Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.08.2008

LArbG Mainz: anrechenbares einkommen, freibetrag, gebrechen, mehrbelastung, nahrung, quelle, lebenshaltungskosten, miete, beitrag, einkünfte

LAG
Mainz
04.08.2008
8 Ta 144/08
Krankheitsbedingte Mehrkosten als "besondere Belastung"
Aktenzeichen:
8 Ta 144/08
4 Ca 89/07
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Beschluss vom 04.08.2008
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -
Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.05.2008, 4 Ca 89/07, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die im
PKH-Bewilligungsbeschluss vom 01.03.2007 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger keinen eigenen
Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr
monatliche Raten zu je 30,00 Euro, beginnend mit dem 01.06.2008 zu zahlen hat.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern,
wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Während der Kläger zum Zeitpunkt
der PKH-Bewilligung ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
vom 06.02.2007 über keinerlei Einnahmen verfügte, bezieht er derzeit nach dem Inhalt seiner Erklärung
vom 03.04.2008 einen Bruttomonatslohn von 1.152,57 Euro. Bei Berücksichtigung aller Angaben des
Klägers und der vorgelegten Belege ergibt sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 115 Abs. 1 ZPO
ein einzusetzendes Monatseinkommen von 90,00 Euro, welches sich wie folgt errechnet:
Einkünfte
Bruttoeinkommen1.152,57
Abzüge nach § 82 Abs. 2 SGB XII
Lohnsteuer 39,58
Krankenversicherung93,36
Pflegeversicherung 9,80
Rentenversicherung114,68
Arbeitslosenversicherung 19,02
Freibeträge
Freibetrag § 115 Abs.1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO 174,00
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr….382,00
sonstige Kosten
Miete incl. Hz und NK (anteilig) 230,00
Ergebnis
anrechenbares Einkommen 90,13
gerundet 90,00
Hieraus ergibt sich nach der Tabelle des § 115 Abs. 1 ZPO eine Monatsrate von 30,00 Euro.
Soweit der Kläger in seiner Erklärung vom 03.04.2008 unter der Rubrik "besondere Belastung"
angegeben hat, er habe "höhere Ausgaben an Lebensmitteln aufgrund einer angeborenen "Morbus Cron-
Erkrankung" und die entsprechenden Kosten mit 200,00 Euro bzw. 250,00 Euro beziffert hat, so konnte
dies vorliegend nicht zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden. Zwar ist allgemein anerkannt, dass
zusätzliche Ausgaben wegen körperlicher Gebrechen als besondere Belastungen im Sinne von § 115
Abs. 1 Nr. 4 ZPO anerkannt werden können. Diesbezüglich bedarf es jedoch konkreter Angaben zur Höhe
der Mehrbelastung sowie der Vorlage entsprechender Nachweise bzw. Belege, worauf der Kläger
ausweislich des Inhalts des angefochtenen Beschlusses sowie laut einem Aktenvermerk vom 02.06.2008
(Bl. 29 d.A.) auch im Rahmen eines Telefonats hingewiesen wurde. Zwar hat der Kläger am 09.05.2008
eine ärztliche Bescheinigung vom 07.05.2008 (Bl. 23 d.A.) vorgelegt, nach deren Inhalt er aufgrund seiner
Darmerkrankung spezielle Nahrungsmittel benötige und ihm dadurch "sehr hohe Kosten" entstünden.
Darüber hinaus hat der Kläger im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine weitere ärztliche Bescheinigung
vom 26.06.2008 zu den Akten gereicht, in welcher ihm ein erhöhter Nährstoffumsatz und damit
verbundene "deutlich erhöhte Lebenshaltungskosten" attestiert werden. Hieraus ergibt sich indessen
nicht, in welchem konkreten Umfang sich etwaige Mehrbelastungen des Klägers bewegen, d.h. in welcher
Höhe der Kläger zusätzliche Ausgaben wegen seiner Erkrankung zu tragen hat. Darüber hinaus sind die
ärztlichen Bescheinigungen insoweit widersprüchlich, als dort zum einen von "speziellen
Nahrungsmitteln" die Rede ist (Attest vom 07.05.2008), demgegenüber jedoch im Attest vom 26.06.2008
darauf abgestellt wird, dass der Kläger "öfter Nahrung zu sich nehmen" müsse. Die Höhe etwaiger
besonderer Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist daher weder ausreichend dargetan noch belegt.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.