Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2007

LArbG Mainz: vertragsschluss, arbeitsgericht, kündigung, verdienstausfall, quelle, bestätigungsschreiben, form, datum, absichtserklärung, befristung

LAG
Mainz
02.02.2007
3 Sa 776/06
Arbeitsvergütung
Aktenzeichen:
3 Sa 776/06
4 Ca 195/06
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Entscheidung vom 02.02.2007
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - vom 16.08.2006, Az.: 4 Ca 195/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Verdienstausfall für eine nicht
in Anspruch genommene Urlaubsvertretung im Zeitraum vom 02.09. - 18.09.2004 zu zahlen. Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des Urteils
des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.08.2006, Az.: 4 Ca 195/06,
Bezug genommen.
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Klage könne deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Befristung eines Arbeitsvertrages der
Schriftform bedürfe.
Gegen dieses ihm am 31.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 02.10.2006 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb
der mit Beschluss vom 02.11.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.11.2006 begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es sei zwar zutreffend, dass
die Vertretungstätigkeit im Zeitraum vom 02.09. - 18.09.2004 nicht schriftlich vereinbart worden sei. Dies
führe jedoch nach Sinn und Zweck des in § 14 Abs. 4 TzBfG normierten Schriftformerfordernisses nur
dazu, dass anstatt einer befristeten Tätigkeit eine unbefristete vereinbart worden sei. Eine Kündigung vor
Dienstantritt sei nicht ausgesprochen worden. Insbesondere das Schreiben der Prozessbevollmächtigten
des Beklagten vom 19.08.2004 stelle keine Kündigungserklärung dar. Selbst wenn man aber von einer
Kündigungserklärung ausgehen würde, habe eine solche Kündigung das Vertragsverhältnis frühestens
zum 30.09.2004 beenden können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
14.11.2006 (Bl. 59 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom
16.08.2006, Az.: 4 Ca 195/06, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.133,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Eine Vertretungstätigkeit für die Zeit vom
02. - 18.09.2004 sei zu keinem Zeitpunkt verbindlich vereinbart worden. Es habe lediglich eine
Absichtserklärung vorgelegen, von der er wiederum Abstand genommen habe. Etwas anderes ergebe
sich nicht aus dem Schreiben der A. A.- und V. Vermittlung vom 01.09.2004. Im Übrigen sei der Kläger
während der früheren Vertretungstätigkeit auch nicht Arbeitnehmer gewesen. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.12.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch
form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
Unerheblich ist allerdings der Einwand des Beklagten in der Berufung, der Kläger sei bei den früher von
ihm durchgeführten Vertretungen nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Gemäß § 65 ArbGG prüft das
Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Ein Anspruch des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger nicht in ausreichend bestimmter
Weise hat darlegen können, dass zwischen den Parteien für den fraglichen Zeitraum überhaupt ein
Vertragsverhältnis begründet wurde. Soweit der Kläger auf das Bestätigungsschreiben der A.A.- und V.
Vermittlung Z. vom 01.09.2004 verweist, ergibt sich aus diesem Schreiben kein Vertragsschluss zwischen
dem Kläger und dem Beklagten. Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, verweist das genannte
Schreiben lediglich darauf, dass der Kläger gegenüber der genannten Vermittlung am 09.07.2004
mitgeteilt habe, dass er auch die Septembervertretung übernehmen werde. Aus diesem Schreiben nicht
ersichtlich ist, dass eine entsprechende Angebots- oder Annahmeerklärung auch des Beklagten vorlag.
Soweit der Kläger ferner darauf verweist, dass nachträglich zwischen den Parteien vereinbart worden sei,
dass die Urlaubsvertretung nicht im Zeitraum vom 13. - 26.09., sondern bereits im Zeitraum vom 02.09. -
18.09.2004 erfolgen solle, ist dieser Sachvortrag zum einen unsubstantiiert. Der Kläger schildert nicht,
wann und wo genau eine - vom Beklagten bestrittene - Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen
worden sein soll. Soweit der Kläger sich zum Beweis seiner (allerdings unsubstantiierten) Behauptung auf
eine Parteivernehmung des Beklagten berufen hat, weist die Berufungskammer ergänzend auf die
Erklärungen des informatorisch hierzu befragten Beklagten in der öffentlichen Sitzung des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.02.2007 hin.
Lässt sich somit schon bereits ein Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht feststellen, kam es nicht
mehr darauf an, welche rechtliche Qualität das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten
vom 19.08.2004 hat.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung sind nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen
Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt.