Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2009
LArbG Mainz: firma, stadt, tatverdacht, arbeitsgericht, anfang, fahren, schadenersatz, polizei, anwaltskosten, vermögensdelikt
LAG
Mainz
04.11.2009
7 Sa 391/09
Schadensersatz und Erstattung von Detektivkosten
Aktenzeichen:
7 Sa 391/09
4 Ca 121/09
ArbG Mainz
Urteil vom 04.11.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2009, Az.: 4 Ca
121/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Leistungen von Schadenersatz.
Der Beklagte war seit dem 01.06.2004 als Kraftfahrer bei der Klägerin, die ein Unternehmen im Bereich
Abfallwirtschaft betreibt, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.06.2004 (vgl. Bl. 92
ff. d. A.) beschäftigt.
Anfang April 2008 teilte die Klägerin - nachdem aus ihrer Sicht auf dem Betriebsgelände Anzeichen für
Vermögensdelikte gefunden worden waren - der Firma E., die als Werksschutzfirma Ermittlungsdienste
erbringt, einen Überwachungsauftrag, wobei zu diesem Zeitpunkt ein konkreter Verdacht gegen den
Beklagten nicht bestand.
Am 10.04.2008 fuhr der Beklagte für die Klägerin von dem Werksgelände in A-Stadt zunächst zum A.B.-
Krankenhaus in A-Stadt und führte von dort einen Transport nach C. durch. Anschließend kehrte er -
wobei die konkrete Fahrtstrecke streitig ist - wieder zum Werksgelände zurück. Die vorliegende
Tachoscheibe (vgl. Bl. 102 d. A.) weist eine Gesamtfahrtstrecke von 129 km aus.
Als der Beklagte am 16.04.2008 das Werksgelände der Klägerin mit einem Betriebsfahrzeug verlassen
wollte, wurde er von der Firma E. kontrolliert; dabei wurde festgestellt, dass er einen gefüllten 20-Liter-
Kanister ohne Kennzeichnung mitführte.
Am 30.04.2008 gegen 5:30 Uhr stahl der Beklagte auf dem Betriebsgelände der Klägerin ca. 30 Liter
Diesel aus einem Saugwagen. Hierbei wurde er von einem Mitarbeiter der Firma E. beobachtet; des
Weiteren wurde der Vorgang durch ein Videogerät aufgezeichnet. Aufgrund dieses Vorfalles kündigte die
Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos zum 01.05.2008.
Die Klägerin verlangte anschließend vom Beklagten die Erstattung der für die Firma E. angefallenen
Ermittlungskosten und des Weiteren auch jener Kosten, die durch die Einschaltung ihres späteren
Prozessbevollmächtigten zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs angefallen waren.
Prozessbevollmächtigten zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs angefallen waren.
Nachdem die Klägerin ihre Zahlungsforderung mit Mahnbescheid des Amtsgerichts H. vom 09.12.2008
gegen den Beklagten erhoben hatte, hat dieser fristgerecht Widerspruch eingelegt, woraufhin der
Rechtsstreit zunächst an das Amtsgericht Mainz abgegeben und anschließend von dort an das zuständige
Arbeitsgericht Mainz verwiesen worden ist.
Die Klägerin hat geltend gemacht,
im Jahr 2007 habe sie einen Schwund von Betriebsmitteln, wie z. B. bei Paletten und Gitterboxen
registriert. Anfang des Jahres 2008 sei bei verschiedenen Betriebskontrollgängen die Zwischenlagerung
von wertvollen Abfällen wie z. B. Metallen, Kabelabfällen, Europaletten, Gitterboxen und Spanngurten an
nicht bestimmungsgemäßen Orten festgestellt worden. Darüber hinaus seien bei den Parkpositionen
verschiedener LKW auf dem Betriebsgelände Flecken auf dem Asphalt im Bereich unter den
Kraftstofftanks aufgefunden worden.
Anschließend sei der Überwachungsauftrag an die Firma E. erteilt worden, wobei ein Stundensatz von
90,00 € und eine Kilometerpauschale von 0,65 € je gefahrenem Kilometer vereinbart worden seien. Nach
dieser Auftragserteilung sei ein Vorbereitungsgespräch mit den Herren L. und O. von der Firma E.
während über einer Stunde geführt worden.
Am 14.04.2008 sei bei einer Überprüfung der Tachoscheiben des Beklagten festgestellt worden, dass
dieser während der Fahrt von A-Stadt nach C. und zurück insgesamt 131 km benötigt habe, obwohl die zu
fahrende Strecke sich auf weniger als 90 km belaufen habe. Deshalb sei der Verdacht entstanden, dass
der Beklagte nach Anlieferung der Abfälle in C. seine Fahrt bis D. fortgesetzt habe und von dort den
Rückweg über die Bundesstraße 9 mit Zwischenstopp in C-Stadt, seinem Wohnort genommen habe. Dort
hätte er Diebesgut in Sicherheit bringen können.
Deshalb sei die Firma E. sodann beauftragt worden, den Beklagten am 15.04.2008 zu überprüfen; in
diesem Zusammenhang sei ein weiteres Vorbereitungsgespräch über zwei Stunden hinweg mit den
Herren L. und O. geführt worden. Die Überprüfung des Klägers vom 15.04.2008, für welche die Herren O.
und L. sechs Stunden aufgewendet hätten und 80 km gefahren seien, habe zu keinen weiteren
Verdachtsmomenten gegen den Kläger geführt.
Bei der Torkontrolle vom 16.04.2008 habe der Kläger, als der 20-Liter-Kanister auf seinem LKW
vorgefunden worden sei, angegeben, er müsse diesen Kanister zu einem Hospital fahren und diesen dort
abgeben.
Bei der Überprüfung des Klägers vom 30.04.2008 sei der Beklagte dann des Diebstahls durch die
Mitarbeiter der Firma E. überführt worden.
Der Kläger habe aufgrund dieses Sachverhaltes die Ermittlungskosten für die Firma E., welche sich
gemäß der erteilten Rechnung vom 07.08.2008 (vgl. Bl. 30 f. d. A.) auf 2.032,00 € belaufen würden und
darüber hinaus auch die durch die vorgerichtliche Einschaltung des späteren Prozessbevollmächtigten
der Klägerin entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 215,39 € sowie die angefallenen Mahngebühren
von 40,50 € zu erstatten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.032,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit 25.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 215,39 € sowie
Mahngebühren von 40,50 € zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat ausgeführt,
er bestreite, dass ein Stundensatz von 90,00 € und die vorgetragene Kilometerpauschale vereinbart
worden bzw. ortsüblich sei.
Der Klägerin habe auch kein Verdacht auf ein Vermögensdelikt gegenüber dem Beklagten daraus
erwachsen können, dass er am 10.04.2008 die Transportfahrt von A-Stadt nach C. und zurück
durchgeführt habe. Die reine Fahrtstrecke von A-Stadt bis C. belaufe sich auf 56 km, so dass sich unter
Einrechnung der Fahrt zum A.B.-Krankenhaus die auf der Tachoscheibe ersichtliche Entfernung ergeben
habe.
Bei der Überprüfung des Beklagten als dieser das Werksgelände am 16.04.2008 verlassen habe, habe
der Kläger einen Kanister mitgeführt, in dem sich Desinfektionsmittel befunden habe. Eine entsprechende
Auskunft habe er auch gegenüber den kontrollierenden Personen gegeben.
Die Notwendigkeit der von der Firma E. abgerechneten Zeiträume für Vorbereitungsgespräche sowie
Begleitung der Polizei werde bestritten.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat sodann mit Urteil vom 20.05.2009 (Bl. 117 ff. d. A.) die Klage abgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
habe ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen
notwendigen Kosten nur dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts
gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers übertrage und der
Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt werde. Im vorliegenden Fall sei aber
die Firma E. nicht aufgrund eines konkreten Tatverdachtes gegen den Beklagten eingeschaltet worden,
sondern vielmehr zu einem Zeitpunkt zu dem noch keine konkrete Person unter Verdacht gestanden
habe. Es fehle daher an einem Zusammenhang zwischen der Beauftragung der Firma E. und einem
konkreten Tatverdacht gegenüber dem Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 3 ff. des
Urteils vom 20.05.2009 (= Bl. 119 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 05.06.2009 zugestellt worden ist, hat am
02.07.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 05.08.2009 ihr
Rechtsmittel begründet.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor,
sowohl die Kosten der Überwachung vom 15.04.2008 wie auch die Kosten der Überwachung vom
30.04.2008 seien vom Beklagten zu erstatten. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nicht die Kosten der
gesamten Überwachungsmaßnahme gegenüber dem Beklagten in Rechnung gestellt worden seien,
sondern nur diejenigen Maßnahmen, die aufgrund des Tatverdachts konkret gegen ihn durchgeführt
worden seien. Durch die Auffälligkeit der Differenz zwischen den tatsächlichen Kilometern, die der
Beklagte am 10.04.2008 zu fahren gehabt hätte und den offensichtlich gefahrenen Mehrkilometern habe
sich ein konkreter Tatverdacht gegen diesen ergeben. Gleichermaßen sei ein weiterer konkreter
Tatverdacht gegen den Beklagten dadurch entstanden, dass er am 16.04.2008 bei der Torausfahrt mit
einem vollen Kanister angetroffen worden sei. Neben den Überwachungskosten habe der Kläger daher
auch die anwaltlichen Gebühren und die Kosten der Mahngebühren zu erstatten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin
vom 05.08.2009 (vgl. Bl. 149 ff. d. A.) und deren weiteren Schriftsatz vom 05.10.2009 (vgl. Bl. 224 ff. d. A.)
verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2009, Az.: 4 Ca 121/09 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin 2.032,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
25.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 215,39 € sowie Mahngebühren von 40,50 €
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält sein erstinstanzliches Bestreiten aufrecht und weist darauf hin,
dass die Firma E. bereits vor dem 15.04.2008, also dem Zeitpunkt zudem nach dem Vortrag der Klägerin
erstmalig ein konkreter Verdacht gegen ihn entstanden sei, bereits beauftragt gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Beklagten
vom 18.09.2009 (vgl. Bl. 211 ff. d. A.) und 12.10.2009 (vgl. Bl. 232 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage zu Recht als unbegründet
abgewiesen, da diese keinen Rechtsanspruch gegen den Beklagten auf Leistung von Schadenersatz in
Höhe von 2.032,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2008 sowie
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,39 € und Mahngebühren in Höhe von 40,50 € hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, welche die Berufungskammer der vorliegenden
Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann ein Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs
entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten
Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer
vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um
Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadenstiftenden Ereignissen als ständige
Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Sofern konkrete Verdachtsmomente vorliegen, gehören
auch die zur Abwehr drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach §
249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein
vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der
Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben
würde. Es stellt ein sozialadäquates Verhalten dar, wenn ein Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines
Arbeitnehmers erfahren hat, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen
und überführen lässt. (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 226/08 = ArbR 2009, 117).
Nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden rechnen sogenannte
Vorsorgekosten. Bei betrieblichen Vorsorgekosten, etwa für ein internes Kontrollsystem, entfällt der
Aufwand nicht, falls die schädigende Handlung hinweggedacht wird. Derartige Kosten entstehen
unabhängig vom konkreten schadenstiftenden Ereignis als ständige Betriebsausgaben. Deshalb sind
auch die Personalkosten eines fest angestellten Hausdetektivs nicht als Schadensfolge einzelner
Unterschlagungen oder Diebstähle anzusehen; es fehlt der Bezug zur konkreten Rechtsverletzung (vgl.
BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 3 AZR 277/84 = BB 1987, 689 ff.).
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden,
dass ein verdachterzeugendes Verhalten des Beklagten kausal geworden ist für die Einschaltung der
Firma E..
1. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Firma E. durch die Beklagte, also Anfang April 2008 lag unstreitig
noch kein konkreter Tatverdacht gegen den Beklagten vor.
2. Selbst wenn des Weiteren - entgegen der unten ausgeführten Auffassung der Berufungskammer -
unterstellt wird, dass der Beklagte durch sein Verhalten vom 10.04.2008 (zuviel gefahrene Kilometer für
die Entfernung A-Stadt C. und zurück) sowie 16.04.2008 (Verlassen des Werksgeländes mit einem
gefüllten 20-Liter-Kanister) den konkreten Verdacht von durch ihn verübten Vermögensstraftaten erzeugt
hätte, könnten diese Umstände hinweggedacht werden, ohne dass die Ermittlungstätigkeit der Firma E.
und die damit verbundenen Kosten entfallen würden. Denn die generell - also ohne Vorliegen eines
gegen den Beklagten gerichteten Tatverdachts - Anfang Mai 2008 beauftragte Ermittlungsfirma hatte bis
zum 10.04.2008 lediglich ein allgemeines Vorgespräch mit der Beklagten geführt. Es ist nicht davon
auszugehen, dass damit der Ermittlungsauftrag bereits erfüllt gewesen wäre, wenn sich die (behaupteten
und hier unterstellten) Verdachtsmomente ab dem 10.04.2008 nicht ergeben hätten. Vielmehr hätte die
Firma E. dann in andere Richtungen ermittelt und die Kosten wären, unabhängig vom Verhalten des
Beklagten, sowieso angefallen. Aufgrund der somit fehlenden Kausalität zwischen dem Verhalten des
Beklagten und dem geltend gemachten Schaden ist eine Ersatzpflicht von vornherein ausgeschlossen.
3. Wenn die Klägerin geltend macht, sie verlange nur Erstattung jener Kosten, die durch den Beklagten
herbeigeführt worden seien, verkennt sie - unabhängig davon, dass dieser Einwand angesichts des
Erstattungsverlangens auch bereits für das erste Vorbereitungsgespräch inhaltlich unzutreffend ist - dass
der allgemein erteilte Ermittlungsauftrag nicht dadurch zu einem Ermittlungsauftrag, der auf einem
konkreten individuellen Tatverdacht beruht, wurde, dass der allgemeine Auftrag Erfolg hatte. Denn im
Erfolgsfall konkretisiert sich ein Tatverdacht mit anschließender Überführung immer auf einen
individuellen Tatverdächtigen. Hieraus folgt aber nicht dessen Schadenersatzpflicht; ansonsten stünde
auch der Erstattung von Hausdetektivkosten nach der Überführung eines beim Arbeitgeber beschäftigten
Diebes nichts entgegen. Dies soll aber nach der oben dargestellten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes gerade ausgeschlossen sein.
4. Zudem hätten die aus Sicht der Klägerin verdachterregenden Vorgänge, wenn man die nach
Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes maßgebliche Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden
Menschen zugrunde legt, für sich genommen nicht ausgereicht, um einen externen Ermittlungsdienst
einzuschalten. Wenn ein Arbeitnehmer einer Entsorgungsfirma eine Fahrtstrecke zurücklegt, die aus Sicht
des Arbeitgebers ca. 40 km länger ist als notwendig, so hätte ein vernünftig und wirtschaftlich denkender
Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Stellungnahme hinsichtlich dieses Sachverhaltes aufgefordert.
Von der Einschaltung einer kostenintensiven Ermittlungsfirma wäre jedenfalls abgesehen worden.
Gleiches gilt, wenn hinzu gekommen wäre, dass der Arbeitnehmer mit aus Sicht des Arbeitgebers
unzutreffenden Angaben über die Zweckbestimmung eines gefüllten 20-Liter-Kanisters das Werksgelände
verlässt. Hier hätte ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Arbeitgeber den Inhalt des Kanisters
überprüfen lassen und wenn dies bei der Torkontrolle versäumt worden wäre, hätte er dies später
nachgeholt. Auch hier wäre aber jedenfalls eine Ermittlungsfirma nicht beauftragt worden.
Deren Einschaltung ist aus Sicht des vernünftig und wirtschaftlich denkenden Arbeitgebers nur
nachvollziehbar, wenn auf die nicht gegen den Beklagten gerichteten Verdachtsmomente abgestellt wird,
wie das Auffinden von wertvollem Material auf dem Werksgelände an nicht dafür vorgesehenen Orten
sowie etwaigen Treibstoffflecken unter den Tanks von Betriebsfahrzeugen. Allein dies wäre aus der Sicht
des objektiv denkenden Arbeitgebers Umstände gewesen, die einen hinreichenden Anlass für die
Einschaltung einer externen Ermittlungsfirma geboten hätten. Diese Umstände sind aber nicht, zumindest
ist dies nicht nachweisbar, dem Beklagten zurechenbar.
Mithin entfällt dessen Pflicht zur Leistung von Ersatz aller geltend gemachten Einzelschadenspositionen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich
begründeten Anlass.