Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.05.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, betriebsrat, vorschlag, datum, kreis, quelle, beschwerdekammer, gefahr, stadt, präsident

LAG
Mainz
15.05.2009
9 TaBV 10/09
Einigungsstelle
Aktenzeichen:
9 TaBV 10/09
1 BV 16/09
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 15.05.2009
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein
vom 12.03.2009, Az. 1 BV 16/09, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über den zu bestellenden Vorsitzenden einer Einigungsstelle. In entsprechender
Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer wiederholenden Darstellung des Sachverhalts und des
erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und statt dessen Bezug genommen auf Ziff. I der
Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.3.2009, Az. 1 BV 16/09 (Bl.
109 ff. d. A.).
Nachdem der antragstellende Betriebsrat erstinstanzlich beantragt hat,
die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X., zur Vorsitzenden der Einigungsstelle
"Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werkes Z. im " zu bestellen,
hat die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beantragt,
Herrn E., Präsident des LAG Thüringen a.D., wohnhaft E-Straße in E-Stadt, zum Vorsitzenden der bei ihr
einzurichtenden Einigungsstelle wegen Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zum Einsatz von
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ihres Werkes Z. in ihrem zu bestellen.
Das Arbeitsgericht hat durch den genannten Beschluss zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den
Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht F. bestellt und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt:
Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG sei das Gericht an einen konkreten Vorschlag eines Beteiligten
nicht gebunden, da dies zu einem „Wettrennen“ hinsichtlich der Einleitung eines entsprechenden
Beschlussverfahrens führen würde. Da die Beteiligten wechselseitig Vorbehalte gegen die von der jeweils
anderen Seite vorgeschlagene Person geltend gemacht hätten, sei es angemessen, eine dritte Person zu
bestellen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 16.3.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 27.3.2009
beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz mit Datum vom 9.3.2009 (Bl. 119 ff. d.A.) unter
gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren im
Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht vom Vorschlag hinsichtlich der Person des
Vorsitzenden abgewichen. Eine Abweichung vom Antrag sei jedenfalls nur dann zulässig, wenn die
andere Seite begründete Vorbehalte gegen die Person des Vorsitzenden geltend gemacht habe, woran
es fehle.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.03.2009, Az.: 1 BV 16/09 abzuändern.
2. Die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X. wird zur Vorsitzenden der Einigungsstelle
"Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werks Z. im " bestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.4.2009, auf den
Bezug genommen wird (Bl. 142 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend.
Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist nach § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und
fristgerecht eingelegt und begründet und ist damit zulässig.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht war befugt, anstelle der von den Beteiligten jeweils vorgeschlagenen Personen eine
dritte Person als Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen. Eine Bindung dergestalt, dass das
Arbeitsgericht nur die vom Betriebsrat vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzende hätte
bestellen dürfen, bestand nicht.
Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG besteht nach ganz überwiegender Auffassung keine Bindung
des Gerichts an den Vorschlag eines der Beteiligten (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg, B.v. 26.6.2002 -9
TaBV 3/02- NZA-RR 2002, 523; LAG Berlin, B.v. 12.9.2001 -4 TaBV 1436/01- NZA-RR 2002, 25;
Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., § 98 Rz. 51; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 98 Rz. 2; a.A. etwa GK-
ArbGG/Dörner, § 98 Rz. 33: nur wenn der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen einer
Bestellung nicht erfüllt oder gewichtige Gründe gegen die Bestellung festzustellen sind).
Im vorliegenden Fall haben beide Seiten den/die jeweiligen Vorschlag/Vorschläge der anderen Seite
abgelehnt, ohne dass etwa erkennbar ist, dass eine mangelnde Eignung in fachlicher oder persönlicher
Hinsicht eine Ablehnung begründete. Die vom Betriebsrat vorliegend vertretene Auffassung, es bestehe
eine Bindung an die im Antrag genannte Person oder jedenfalls ein nur eingeschränktes
Auswahlermessen des Gerichts, wenn gegen eine vom Antragsteller vorgeschlagene Person keine
beachtlichen Einwände erhoben werden, teilt die Beschwerdekammer nicht.
Gegen eine derartige Bindung spricht, dass angesichts der im Verfahren nach § 98 ArbGG bestehenden
beiderseitigen Antragsberechtigung die Entscheidung des Gerichts nicht davon abhängen kann, welcher
Betriebspartner zuerst einen entsprechenden gerichtlichen Antrag stellt. Voraussetzung eines
Bestellungsverfahrens nach § 98 BetrVG ist nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass sich die Betriebspartner
nicht auf die Person des Vorsitzenden einigen können, ohne dass das Gesetz bestimmte
Voraussetzungen an die Begründung der Ablehnung einer von der anderen Seite vorgeschlagenen
Person normiert. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren soll bei einer solchen Nicht-Einigung
gerade die Möglichkeit eröffnen, die Person des Einigungsstellenvorsitzenden von einer unparteiischen
Stelle bestellen zu lassen.
Nachdem die Arbeitgeberin vorliegend die Vorschläge des Betriebsrats abgelehnt hat und umgekehrt der
Nachdem die Arbeitgeberin vorliegend die Vorschläge des Betriebsrats abgelehnt hat und umgekehrt der
Betriebsrat dem von der Arbeitgeberin Vorgeschlagenen nicht zustimmen konnte, bestand bei Bestellung
einer Person aus dem Kreis der von den Beteiligten Vorgeschlagenen die Gefahr, dass das nachfolgende
Einigungsstellenverfahren hierdurch belastet ist. Es war daher sachgerecht, eine andere Person zu
bestellen, die Gewähr dafür bietet, dass das Einigungsstellenverfahren zeitnah und unabhängig
durchgeführt werden kann. Der vom Arbeitsgericht zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellte
Vorsitzende Richter des Landesarbeitsgerichts ist unparteilich, erfahren und fachlich geeignet. Er hat sich
zur Übernahme des Vorsitzes bereit erklärt. Eine dienstliche Befassung des zum Vorsitzenden Bestellten
mit der vorliegenden Angelegenheit ist nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des
Landesarbeitsgerichts ausgeschlossen. Die Beteiligten haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren
auch keine Einwände gegen den bestellten Vorsitzenden geltend gemacht.
III. Dieser Beschluss ist nach § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.