Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.02.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, trennung, datum

LAG
Mainz
24.02.2010
9 Ta 34/10
Prozesskostenhilfe - Aufhebung wegen Zahlungsrückstand mit Raten
Aktenzeichen:
9 Ta 34/10
4 Ca 709/08
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Beschluss vom 24.02.2010
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -
Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 8.9.2009, Az. 4 Ca 709/08, wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 875,21 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bei Auferlegung monatlicher Raten
in Höhe von 95,- EUR bewilligt. Mit Beschluss vom 9.6.2009 wurde diese Zahlungsbestimmung
dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1.2.2009 monatliche Raten in Höhe von 20,- EUR zu leisten
hatte.
Trotz gerichtlicher Aufforderung gemäß Schreiben vom 9.6.2009, 13.7.2009 und 14.8.2009 leistete der
Kläger keine Raten.
Mit Beschluss vom 8.9.2009 hob das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis
auf § 124 Nr. 4 ZPO auf. Gegen diesen ihm am 10.9.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem
am (Montag, den ) 12.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde
eingelegt und zur Begründung auf bestehende persönliche Probleme nach einer Trennung hingewiesen.
Mit Beschluss vom 12.2.2010 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
§§ 78 Abs. 1 ArbGG
, 127 Abs. 2 Satz 2 und
3, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
aufgehoben.
Gemäß
§ 124 Nr. 4 ZPO
kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die
Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen
Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen Beschluss vom 9.6.2009 hatte der Kläger ab
1.2.2009 monatliche Raten in Höhe von 20,-- € zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen ist der
Kläger mit weitaus mehr als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die Voraussetzungen einer
Aufhebung vorlagen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Der Wert des
Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe der nunmehr zu erstattenden Gerichts- und
Rechtsanwaltskosten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.