner geltend gemacht, die als Kunststoffformer tätigen Mitarbeiter N., I. und Sch. hätten
aufgrund ihrer Ausbildung Programmierkenntnisse besessen, die durch Teilnahme an Kursen der
Herstellerfirma der Maschinen vertieft worden seien. In Bezug auf den Mitarbeiter N. hat sie behauptet,
dieser habe diverse Schulungen besucht und der Mitarbeiter Sch. habe sich fortgebildet und durch
diverse Schulungen weitere Kenntnisse eines Kunststoffformers erworben.
Dieser Sachvortrag ist nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagte teilt nicht mit, welche genauen
Ausbildungen im Bereich Programmierung die Mitarbeiter N. und Sch. absolviert haben.
Überdies erscheint dies auch in tatsächlicher Hinsicht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme als fraglich. So hat der Zeuge N. bestätigt, erst vom Kläger angelernt worden zu sein.
Der Zeuge N. hat ferner bekundet, keinen erlernten Beruf zu haben. Der Mitarbeiter Sch. ist gelernter Kfz-
Mechaniker.
Ebenso wenig teilt die Beklagte mit, welche genauen Qualifikationen notwendig sein und welche
Fortbildungen/Seminare oder Schulungen von welcher Dauer erforderlich sein sollen.
Der Zeuge N. hat insoweit bekundet, dass er insgesamt zehn Tage auf Schulung war, um mit den neuen
Geräten mit Handlingssystem arbeiten zu können. Auf Nachfrage hat der Zeuge eingeräumt, dass er
vielleicht drei oder vier Tage an reinen Schulungen benötigt habe, um Systeme mit Greifern bedienen zu
können.
Daraus ergibt sich, dass bei diesem Mitarbeiter nur eine relativ kurze Einarbeitungszeit erforderlich war,
um dessen Einsetzbarkeit an den Maschinen herzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass eine Austauschbarkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der Sozialauswahl nicht
entgegensteht, dass der vom Arbeitsplatzwegfall betroffene Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz
jedenfalls erst nach einer relativ kurzen Einarbeitungszeit einsetzbar ist (vgl. KR-KSchG a. a. O. Rz. 620 m.
w. N.). Dem entspricht es schließlich, dass der Geschäftsführer ausweislich des Protokolls der Sitzung vom
29.02.2008 erklärt hat, dass auch die neuen Maschinen im Prinzip mit derselben Steuerung wie die
älteren Maschinen arbeiten.
Nach den von der Beklagten erstinstanzlich im Schriftsatz vom 04.05.2007 mitgeteilten Sozialdaten der
Mitarbeiter sind aber im Bereich der Kunststoffformgeber Personen beschäftigt, die unter Berücksichtigung
von Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten weitaus weniger sozialen Schutz im
Rahmen der Sozialauswahl in Anspruch nehmen können. Der Mitarbeiter Sch. etwa ist bei einem
Lebensalter von 25 Jahren, keine Unterhaltspflichten, auch signifikant kürzer betriebszugehörig als der
Kläger.
III.
2 KSchG nicht bestehen. Nach Maßgabe der genannten Bestimmung setzt die gerichtliche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers u. a. voraus, dass Gründe vorliegen, die eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht
erwarten lassen.
Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der
Kündigung nur ausnahmensweise zu. An die Auflösungsgründe sind strenge Anforderungen zu stellen
(vgl. etwa BAG 02.06.2005 - 2 AZR 234/04 - EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 51). Als Auflösungsgründe für den
Arbeitgeber kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die
Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistungen oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben
und seinem Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Darlegungs- und beweispflichtig für das
Vorliegen der Gründe, die einer zukünftigen gedeihlichen Zusammenarbeit entgegenstehen sollen, ist bei
einem arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag der Arbeitgeber.
Ausreichende Auflösungsgründe sind von der Beklagten nicht dargelegt worden. Soweit die Beklagte in
der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht geltend gemacht hat, für den Kläger bestehe
keine Arbeitsmöglichkeit mehr, ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber durch seine bloße
Bezugnahme auf nicht ausreichende Kündigungsgründe seiner Darlegungslast nicht genügt (KR-
KSchG/Spilger, § 9 KSchG, Rz. 58). Soweit die Beklagte ferner geltend macht, eine Rückkehr des Klägers
habe auch Auswirkungen auf das Betriebsklima und eine Rückkehr des Klägers würde auch zu
Problemen zwischen den Kollegen führen, handelt es sich lediglich um schlagwortartige, nicht durch die
Behauptung konkreter Tatsachen unterstützte Formulierungen. Welche konkreten Auswirkungen auf das
Betriebsklima die Beklagte erwartet bzw. welche Probleme unter den Kollegen bei einer Rückkehr des
Klägers entstehen sollten, bleibt unklar. Gänzlich unsubstantiiert ist die Behauptung der Beklagten, es
stünde gegen den Kläger auch ein Vorwurf sexueller Belästigung im Raum. Nähere Tatsachen hierzu teilt
die Beklagte nicht mit.
IV.
ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG
liegt nicht vor.