Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.06.2005

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LAG
Mainz
10.06.2005
5 Ta 112/05
Zahlungsänderung bei Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
5 Ta 112/05
7 Ca 1934/04
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 10.06.2005
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Dem Kläger wurde auf der Grundlage seiner Erklärung vom 23.09.2004 (-über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse; nebst Belegen, Blatt 2 ff. des PKH-Beiheftes zu - 7 Ca 1934/04 -) nach
näherer Maßgabe des Beschlusses vom 13.10.2004 - 7 Ca 1934/04 - Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Erkenntnisverfahren unter Festsetzung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von
115,00 Euro bewilligt. Auf die (erste) sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.11.2004 änderte das
Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - die PKH-Zahlungsbestimmung
dahingehend ab, dass der Kläger monatliche Raten (nur noch) in Höhe von 30,00 Euro leisten musste.
Zuvor hatte der Kläger die weitere PKH-Erklärung (über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse) vom 30.11.2004 sowie weitere Belege zu Blatt 22 ff. des PKH-Beiheftes gereicht.
Mit dem Beschluss vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom
10.01.2005 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Kläger am 15.03.2005 einen
einmaligen Betrag in Höhe von 448,27 Euro zu zahlen hatte. Gegen den ihm am 04.03.2005 zugestellten
Beschluss vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 04.04.2005 am
04.04.2005
sofortige Beschwerde
der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 46 f. des PKH-Beiheftes verwiesen (= Beschwerdeschrift vom
04.04.2005). Mit dem Beschluss vom 03.05.2005 - 7 Ca 1934/04 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde
nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung
vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 Satz 1
ZPO. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen
ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine derartige wesentliche Änderung im Sinne einer
Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist hier gegeben. Dem Kläger ist unstreitig (zumindest) -
nach näherer Maßgabe der Ausführungen im Schriftsatz vom 05.01.2005 (Blatt 34 d.A.) - ein
Nettoabfindungsbetrag in Höhe von 9.649,88 Euro (= 6.824,83 Euro + 2.825,05 Euro) zugeflossen. Zu den
elementaren Grundsätzen des Prozesskostenhilferechts gehört, dass die Partei ihr Einkommen
einzusetzen hat. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Auch eine Abfindung,
wie sie dem Kläger aufgrund des Vergleiches vom 27.09.2004 - 7 Ca 1934/04 - gezahlt worden ist, gehört
zum einzusetzenden Einkommen. Dies ist anerkanntes Recht.
Dem Kläger ist es vorliegend - jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - verwehrt, sich darauf zu
berufen, dass ihm die Abfindung bereits vor Erlass des Änderungsbeschlusses vom 10.01.2005
zugeflossen sei. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - legt in tatsächlicher
Hinsicht erkennbar die wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde, die der Kläger in der PKH-Erklärung vom
30.11.2004 angegeben hatte. Die dortigen Angaben hat der Kläger ausdrücklich als vollständig und wahr
bezeichnet. Der Kläger hat im ersten Beschwerdeverfahren (- ausgelöst durch die Beschwerde vom
22.11.2004 -) bis zum Erlass des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - nicht
geoffenbart, dass er eine Nettogesamtabfindung in Höhe von 9.649,88 Euro bereits erhalten hatte. Aus
diesem Grunde konnte dieser Umstand -, der Kläger hatte die Vollständigkeit und Wahrheit seiner
Angaben in der PKH-Erklärung vom 30.11.2004 ausdrücklich versichert, - vom Arbeitsgericht beim Erlass
seines Beschlusses vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigung
finden konnte die tatsächliche Zahlung der Abfindung allerdings im Rahmen des vom Rechtspfleger/der
Rechtspflegerin gemäß § 120 Abs. 4 ZPO durchgeführten Nachprüfungsverfahrens. Soweit der Kläger in
der Beschwerdebegründung noch auf einen Schriftsatz vom 05.01.2005 verweist, handelt es sich bei
diesem Schriftsatz lediglich um erläuternde Darlegungen des Prozessbevollmächtigten im Rahmen des
Antrages auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung. Die darin enthaltenen Ausführungen des
Prozessbevollmächtigten stellen erkennbar keine eigenen Angaben der Partei selbst im
Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren dar.
Dem Kläger ist es zumutbar, sich mit (weiteren) 448,27 Euro an den Kosten der Prozessführung zu
beteiligen. Der ihm im Beschluss vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - zur Zahlung aufgegebene Betrag in
Höhe von 448,27 Euro macht nur knapp ca. 5 % des dem Kläger netto zugeflossenen Abfindungsbetrages
in Höhe von 9.649,88 Euro aus.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht
veranlasst. Die weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht) findet deswegen
nicht statt.