Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 28.09.2005
LArbG Mainz: arbeitsgericht, betriebsrat, quelle, vergütung, ersetzung, datum
LAG
Mainz
28.09.2005
10 Ta 213/05
Gegenstandswert bei Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer
personellen Einzelmaßnahme i. S. v. § 99 BetrVG
Aktenzeichen:
10 Ta 213/05
2 BV 6/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 28.09.2005
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen
vom 15.07.2005, AZ: 2 BV 6/05, wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit derVerfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf
4.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines
Arbeitnehmers begehrt. Der von den Beschwerdeführern als Verfahrensbevollmächtigte anwaltlich
vertretene Betriebsrat ist diesem Antrag entgegengetreten. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren für
erledigt erklärt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.06.2005 gemäß § 83
a Abs. 2 ArbGG eingestellt.
Mit Beschluss vom 15.07.2005 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
der Beschwerdeführer auf 2.523,00 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht einem Monatsgehalt
desjenigen Arbeitnehmers, über dessen Einstellung die Beteiligten im Rahmen des Beschlussverfahrens
gestritten haben.
Gegen den ihnen am 21.07.2005 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss haben die Beschwerdeführer
am 26.07.2005
sofortige Beschwerde
in Anwendung des § 23 Abs. 3 RVG auf 4.000,- €.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer beträgt 4.000,- €.
Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen
Einzelmaßnahme i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar, die
gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist. Grundlage für die Wertfestsetzung ist dabei zunächst der
in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4.000,- € bezifferte sog. Regelwert, der jedoch nach Lage des Falles sowohl
erhöht als auch reduziert werden kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der
Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Sofern es um die Zustimmung zu einer
Einstellung geht, kann hinsichtlich der Wertfestsetzung indessen nicht die Vorschrift des § 42 Abs. 4 GKG
(früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) herangezogen werden. So hängt die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages des
einzustellenden Arbeitnehmers nicht von der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung ab. Zudem
kann die Einstellung als Teil eines bestimmten Personalkonzepts für den Arbeitgeber von weitergehender
Bedeutung sein, als dies in der Vergütung des Arbeitnehmers zum Ausdruck kommt. Der Wert einer
Bestandsstreitigkeit i. S. v. § 42 Abs. 4 GKG ist daher ohne entscheidende Aussagekraft für den Wert eines
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, in dem es um die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung
geht (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 18.08.2000, AZ: 1 Ta 45/00; LAG Berlin, Beschluss vom 21.10.2002,
AZ: 17 Ta 6085/02; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.10.1999, AZ: 4 Ta 144/99, LAG Köln,
Beschluss vom 30.09.1997, AZ: 5 Ta 196/97).
Vorliegend sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die eine Reduzierung oder Erhöhung des
Regelwertes rechtfertigen könnten.
Der Gegenstandswert war daher in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 4.000,- €
festzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.