Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.04.2007

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LAG
Mainz
04.04.2007
2 Ta 84/07
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
2 Ta 84/07
3 Ca 143/07
ArbG Trier
Entscheidung vom 04.04.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.02.2006
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren erhob der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten
vom 12. Januar 2007 und begehrt Weiterbeschäftigung. Er ist seit 21.09.2006 als Helfer bei der Beklagten
beschäftigt gewesen. Mit der Begründung, die Beklagte habe einen am 12.01.2007 erfolgten Arbeitsunfall
zum Anlass für eine Kündigung genommen, diese Kündigung sei treuwidrig bzw. sittenwidrig, macht der
Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.
Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe versagt
und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger genieße keinen Kündigungsschutz. Tatsachen, aus denen
sich ergebe, dass die Kündigung nach § 242 BGB wegen Treuwidrigkeit oder Verstoßes gegen die guten
Sitten rechtsunwirksam sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Tatsache, dass die Kündigung am
selben Tag ausgesprochen ist, an dem der Kläger einen Unfall erlitten habe, rechtfertige diese Annahme
jedenfalls nicht.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 23.02.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 23.03.2007 sofortige
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, da die Beklagte den Ablauf der
Ereignisse bestritten habe, wäre es Sache des Gerichts gewesen, den Kläger zum weiteren Vortrag
aufzufordern. Da dies nicht erfolgt sei, sei dem Kläger rechtliches Gehört versagt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache
keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend die beantragte Prozesskostenhilfe
versagt.
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat für die Voraussetzungen, die eine Kündigung als sittenwidrig oder treuwidrig erscheinen
lassen, die volle Darlegungs- und Beweislast. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist er nicht
nachgekommen. Sein Klagebegehren ist nicht schlüssig. Allein der Umstand, dass die Beklagte
möglicherweise einen Arbeitsunfall zum Anlass genommen hat, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu
kündigen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die hinter der Kündigung stehenden Motive oder
Umstände, unter denen sie ausgesprochen ist, den allgemeinen Wertvorstellungen grob widersprechen.
Hierauf hat das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hingewiesen.
Der Kläger hat in der Klageschrift die Auffassung vertreten, ein Arbeitgeber könne sich durch Kündigung
nicht den Verpflichtungen der Entgeltfortzahlung entziehen. Dies führt entgegen seiner Auffassung aber
nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, wie ein Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 1
EFZG ergibt. Den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes wird nicht dadurch berührt, dass der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit kündigt. Damit hat der Gesetzgeber
selbst die Fälle, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit zum Anlass nimmt, ein Arbeitsverhältnis
durch Kündigung zu beenden, nicht einer unwirksamen Kündigung gleichgestellt, sonst wäre diese
Vorschrift bedeutungslos.
Allein der Wunsch, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der mehrere Wochen arbeitsunfähig krank
ist, rechtfertigt nicht die Annahme der Treu- oder Sittenwidrigkeit des Verhaltens; sie kann allenfalls die
Rechtsfolge auslösen, dass eine aus diesem Motiv getragene Kündigung nicht zu einer Beendigung der
Verpflichtung, Entgeltfortzahlung zu leisten, führt.
Da der Kläger des weiteren aufgrund des Hinweises im angefochtenen Beschluss keinen weiteren
Tatsachenvortrag gehalten hat, aus denen sich Treu- oder Sittenwidrigkeit der Kündigung ergeben
könnte, war auch der Einwand, das Arbeitsgericht habe rechtliches Gehör versagt, unbeachtlich, weil nicht
ersichtlich ist, was der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte. Spätestens im
Beschwerdeverfahren hätte hierzu ausreichend Gelegenheit bestanden.
Nach allem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig
zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.