Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.06.2006

LArbG Mainz: geschäftsführer, gesetzlicher vertreter, gesellschaft mit beschränkter haftung, informationstechnologie, vertragsschluss, vergütung, arbeitsgericht, leiter, dienstvertrag

LAG
Mainz
29.06.2006
6 Sa 196/06
Geschäftsführer und Arbeitsverhältnis
Aktenzeichen:
6 Sa 196/06
3 Ca 929/05
ArbG Mainz
Entscheidung vom 29.06.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.01.2006 - AZ: 3 Ca
929/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung, welche die Beklagte am 22.03. zum Ablauf
des 30.09.2004 erklärt hat und mit der Klageerweiterung gegen eine weitere Kündigung der Beklagten
vom 24.06.2005 zum 31.12.2005 gewendet.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet,
dass er als Arbeitnehmer der Beklagten zu Betrachten sei, weswegen die erste Kündigung mangels
Anhörung des Betriebsrates und die weiters erklärte Kündigung wegen nicht Vorliegen der dringenden
betrieblichen Gründe unwirksam seien.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen
Urteils (Bl. 397 - 400 d. A.) sowie auf den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.12.2004 (Bl. 158 -
163 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten
vom 22. März 2004, welche dem Kläger am 29. März 2004 zugegangen ist, nicht mit Ablauf des 30.
September 2004 aufgelöst wird,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten
vom 23. Juni 2005, dem Kläger zugegangen am 24. Juni 2005, nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2005
aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 10.01.2006 die Klage insgesamt abgewiesen und
dies im Wesentlichen damit begründet,
dass § 1 KSchG deshalb keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde, weil der Kläger
als Geschäftsführer einer GmbH nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 KschG, unabhängig von der rechtlichen
Qualifizierung des Anstellungsvertrages kein Arbeitnehmer der GmbH sei, weil er gesetzlicher Vertreter im
Sinne des § 35 Abs. 1 GmbHG ist.
Nur dann könne die Fiktion des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 KschG nicht eingreifen, wenn neben dem
schuldrechtlichen Vertrag, der die Anstellung zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan
beinhaltet und dieser gesellschaftsrechtlichen Beziehung noch ein weiteres Rechtsverhältnis bestehe,
welche als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Davon könne im vorliegenden Falle deshalb nicht
ausgegangen werden, weil ein zusätzlicher Vertrag zu dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bei
Geschäftsführerbestellung nicht geschlossen worden sei. Bei Geschäftsführerbestellung, die am
25.01.2001 ins Handelsregister eingetragen worden sei und zwar für die neu gegründete Z. Service
Center GmbH, hätten keinerlei Vereinbarungsgespräche mit dem Kläger stattgefunden und die
ursprünglichen Vertragsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1998 hätten fortbestanden.
Die Parteien hätten insgesamt zum damaligen Zeitpunkt bei der Geschäftsführerbestellung keinen
weiteren Reglungsbedarf gesehen, sodass ein konkludenter Vertragsschluss den neben dem bisherigen
Vertrag trete, ausgeschlossen werden könne.
Für diese Sicht spreche auch der Vertragsschluss vom 09.04.2002, dass nämlich die Beklagte zum
01.04.2002 das Arbeitsverhältnis des Klägers von seinem bisherigen Arbeitgeber übernehme und die
Vergütung ab 01.04.2002 zahle. Damit sei ein aktives Beschäftigungsverhältnis des Klägers auf die
Beklagte übertragen worden, sodass ab diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass der Kläger auf der
Basis der ursprünglichen Vertragsvereinbarung seine Tätigkeit als Geschäftsführer nur noch für die
Beklagte erbringen solle. Diese Vereinbarung stelle eine formfreie Arbeitsvertragsinhaltsänderung dar,
weil die ursprünglichen Arbeitsvertragsparteien das Einstellungsverhältnis mit der
Geschäftsführerbestellung für die Tochtergesellschaft nicht wesentlich umgestaltet, sondern mit
Änderungen fortgesetzt haben, sodass ein Verstoß gegen § 623 BGB nicht vorliege und das
Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen sei, was die Parteien in dem
dreiseitigen Vertrag vom 09.04.2002 auch schriftlich festgehalten hätten.
Der Kläger sei auf dieser Rechtsgrundlage Geschäftsführer der Beklagten, sodass § 14 Abs. 1 Ziff. 1
KschG eingreife und ein allgemeiner Kündigungsschutz für den Kläger nicht gegeben sei, und auch die
Nichtanhörung des Betriebsrates deshalb nicht zur Unwirksamkeit führen könne, weil der Kläger kein
Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Nach Zustellung des Urteils am 02.02.2006 ist Berufung am 01.03.2006 vom Kläger eingelegt und am
29.03.2006 im Wesentlichen damit mitbegründet worden,
dass der Kläger sich sehr wohl als Arbeitnehmer auf die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
berufen könne. § 14 KschG sei nicht anwendbar, weil zwei Vertragsverhältnisse zwischen dem
Organvertreter und der juristischen Person bestünden, von denen eines als Arbeitsverhältnis zu
qualifizieren sei.
Der Kläger sei ab 01.05.1998 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10 - 11.03.1998 als Leiter der
Informationstechnologie bei der Firma Z. AG eingestellt worden, die später zur X. Deutschland AG & Co.
KG umfirmiert habe. Als im Jahr 2000 die Z. Service Center GmbH als Tochter der Z. AG gegründet
worden sei, habe man den Kläger zu deren Geschäftsführer bestellt. Damit hätte zu diesem Zeitpunkt das
Arbeitsverhältnis nur mit der X. Deutschland AG & Co. KG und nicht mit der jetzigen Beklagten, der
früheren Z. Service Center GmbH, bestanden aber daneben noch das Geschäftsverhältnis. Im Jahre 2002
habe die X. Deutschland AG & Co. KG die Informationstechnologieabteilung auf die Beklagte
ausgegliedert und anlässlich dieses Betriebsüberganges sei die dreiseitige Vereinbarung mit Wirkung
vom 01.04.2002 beschlossen worden, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte
übergeleitet worden sei, sodass auch dann noch zwei weitere Rechtsverhältnisse bestanden hätten.
Damit stehe fest, dass die Parteien das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht lediglich umgestaltet hätten,
sondern dass neben das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Geschäftsführerbestellung ein weiteres
Rechtsverhältnis hinzugetreten sei, wobei dieser Vertragsschluss auch konkludent erfolgen können. Der
Kläger sei zudem neben seinem Arbeitsverhältnis mit der X. Deutschland AG & Co. KG bis zum Zeitpunkt
des Betriebsüberganges nur unmittelbarer Organvertreter der C. gewesen, während er für die X.
Deutschlang AG & Co. KG nur Arbeitnehmer gewesen sei.
Das Arbeitsgericht habe auch die Vorschrift des § 623 BGB nicht ausreichend beachtet, weil das
Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt formgültig aufgehoben worden sei. Der Kläger habe zudem im
November 2002 den Antrag auf Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
ausdrücklich abgelehnt, weswegen auch eine konkludente Aufhebung nicht angenommen werden könne,
da gerade kein neuer schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei. Auch die Vereinbarung zum
01.04.2002, wo von einem Arbeitsverhältnis die Rede sei, stütze die Auffassung des Klägers ebenso wie
das Zwischenzeugnis vom 13.12.2002.
Damit habe ein ruhendes Arbeitsverhältnis neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag bestanden, welches
nach der Beendigung der Geschäftsführer-Tätigkeit wieder auflebe, weswegen sich der Kläger auf die
Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes berufen könne.
Der Kläger beantragt,
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Januar 2006 (Az.: 3 Ca 929/05) zugegangen am 02.
Februar 2006 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten
vom 22. März 2004, dem Kläger am 29. März 2004 zugegangen, nicht mit Ablauf des 30. September 2004
aufgelöst wurde.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten
vom 23. Juni 2005, dem Kläger zugegangen am 24. Juni 2005, nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2005
aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Januar 2006 (AZ.: 3 Ca
929/05) wird zurückgewiesen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit begründet,
dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
geschlossen worden sei und auch eine Erhöhung der Vergütung nicht in zeitlichem Zusammenhang mit
der Geschäftsführerbestellung oder bei Abschluss der dreiseitigen Vereinbarung erfolgte. Weder im
Zeitpunkt der Geschäftsführer-Bestellung noch im Zeitpunkt des Abschlusses der dreiseitigen
Vereinbarung habe sich im Bezug auf die Tätigkeiten die Position des Klägers geändert, weil der Kläger
weiterhin als Leiter der Informationstechnologie bis zu seinem Ausscheiden tätig gewesen sei. Der Kläger
sei auch nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten dem Vorsitzenden Geschäftsführer
weisungsabhängig gewesen, da er dessen Zustimmung bei allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen
benötigt habe.
Aufgrund dieser Tatsachen sei der Kläger nicht als Arbeitnehmer iSd KSchG zu betrachten. Neben dem
ursprünglichen Arbeitsvertrag, den der Kläger mit der Z. AG am 10 -11.03.1998 geschlossen habe, sei
kein weiterer Vertrag hinzugetreten, zumal auch bezüglich der Geschäftsführer-Bestellung weder
ausdrücklich noch mündlich ein Vertrag mit dem Kläger geschlossen worden sei. Ein konkludenter
Vertragsschluss diesbezüglich sei nicht zustande gekommen, wobei der Kläger nur davon ausgehe, dass
sich der Abschluss eines solchen weiteren schuldrechtlichen Vertrages bei der Geschäftsführer-
Bestellung von selbst verstehe. Für diese Sicht spreche auch das Angebot vom 27.11.2002, den
bestehenden Arbeitsvertrag zu beenden und einen Geschäftsführer-Dienstvertrag zu begründen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der
Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, jedoch im Ergebnis
deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die erkennende Kammer ist durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichtes vom 22.12.2004,
Bestimmung des Rechtsweges, bezüglich der Rechtsfragen nicht gebunden, da in dieser Entscheidung
das Gericht nur rechtskräftig über den beschrittenen Rechtsweg entschieden hat, § 17 a Abs. 1 GVG und
eine Bindung nur bezüglich des einzuschlagenden Rechtsweges erfolgt, während aus § 17 Abs. 2 S. GVG
sich ergibt, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht
kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat (Grunsky, GArbGG, 7. Auflage, § 48 Rz 8 m. w. N.).
Der Kläger hat eine Kündigungsschutzklage erhoben, die nur dann begründet sein kann, wenn zum
Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigen Beendigung des Rechtsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis
bestanden hat, da nur dann festgestellt werden kann, das Arbeitsverhältnis sei durch Kündigung nicht
beendet worden. Wenn kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, kommt es auf das Vorliegen einer
wirksamen Kündigung nicht an.
Zwischen den Parteien hat ein Dienstverhältnis bestanden, so dass es auf die arbeitsrechtlichen
Überlegungen nicht ankommt.
Der Kläger ist organschaftlicher Vertreter der Beklagten und fällt unter die im § 14 Abs. 1 Nr. 1 KschG
genannten Personen, auf deren Beschäftigungsverhältnis die §§ 1 - 13 KschG keine Anwendung finden.
Der Kläger, der als gesetzlicher Vertreter, Willensorgan der juristischen Person, der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, ist, durch das sie handelt und für sie somit zugleich notwendig Arbeitgeberfunktion
ausübt. Deshalb sind diese Mitglieder bereits durch Definition und Fiktion nicht als Arbeitnehmer
anzusehen und deshalb von den Schutzbestimmungen des Kündigungsschutzes ausgenommen, ohne
Rücksicht darauf, ob Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles das Rechtsverhältnis als
Arbeitsverhältnis angesehen werden müsste. Deshalb ist es ausschlaggebend, ob der Kläger als Vertreter
nach Außen Repräsentant der juristischen Person ist, was im Vorliegenden, trotz der Bindung des Klägers
an die Zustimmung des Vorsitzenden Geschäftsführers Herrn Y., bei nach Außen wirkendem
Rechtsgeschäften, anzunehmen ist.
Der Kläger sollte auf der Grundlage des mit seinem Ursprungsarbeitgeber abgeschlossenen
Arbeitsvertrages als Leiter Informationstechnologie tätig sein, was er auch durchgängig gewesen ist.
Als die hiesige Beklagte im Jahr 2000 als Tochter seines Ursprungsarbeitgebers als Z. Service Center
GmbH gegründet wurde und der Kläger zum Geschäftsführer bestellt wurde, hat sich unstreitig weder an
der Vergütung noch an dem Aufgabenbereich des Klägers nichts in der Richtung geändert, dass neben
den Arbeitsvertrag ein Geschäftsführer-Dienstvertrag mit der damaligen Z. Service Center GmbH, der
jetzigen Beklagten, getreten ist.
Vielmehr ist die Tätigkeit für die Tochterfirma seines damaligen Arbeitgebers als Arbeitsvertragspflicht in
den ursprünglichen Vertrag aufgenommen worden und brachte keinerlei Veränderung im Arbeitsablauf
mit sich.
Die bisherige Arbeitgeberposition ist mit den gleichen Arbeitsvertragsinhalten beibehalten worden und
unstreitig ist bezüglich der Geschäftsführer-Bestellung der Kläger lediglich informiert worden, ohne dass
man mit ihm zuvor inhaltlich relevante Vertragsverhandlungen oder Absprachen getroffen hätte. Deshalb
geht die Berufungskammer davon aus, dass die Tätigkeit für die neu gegründete GmbH, die nach
Darstellung der Beklagten von Anfang an die Aufgabe hatte, im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltung,
Lohn- und Gehaltsbuchhaltung auch die Informationstechnologie zu übernehmen, keine neue
eigenständige Abrede i. S. v. zusätzlicher eigenständiger neuer Vertragsabrede darstellt, sondern eine
Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers auf der Grundlage des Arbeitsvertrages.
Damit ist aber die Tätigkeit des Klägers die eines Geschäftsführers gewesen und nicht mehr die des
Leiters der Informationstechnologie. Beide Tätigkeiten beinhalten unstreitig die Koordination und Leitung
aller im Bereich der Informationstechnologie tätigen Mitarbeiter und die damit zusammen hängenden
vorbereitenden und leitenden Tätigkeiten, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger mit der
Bestellung zum Geschäftsführer auf der Grundlage des bisherigen Arbeitsvertrages Geschäftsführer
gewesen ist. Die Geschäftsführer-Tätigkeit ist also auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Abreden
und nicht durch einen neuen Geschäftsführer-Vertrag erbracht worden, sodass die Kammer davon
ausgeht, dass neben diese vertragliche Abrede keine weitere getreten ist.
Die Parteien haben durch die Dreiecks-Vereinbarung mit Wirkung zum 01.04.2002, die zwar was
einzuräumen ist, mehrfach die Bezeichnung Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und
Arbeitsvertragsparteien enthält, keine inhaltliche Veränderung dahingehend vorgenommen, dass der
Kläger nunmehr wieder als Arbeitnehmer der Beklagten, auf deren Betriebsteil, in dem der Kläger
beschäftigt war, unstreitig übergegangen ist, geworden ist. Der Kläger blieb nämlich weiterhin und auch
noch im Zeitpunkt der Kündigung vom 22.03.2004 war dies Geschäftsführer der Beklagten. Durch diesen
dreiseitigen Vertragsschluss haben die Parteien lediglich alle Rechten und Pflichten, die Vergütung und
sonstigen Leistungen aus dem der Geschäftsführer-Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnis auf
die hiesige Beklagte zum Stichtag 01.04.2002 übertragen. § 1 und § 2 beschreiben lediglich die rechtliche
Folge eines Betriebsüberganges, der wegen der Regelung in § 613 a) BGB überflüssig gewesen wäre.
Für die Auffassung der Berufungskammer, dass nämlich an dem rein tatsächlichen nichts geändert
werden soll, spricht § 3, wo geregelt ist, dass alle vereinbarten Regelungen bezüglich des
Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit für das Vertragsverhältnis zwischen der GmbH, gemeint ist die
Beklagte, und dem Arbeitnehmer, gemeint ist der Kläger, Gültigkeit besitzen. Die Parteien sind also davon
ausgegangen, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger bisher kein Vertragsverhältnis bestanden
hat, wofür auch die Tatsache spricht, dass der Kläger als in dem Betriebsteil Beschäftigter, der auf die
Beklagte übergegangen ist, mit in die Vereinbarung einbezogen wird. Bei Übergang eines
Arbeitsverhältnisses hätte es dessen nicht bedurft, ebenso wenig wie das Angebot, welches die Beklagte
dem Kläger im November 2002 unterbreitet hat, nämlich dass das bestehende Arbeitsverhältnis
aufgehoben und ein schriftlicher Geschäftsführer-Vertrag abgeschlossen werden solle. Dies bedeutet bei
objektiver Betrachtung, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass nur der Vertrag aus dem Jahr
1998 existiert, welche aufgehoben werden soll, und ein Geschäftsführer-Vertrag, welcher noch nicht
existiert, deshalb das Angebot, mit dem Kläger schriftlich fixiert werden soll.
Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Organstellung des
Geschäftsführers auf der Grundlage des Vertrages von 1998 für die Beklagte tätig war, er sich also in
einem freiem Dienstverhältnis befunden hat und damit kein Arbeitnehmer im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes ist, aber auch, wenn das Rechtsverhältnis weiterhin als Arbeitsverhältnis zu
qualifizieren gewesen sein sollte, er nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KschG sich auf die Schutzvorschriften nicht
berufen kann, weil er auf Grund seiner organschaftlichen Mitgliedschaft zur Beklagten von den
Schutzvorschriften ausgenommen ist.
Nach dem Vorstehenden kann die erklärte Kündigung auch nicht an § 102 BetrVG deshalb scheitern, weil
der Betriebsrat lediglich bei Kündigung anzuhören ist, die Arbeitnehmer gegenüber auszusprechen sind,
wozu nach § 5 Abs. 2 BetrVG in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organes, dass zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, wozu der Kläger als Geschäftsführer zählt,
nicht zählen.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht
ersichtlich sind, sodass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30.09.2004 aufgelöst
worden ist, weswegen die Kündigung der Beklagten vom 23.06.2005 zum 31.12.2005 nicht abzuhandeln
ist, weil sie zu einem Zeitpunkt erklärt ist, zudem keine vertragliche Beziehung mehr besteht.
Nach dem Vorstehenden hat der Kläger als die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen, §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 ZPO.
Die Revision für den Kläger ist wegen § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.