Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2004

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, fristlose kündigung, arbeitsgericht, strafbare handlung, produktion, geschäftsleitung, tochtergesellschaft, auflage, angestellter, stadt

LAG
Mainz
12.11.2004
8 Sa 460/04
Außerordentliche Kündigung wegen schwerer Arbeitsvertragsverletzung
Aktenzeichen:
8 Sa 460/04
2 Ca 3212/03
ArbG Mainz
Entscheidung vom: 12.11.2004
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2004 - 2 Ca 3212/03 -
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Auflösungsantrag des Klägers wird abgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 29.10.2003, die der
beklagte Arbeitgeber zum 30.04.2004 ausgesprochen hat, sowie über die Wirksamkeit einer
außerordentlichen Kündigung vom 12.12.2003.
Der am 11.01.1960 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war
bei der Beklagten zunächst als Betriebsleiter (Leiter eines Produktionsbetriebs/einer Produktionsgruppe)
beschäftigt, nahm seit dem 01.04.1992 die Funktion des Produktionsleiters am Sitz der Beklagten in C-
Stadt wahr und wurde zuletzt seit 01.01.2000 nach einer Neustrukturierung der
Unternehmensorganisation als Bereichsleiter Produktion und Technik mit einem Bruttomonatsgehalt von
7.008,90 EUR tätig. Für seinen Bereich besaß er Handlungsvollmacht.
Die Beklagte betreibt in C-Stadt einen Betrieb zur Produktion und Vermarktung von Phosphaten und
Phosphorsäure für Lebensmittel, Pharmazeutika u. a. m.. Sie beschäftigt dort etwa 600 Arbeitnehmer. Es
besteht ein Betriebsrat.
In der Zeit vom Dezember 2001 - so die Beklagte - von August 2001 - so der Kläger - bis einschließlich
April 2003 - so die Beklagte - bis Juni 2003 - so der Kläger - wurde der Kläger unter Aufrechterhaltung
seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten damit betraut, bei der Tochtergesellschaft der
Beklagten, der Fa. E. die dort bereits bestehenden Produktionsanlagen und die Errichtung einer neuen
Tricalciumphosphatanlage fachlich zu beaufsichtigen. Während dieser Zeit war der Kläger überwiegend in
M. tätig. Die Entscheidung zum Bau der neuen Anlage mit einem Investitionsvolumen von ca. 4 Mio. wurde
im Mai 2002 getroffen. Die Inbetriebnahme war für April/Mai 2003 vorgesehen.
Nach seiner Rückkehr nahm der Kläger wieder seine Aufgaben in C-Stadt wahr.
§ 13 des Dienstvertrages vom 28.08.1987 (Bl. 9 ff., 12 d. A.) enthält u. a. folgende Regelung:
"Vertragsdauer und Kündigung
....
Während dieser Probezeit kann dieser Vertrag nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des
Kalendermonats gekündigt werden.
Im übrigen kann dieser Vertrag nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres
gekündigt werden. Die Kündigung kann rechtswirksam nur schriftlich erklärt werden. Die
Kündigungserklärung muss auch den Kündigungsgrund enthalten. Das beiderseitige Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. ... "
Am 22.08.2003 suchte der Kläger den Sprecher der Geschäftsleitung der Beklagten, den Prokuristen Dr.
K. - H. D. auf und bot diesem an, sein Anstellungsverhältnis mit der Beklagten gegen entsprechende
Abfindung zu beenden.
Mit Schreiben vom 16.10.2003 (Bl. 88 d. A.) wandte sich der Kläger an die persönlich haftenden
Gesellschafter der Komplementärin der Beklagten. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug
genommen.
Aufgrund nachfolgender zwischen den Parteien geführter Gespräche wurde der Kläger von seiner
Tätigkeit schriftlich unter dem 21.10.2003 (Bl. 15 d. A.) freigestellt und mit Schreiben vom 29.10.2003
fristgemäß zum 30.04.2004 gekündigt.
Mit Schreiben vom 11.12.2003 (Bl. 106 d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten
fristlosen Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat lehnte mit Schreiben vom 12.12.2003 (Bl. 107 d. A.)
im Hinblick auf die Benennung des Klägers als leitender Angestellter durch die Geschäftsleitung eine
Entscheidung ab.
Mit Schreiben vom 12.12.2003 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine fristlose Kündigung mit
sofortiger Wirkung aus. Als Grund wurde im Kündigungsschreiben (Bl. 46 d. A.) angegeben: "Verrat von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in einem besonders schweren Fall, aus Eigennutz gegen
Bezahlung von 179.000,- EUR."
Wegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassungen zur Wirksamkeit der Kündigungen sowie zu den
gestellten Anträgen wird auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom
04.05.2004 - 2 Ca 3212/03 - gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat in dem vorerwähnten Urteil die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen
außerordentlichen Kündigung vom 12.12.2003 bejaht, den Antrag auf Weiterbeschäftigung abgewiesen
und sich einer rechtlichen Prüfung der Wirksamkeit der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung
enthalten.
Bezogen auf die außerordentliche Kündigung hat es die Auffassung vertreten, diese scheitere nicht an
nicht ausreichender der Angabe der Kündigungsgründe. Im Hinblick auf § 626 Abs. 2 BGB spräche vieles
dafür, dass die Regelung in § 13 des Arbeitsvertrages nur ein deklaratorisches Formerfordernis darstelle.
Dies könne jedoch dahinstehen; denn nach Wortlaut und Systematik der vertraglichen Regelung ergäbe
sich für die Arbeitsvertragsklausel § 13, dass die Angabe von Kündigungsgründen nur die ordentliche
Kündigung beträfe. Bezogen auf die außerordentliche Kündigung habe der Kläger die ordnungsgemäße
Betriebsratsanhörung nicht bestritten. Außerdem habe er selbst vorgetragen, leitender Angestellter zu
sein, womit die Pflicht zur Betriebsratsanhörung entfallen sei. Die außerordentliche Kündigung sei auch
wirksam. Deren Wirksamkeit hinge nicht von der strafrechtlichen Würdigung, sondern von der
Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Vertrauens ab. Eine schwere
Pflichtverletzung und sogar der Verdacht einer solchen könne genügen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme seien eine strafbare Handlung des Klägers, jedenfalls schwerwiegende
arbeitsvertragliche Verfehlungen gegeben. Der Kläger habe eingeräumt, den Mitarbeiter S von der Fa. K
& B relevante Unterlagen für die Errichtung der Tricalciumphosphatanlage in M. zur Verfügung gestellt zu
haben. Ob es sich bei den Unterlagen um Betriebsgeheimnisse gehandelt habe, bedürfe keiner
Entscheidung; denn der Kläger habe strafrechtlich relevante Vertragsverletzungen begangen. Die Zeugen
P. und M. K. hätten überzeugend bekundet, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Errichtung der
neuen Anlage in M. "schwarz" eine Zahlung an sich selbst als Privatperson in Höhe von 250.000,- EUR
verlangt habe. Der Kläger habe einen entsprechenden Gewinn für die Firma in Aussicht gestellt. Er habe
auch den arbeitslosen Bruder des bei der E. beschäftigten L. zur Beschäftigung bei der Tochterfirma E. der
Fa. K & B ins Spiel gebracht. Der Kläger habe der Fa. K & B zugesagt, entsprechende Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Diesem sei klar gemacht worden, dass eine Schwarzgeldzahlung nicht in Betracht
käme, allenfalls eine Abwicklung über die kroatische Tochter der Fa. K & B gegen Rechnungsstellung. Bei
der "Offer" vom 05.03.2003 habe es sich um diese Rechnung gehandelt. Der Kläger habe Leistungen als
Privatperson erbracht, Unterlagen zur Verfügung gestellt und als Ingenieurleistung die
Weiterentwicklungen überprüft und korrigiert. Rechnungen seien an die Fa. K & B - in K. gerichtet worden
und enthielten die - unvollständige - Privatanschrift des Klägers in M. . Der Zeuge K. habe bekundet, dass
der Kläger ihn und seinen Sohn aufgefordert habe, alle verdächtigen Unterlagen zu vernichten.
Zahlungen seien in dem in der E-Mail genannten Umfang erfolgt. Von einer groß angelegten Intrige
wegen des Schreibens des Klägers vom 16.09.2003 könne nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe
eine Vertrauensstellung und Vermögensbetreuungspflichten für seinen Arbeitgeber gehabt und diese
verletzt. Eine Abmahnung sei wegen Zerstören des Vertrauens entbehrlich. Die Interessenabwägung
ginge zu Lasten des Klägers aus. Die Entscheidung über die ordentliche Kündigung könne offen bleiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Seite 17 -
32 = Bl. 300 - 315 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 13.05.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.06.2004 eingelegte und am
12.08.2004 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
Der Kläger trägt zweitinstanzlich insbesondere vor,
er sei Opfer eines Komplotts. Er würde gemobbt. Ihm sei grundlos ordentlich gekündigt worden. Als er sich
zur Wehr gesetzt habe, habe man einen Sachverhalt konstruiert, um einen Grund für eine
außerordentliche Kündigung zu haben. Es sei eine breit ausgeweitete Diskussion über eine
außereheliche Beziehung erfolgt und ein dinglicher Arrest erwirkt worden. Es fehle an der gehörigen
Bezeichnung der Kündigungsgründe. Die ordentliche Kündigung enthalte offensichtlich keinerlei
Angaben von Kündigungsgründen, die fristlose nur eine floskelhafte und sachlich verfehlte Angabe des
Kündigungsgrundes. Der arbeitsvertragliche Regelungstext des § 13 sei als Fließtext ausgestaltet und
unter dieser Gestaltung auch auszulegen. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll für alle Kündigungen
die Verpflichtung gelten, den Kündigungsgrund anzugeben. Es sei teleologisch widersinnig, für die
Angabe des Kündigungsgrundes nur auf den Bereich der ordentlichen Kündigung abzustellen. Das
Arbeitsgericht habe die Frage der fehlenden Betriebsratsanhörung falsch beurteilt. Er - der Kläger - habe
ausdrücklich geltend gemacht, dass er kein leitender Angestellter im kündigungs- bzw.
betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sei. An eine entsprechende Mitteilung der Beklagten sei er nicht
gebunden. Das Arbeitsgericht hielte zu Unrecht die von der Beklagten ausgesprochene fristlose
Kündigung für wirksam. § 286 ZPO bedeute keineswegs, dass die Beweiswürdigung beliebig sei. Sie
müsse sich an rationalen Kriterien ausrichten, nachvollziehbar und logisch überprüfbar sein, sowie mit
den Denkgesetzen und Erfahrungswerten in Einklang stehen. Wegen Zweifeln an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sei eine erneute Feststellung der Tatsache
nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geboten. Es habe - soweit es sich auf die Aussagen der Zeugen K. stütze -,
Sachstand, Streitstand, Ergiebigkeit und Glaubwürdigkeit verkannt. Das Arbeitsgericht habe den
Aussagen einer Tatsache entnommen, welche von der Beklagten nicht vorgetragen war, nämlich, dass
der Kläger von den Zeugen irgendwelche Zahlungen "schwarz" gefordert hat. Die Vernehmung der
Zeugen hätte zu anderen Tatsachendarstellungen geführt, als sie von der Beklagten in unterschiedlichen
Versionen dargestellt worden seien. Widersprüchliches Vorbringen führe zu Unbeachtlichkeit. Die
Bekundungen der Zeugen seien auch weder hinreichend ergiebig, denn glaubwürdig. Die
Glaubwürdigkeit des Zeugen P. K. unterläge schwersten Zweifeln. Insoweit sei ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung eingeleitet. Keiner der
Zeugen hätte annähernd verständlich eine Antwort auf die Frage zu geben vermocht, weshalb man sich
auf das Zahlungsverlangen des Klägers eingelassen habe, wenn nicht kalkulierbar gewesen sei, ob ein
Gewinn abfiele. Die Zeugen seien auch unglaubwürdig, weil die Darstellung einer Tatsachenversion
entspräche, welche die Zeugen vor ihrer Vernehmung der Beklagten nicht präsentiert hätten, sonst hätte
die Beklagte im Prozessverlauf anders vorgetragen. Es sei weder der Beweis erbracht, dass die von der
Beklagten vorgelegten Fakturierungsdokumente vom Kläger herrührten und auch nicht, dass
irgendwelche Betriebsgeheimnisse oder know how verraten worden sei. Es könne beweisrechtlich auch
nicht überzeugen, wenn sich das Gericht auf streitige Indizien stütze, die nicht Gegenstand der
prozessförmlichen Überprüfung gewesen seien. Die vorgelegten Fakturierungsdokumente seien daher
nicht vom Kläger herrührend anzusehen. Der Kläger habe die Zeugen auch nicht veranlasst, Beweismittel
zu vernichten. Er habe sich wegen der internationalen Struktur des Sachverhaltes in schwieriger Situation
befunden, Sachverhaltsaufklärung zu leisten. Das Gericht habe das Verhältnis von Ingenieurleistung im
Bereich des Anlagenbaus zum verfahrenstechnischen know how verkannt. Die Fa. K & B habe große
Erfahrungen in der Umsetzung von Projekten des Anlagenbaus. Insoweit sei das abgerechnete Honorar
auch angemessen gewesen. Das Sich - bezahlen - lassen eines Hotelaufenthaltes in C. könne ihm - dem
Kläger - nicht zu Last gelegt werden. Insoweit sei ihm - dem Kläger - im Hinblick auf ein vom ihm bezahltes
Upgrade in Höhe von 1.500,- EUR wirtschaftlich nichts geschenkt worden. Die Annahme des
Arbeitsgerichts, er - der Kläger - sei seinen Vermögensbetreuungspflichten nicht nachgekommen, sei nicht
durch Tatsachen unterlegt. Ebenso leide die Interessenabwägung am Mangel fehlerhafter
Tatsachenfindung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 12.08.2004 (Bl.
362 -374 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 11.11.2004 - sofern er keine neuen Tatsachen enthält - (Bl. 426
- 460 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2004, Az.: 2 Ca
3212/03
1. wird festgestellt, dass das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.10.2003 noch durch die fristlose Kündigung der Beklagten
vom 12.12.2003 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, und
2. wird die Beklagte ferner verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen auf demselben
Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen;
3. sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung.
Die Beklage hat,
Zurückweisung der Berufung
und Abweisung des Auflösungsantrages
beantragt.
Die Beklagte trägt vor, nach Abschluss der Aufgabe bei der Tochtergesellschaft sei der Kläger ab Mai
2003 wieder voll umfänglich seinen Aufgaben als Bereichsleiter Produktion und Technik in C-Stadt
nachgekommen, wobei er bis Mitte Juni 2003 noch zusätzlich Restabwicklung- und
Überwachungsaufgaben in M. wahrgenommen habe. Zu seinem Aufgabenbereich als Bereichsleiter
Produktion und Technik in C-Stadt sei er von der Geschäftsleitung gebeten worden, den von ihm
verantworteten Bereich auf mögliche Einsparungsmaßnahmen zu analysieren und entsprechende
Vorschläge zu unterbreiten. Als Ergebnis dieser Überprüfung habe der Kläger unter anderem der
Geschäftsleitung vorgeschlagen, die von ihm selbst wahrgenommene Funktion fallen zu lassen, da sie
entbehrlich sei. Am 22.08.2003 habe der Kläger den Prokuristen Dr. D. aufgesucht und diesem
angeboten, gegen entsprechende Abfindung sein Anstellungsverhältnis mit der Beklagten zu beenden. Er
habe dies mit dem Eindruck begründet, die Geschäftsleitung sei mit seiner Arbeit nicht zufrieden, so dass
er keine Zukunftschancen sehe. Das Angebot des Klägers sei abgelehnt worden, da er für eine
Vertragsauflösung unannehmbare Bedingungen gestellt habe. Die ordentliche Kündigung des Klägers sei
durch dessen Rundumschlag im Schreiben vom 16.09.2003 ausgelöst worden. Entscheidender Umstand
der außerordentlichen Kündigung sei gewesen, dass man in der 43. KW des Jahres 2003 Hinweise aus
der Tochtergesellschaft E. erhalten habe, es sei im Zeitraum 2002/2003 bei dieser Gesellschaft zu
Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe bzw. Rechnungsstellung gekommen. Die Geschäftsleitung
habe sich daher entschlossen, die Zeugen S. und A. zur Überprüfung nach M. zu entsenden. Im Ergebnis
wurde festgehalten, dass der Kläger neben anderen Mitarbeitern (Produktionsleiter, Einkäuferin,
Instandhaltungsleiter) dringend verdächtig gewesen sei, während seiner Zeit als Generalmanager in M.
Unterschlagungen oder ähnliche Straftaten im größeren Umfang begangen zu haben. Im Rahmen einer
Analyse, der von den Verdächtigten an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb und/oder Privat überlassenen
betrieblich genutzten Computern, wurde einerseits festgestellt, dass der Kläger offensichtlich eine
außereheliche Beziehung zu einer an seinem früheren Tätigkeitsort in M. , M. lebenden Frau unterhalten
habe, der er am Tag seiner ordentlichen Kündigung per E-Mail mitgeteilt habe, er sei jetzt frei und es ihm
gefalle, sowie, dass er die in der Betreffzeile als "die Frau, die ich sehr liebe" bezeichnet habe, bald
besuchen wolle. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen sei festgestellt worden, dass Kläger im Zeitraum
März und April 2003 an die Fa. K & B in K. , bei der es sich um eine Tochtergesellschaft, der in
Deutschland ansässigen Fa. K & B bzw. deren Gesellschafterin der Fa. K & B handele, die Lieferung von
Plänen und Informationen für die Errichtung einer Tricalciumphosphatanlage für insgesamt mexikanische
Peso 2.888.500,- aufgrund eines Angebots des Klägers vom 05.03.2003 in mehreren Teilbeträgen in
Rechnung gestellt habe, unter Angabe der Adresse des Appartements, welches vom Kläger auf Kosten
der Tochtergesellschaft genutzt worden sei und von der Fa. K & B insgesamt 179.000,- EUR zur
Bezahlung dieser Rechnung auf das Konto des Klägers in M überwiesen erhalten habe. Zahlungsdatum
sei der 17.04.2003 mit einem Betrag von 74.000,- EUR, der 28.04.2003 mit einem Betrag von 50.000,-
EUR, der 02.06.2003 mit einem Betrag von 35.000,- EUR, der 29.07.2003 mit einem Betrag von 20.000,-
EUR gewesen. Eine Restforderung von 62.629,10 EUR sei noch offen geblieben. Die Zeugen P. und M.
K., die glaubwürdig seien, hätten sämtliche Fakt- und Verdachtsmomente, die gegenüber dem Kläger
bestanden hätten voll umfassend bestätigt. Von einem Komplott gegenüber dem Kläger könne nicht
ausgegangen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 19.10.2004
(Bl. 400 - 413 d. A.) verwiesen, zugleich wird auf die Feststellungen der Sitzungsniederschrift des
Landesarbeitsgericht vom 12.11.2004 (Bl. 461 - 464 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gem.
§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet
worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch n i c h t begründet. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil
zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das mit dem Kläger seit 01.01.1988 bestehende Arbeitsverhältnis
durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.12.2003 beendet wurde (hierzu unter 1).
Einer Entscheidung über die ausgesprochene ordentliche Kündigung bedurfte es nicht. Der
Auflösungsantrag des Klägers ist nicht begründet (hierzu unter 5).
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich
begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht unter
Übernahme der Entscheidungsgründe hier von einer weiteren Darstellung ab. Die Angriffe der Berufung
und die Feststellungen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu
folgenden Ergänzungen Anlass:
1.
Soweit die Berufung die Auslegung des § 13 des Dienstvertrages durch das Arbeitsgericht mit der
Begründung beanstandet, der arbeitsvertragliche Regelungstext sei als Fließtext ausgestaltet und unter
dieser Gestaltung auszulegen, sowie, dass die Angabe des Kündigungsgrundes nach Sinn und Zweck für
alle Kündigungen gelten sollte - anderes sei teleologisch widersinnig -, hält die Berufungskammer
alle Kündigungen gelten sollte - anderes sei teleologisch widersinnig -, hält die Berufungskammer
zunächst dagegen, dass die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB zur Auslegung von Arbeitsvertragsklauseln
gelten, wobei prinzipielle Abweichungen zum allgemeinen Privatrecht nicht gerechtfertigt sind (vgl. hierzu
Preis, Erfurter Kommentar, 4. Auflage, BGB 230, § 611 Rz 470). Das vom Arbeitsgericht gefundene
Auslegungsergebnis, die Angabe von Kündigungsgründen erfasse nur eine ordentliche Kündigung (Seite
19 des Urteils = Bl. 203 d. A.), ist vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Die
Arbeitsvertragsparteien haben sich gerade mit der Formulierung: "Das beiderseitige Recht zur
außerordentlichen Kündigung auch (gemeint: aus) wichtigem Grund bleibt unberührt" von dem für die
ordentliche Kündigung zuvor auferlegten "Formzwang" gelöst. Hierfür spricht auch, dass § 626 Abs. 2 S. 3
BGB die Regelung enthält, wonach der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den
Kündigungsgrund unverzüglich mitteilen müsse. Von daher bedurfte es hinsichtlich der Angabe eines
Grundes für die außerordentliche Kündigung gerade keiner ausdrücklichen Regelung des vom Kläger
gesehenen Formzwangs. Anders liegt es bei einer sozialwidrigen Kündigung, wo die Mitteilung der
Kündigungsgründe an den Arbeitnehmer nicht erforderlich ist (vgl. Ascheid, Erfurter Kommentar, aaO,
Kündigungsschutzgesetz 430, § 1 Rz 112 m. w. N.). Für diese Kündigungsart kann eine abweichende
Vereinbarung hinsichtlich der Angabe des Kündigungsgrundes getroffen werden und ist auch nur
getroffen worden. Offenbleiben kann daher, ob es sich bei der vereinbarten Schriftform für die Angabe des
Kündigungsgrundes um eine Wirksamkeitsvoraussetzung (konstitutive Schriftform) oder nur um eine
Beweiserleichterung handelt (deklaratorische Schriftform) (vgl. hierzu DLW-Dörner, Handbuch
Arbeitsrecht, 3. Auflage D45 ff).
2.
Soweit die Berufung beanstandet, der Kläger sei kein leitender Angestellter im
betriebsverfassungsrechtlichen Sinne und insoweit eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung
bestreitet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Arbeitsgericht hat hierzu u. a. festgestellt (Seite
20 des Urteils = Bl. 303 d. A.), der Kläger habe selbst vorgetragen, leitender Angestellter im Sinne des
BetrVG zu sein. Genaue Gründe, die ein Abrücken von dieser rechtlichen Einschätzung rechtfertigen, sind
im Berufungsverfahren nicht auszumachen. Richtig ist, dass leitende Angestellte zu Arbeitnehmern im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zählen und das Gesetz nach § 5 Abs. 3 S. 1 BetrVG auf sie aber
nur anzuwenden ist, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Ihre grundsätzliche Ausgrenzung aus dem
Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes entspricht dem Interessengegensatz zwischen
Arbeitgeber und der durch den Betriebsrat repräsentierten Belegschaft (vgl. Eisemann, Erfurter
Kommentar, aaO, BetrVG 210 § 5 Rz 30). Wer wegen seiner Tätigkeit oder Bedeutung seiner Funktion der
Unternehmungsleitung nahe steht, soll der Einwirkung eines Betriebsrates entzogen sein (vgl. BAG Urteil
vom 16.04.2002, AP-Nr.:69 zu § 5 BetrVG, 1972).
Ein Kläger, der eine günstige Rechtfolge aus einer Norm ableitet, muss nach Meinung der
Berufungskammer die Anwendbarkeitsvoraussetzungen der entsprechenden Vorschrift darlegen und ggf.
beweisen (vgl. Preis, Großkommentar zum Kündigungsrecht, Grundlagen J75 mit Hinweisen auf die
Rosenberg'sche Normentheorie). Hinsichtlich der Einhaltung des Anhörungsverfahrens § 102 Abs. 1
BetrVG liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber (vgl. BAG Urteil vom 19.08.1975 = AP-Nr. 5
zu § 102 BetrVG 1972). Im Detail schlüssige Darlegungen des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer
allerdings substantiiert bestreiten (vgl. BAG Urteil vom 16.03.2000, NZA 2000,1332). Zu den
Anwendbarkeitsvoraussetzungen für § 102 BetrVG verlegt sich die Berufung auf die bloße Negation des
Status Klägers. Dies ist unzureichend.
Selbst wenn man die Darlegungs- und Beweislast wegen der Einhaltung des Anhörverfahrens auch auf
die Statusfrage erstreckte und diese dem Arbeitgeber auflegen würde, wäre er dieser in seinem
Berufungsvortrag (Bl. 402 d. A.) so ausreichend nachgekommen, dass zumindest der Schluss auf das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG möglich ist. Die Beklagte hat nämlich ausgeführt,
dass der Kläger seit 01.01.1988 zunächst als Betriebsleiter (Leiter eines Produktionsbetriebs/einer
Produktionsgruppe) tätig war und er nach ab dem 01.04.1992 erfolgter Wahrnehmung der Funktion des
Betriebsproduktionsleiters in C-Stadt seit dem 01.01.2000 nach einer Neustrukturierung der
Unternehmungsorganisation als Bereichsleiter Produktion und Technik tätig gewesen sei. Zum
Aufgabenbereich des Klägers gehörte auch die Produktion in den von der Beklagten betriebenen
Calciumphosphatbetrieben. Dessen Tätigkeit beinhaltete seine teilweise Mitwirkung an der
Weiterentwicklung der Anlagentechnologie in den entsprechenden Teams der Beklagten. Damit können
die gesetzlichen Vorgaben für die Annahme eines Status eines leitenden Angestellten durchaus als erfüllt
angesehen werden, denn nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG sind leitende Angestellte Personen, die Aufgaben
wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von
Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrung und Kenntnis voraussetzt, wenn er dabei
entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft, oder sie maßgeblich beeinflusst;
dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien,
sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. Nach der "im Zweifel-
Regel" des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG gilt, dass im Zweifel leitender Angestellter nach Abs. 3 ist, wenn ein
regelmäßiges Jahresentgelt bezogen wird, dass das Dreifache der Bezugsgrößen nach § 18 des IV.
Buches des Sozialgesetzbuches überschreitet. Nach dem nicht qualifiziert bestrittenen Tätigkeitsfeld, das
die Beklagte in Beantwortung der Berufung vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger in
seiner langjährigen Tätigkeit zuletzt als Bereichsleiter für Produktion und Technik maßgeblich auf Bestand
und Entwicklung des Unternehmens eingewirkt hat. Seine fachliche Kompetenz hat man auch benutzt, um
die Errichtung einer neuen Tricalciumphosphatanlage bei der Tochtergesellschaft der Beklagten in M
fachlich zu beaufsichtigen.
Es kommt hinzu, dass die Bezugsgröße nach der in der "Im - Zweifel - Regel" ausgesprochenen Vorschrift
des § 18 SGB V 85.680,- € beträgt. Dieser Wert wird nach den Angaben des Klägers durchaus erreicht.
Auch dies spricht für den betriebsverfassungsrechtlichen Status des Klägers als leitenden Angestellten.
Dessen ungeachtet hat die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 11.12.2003 vor Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung vorsorglich angehört (Bl. 106 d. A.). Unter dem von der Rechtssprechung
des BAG herausgearbeiteten Aspekt der subjektiven Determination (BAG 15.11.1995=AP Nr. 73 zu § 102
BetrVG 1972=NZA 1996, 419) kann die Angabe, dass der Kläger "nachweisbar vorab von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen in einem besonders schweren Fall aus Eigennutz gegen Bezahlung von 179.000,-
€ begangen hat " genügen.
3.
Soweit die Berufung wegen Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher
Feststellungen durch das Arbeitsgericht eine erneute Feststellung nach § 529 Abs. 1 ZPO für geboten hält
und insbesondere Sachstand, Streitstand, Erheblichkeit und Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich
vernommenen Zeugen K beanstandet, sowie insbesondere auch die Feststellung, dass das Arbeitsgericht
den Aussagen der Zeugen eine Tatsache entnommen habe, welche von der Beklagten nicht vorgetragen
gewesen sei, vermag dem die Berufungskammer auch angesichts der weiteren gründlichen
Ausführungen der Berufung nicht zu folgen.
Richtig ist der Ansatz, dass § 286 ZPO nicht bedeute, die Beweiswürdigung sei beliebig. Gleichwohl ist
der Tatrichter bei einem auf Indizien gestützten Beweis grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den
Indizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (vgl. BGH Urteil
vom 22.01.1991 - VI ZR 97/90 = VersR 1991, 566; BGH, Urteile vom 14.01.1993 - IX ZR 238/91 = NJW
1993, 935; BGH Urteil vom 13.07.2004 - VI ZR 136/03; Musielak/Ball, ZPO, 3. Auflage, § 546 Rn. 9;
Zöller/Gummer, ZPO 24. Auflage, § 546 ZPO Rn 13). Er stellt die den Indizien zukommenden
Wahrscheinlichkeitsgrade und somit die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fest und unterliegt
dabei - abgesehen von den allgemeinen Beweisverwertungsverboten - keinen rechtlichen
Einschränkungen für die Berücksichtigung von Tatsachen, die eine häufigere Wahrscheinlichkeit für die
eigentlich zu beweisende Haupttatsache aufweisen und damit eine Indizwirkung entfalten können (vgl.
Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 284 ZPO Rn 19).
Diesen Anforderungen genügt das arbeitsgerichtliche Urteil. Das Arbeitsgericht hat aus der Vernehmung
der Zeugen P. und M. K. die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der
Errichtung der neuen Anlage bei der Tochterfirma der Beklagten in M. "schwarz" eine Zahlung an sich
selbst als Privatperson in Höhe von 250.000,- EUR verlangt habe. Der Zeuge P. K. hat zudem bekundet,
dass der Kläger die - die Zeugen - aufgefordert habe, alle verdächtigen Unterlagen zu vernichten und
ferner, dass Zahlungen in einem in einer E-Mail enthaltenen Umfang erfolgt seien. Diese Aussage hat sich
die Beklagte spätestens in der Berufung zu eigen gemacht, in dem sie neben weiteren Indizien für ein
Abwenden des Klägers von der Beklagten - eine E-mail über eine außereheliche Beziehung, Mitteilungen
des Klägers am Tag der ordentlichen Kündigung an "die Frau, die ich sehr liebe" und unannehmbare
Auflösungsbedingungen - vorgetragen hat; außerdem, dass der Kläger im Zeitraum von März bis April
2003 an die Firma K. und B-A in Kroatien gegen Lieferung von Plänen 888.500 Millionen Pesos in
Rechnung gestellt und diesen Betrag erhalten habe. Dass der als bewiesen angesehene Sachverhalt den
Schluss auf eine schwere abmahnungsfreie und zu einer außerordentlichen Kündigung führende
Arbeitsvertragsverletzung zulässt, steht auch für die Berufungskammer außer Zweifel. Neuer erheblicher
Tatsachenvortrag, der zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen K. führen könnte, ist
nach Auffassung der Berufungskammer nicht auszumachen. Die Berufung gelangt hier lediglich zu einer
abweichenden Beweiswürdigung. Das Arbeitsgericht hat sich insoweit mit dem Tatsachenvortrag der
Parteien und den Beweisergebnissen eingehend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt. Die Gründe,
die es bei der Beweiswürdigung geleitet haben, hat es im Urteil nachvollziehbar dargelegt. Was ihm
unerheblich erscheint, braucht das Arbeitsgericht nicht ausdrücklich zu erörtern
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Auflage, § 286 Rz 21, m w. N.). Geht man - wofür nach
dem Stand des Berufungsverfahrens vieles spricht - statt von Indizien für eine schwere
Arbeitsvertragsverletzung von der Hauptsache einer schweren, zumindest ansehensverletzenden
Pflichtverletzung des Klägers aus, komme es im Übrigen auf die Rechtsauffassung des Klägers zur
Ambivalenz von Hilfstatsachen nicht an.
4.
Neue Tatsachen im Schriftsatz vom 11.11.2004 waren nach Meinung der Berufungskammer gem. § 539
Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten
Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, und infolge eines
Verfahrens mangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder im ersten Rechtszug nicht
geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Feststellungen
dazu, dass der im vorerwähnten Schriftsatz enthaltene neue Sachvortrag nicht bereits hätte früher
vorgetragen werden können, waren der Berufungskammer nicht möglich. Sie sind auch dem Inhalt des
Schriftsatzes selbst nicht zu entnehmen. Der zeitliche Ablauf, die teils unstreitigen, die teils
nachgewiesenen Behauptungen der Beklagten rechtfertigen auch nach Meinung der Berufungskammer
den Schluss, dass der Kläger ein neues Tätigkeitsfeld und sich auf Kosten der Beklagten zu bereichern
suchte. Dies wird gerade auch aus der irrrational anmutenden Verhaltensweise des Klägers deutlich, dass
er selbst als Ergebnis seiner Überprüfung von Einsparungsmaßnahmen sich persönlich als entbehrlich
bezeichnet hat und in diesem Zusammenhang für die Beklagte unannehmbare Abfindungsforderungen
gestellt hat.
5.
Der Auflösungsantrag des Klägers ist unbegründet. Er hätte nach § 13 Abs. 1 S. 3 KSchG zur
Voraussetzung, dass das Gericht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gelangt wäre. Dies
jedoch ist mit den vorgenannten Feststellungen nicht der Fall.
III
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der
klageerweiternde Auflösungsantrag war abzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts
der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs.