Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.01.2007

LArbG Mainz: einspruch, quelle, waffengleichheit, arbeitsgericht, form, datum

LAG
Mainz
19.01.2007
7 Ta 257/06
Rechtzeitige Vorlage von Unterlagen
Aktenzeichen:
7 Ta 257/06
4 Ca 2124/06
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 19.01.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.11.2006 - 4 Ca
2124/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, als auch
statthaft und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen,
dass der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist. Insoweit wird auf
die zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung (Seite 2, 3 = Bl. 44, 45 d. A.) zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Insoweit wird auf die ausführliche Nichtabhilfeentscheidung vom
11.12.2006 (Seite 2 = Bl. 54 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im weiteren Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 29.12.2006
(= Bl. 62, 63 d. A.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen
Lebenssachverhaltes. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht in der Lage
gewesen sein soll, zwischen verschiedenen Verfahren, die jeweils mit einem eigenen Aktenzeichen
versehen sind, zu unterscheiden. Von daher überzeugt insbesondere der Hinweis auf die
Waffengleichheit der Parteien nicht. Denn gerade durch den Hinweis des Gerichts vom 26.10.2006 war für
jeden erwachsenen Menschen klar und eindeutig erkennbar, dass am 02.11.2006 eine Entscheidung
durch die Kammer über den verspäteten Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom
25.09.2006 erfolgen wird. In dem Beschluss ist deutlich gemacht worden, dass diese Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung und zum Nachteil der Beklagten ausgehen wird. In dieser Verfahrensphase hätte,
insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, eine vermögende Partei auf die
Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten verzichtet. Denn sie hatte weder einen Schriftsatz zu
erstellen, noch musste sie einen Gerichtstermin wahrnehmen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.