Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2011

LArbG Mainz: kommission, chemische industrie, prämie, vorschlag, einspruch, arbeitsgericht, unrichtigkeit, datum, fälligkeit, fachkunde

LAG
Mainz
25.02.2011
9 Sa 559/10
Paratätische Kommission für Verbesserungsvorschläge
Aktenzeichen:
9 Sa 559/10
1 Ca 699/10
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 25.02.2011
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.08.2010, Az.. 1 Ca
699/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Prämie für einen technischen Verbesserungsvorschlag.
Über die Prämierung von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen besteht bei der Beklagten eine
Betriebsvereinbarung "Betriebliches Vorschlagswesen" vom 29.12.1972 (Bl. 25 - 26 d. A.) sowie eine
dazugehörige, zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbarten Durchführungsverordnung (Bl.
27 - 32 d. A.). Laut Ziffer 4 der Durchführungsverordnung ist eine paritätisch besetzte BVW-Kommission,
bestehend aus dem Produktionsleiter und dem Betriebsratsvorsitzenden, zu bilden, die gemäß Ziffer 10
der Durchführungsverordnung endgültig über die Beurteilung eines Verbesserungsvorschlages
entscheidet.
Der Kläger ist seit 18.01.1988 bei der Beklagten als Chemiewerker (Bediener am Langschneider)
beschäftigt. Am 15.10.2008 reichte er einen Verbesserungsvorschlag (Bl. 22 - 23 d. A.) ein mit dem Inhalt,
durch Erhöhung der Anzahl der Scheiben von 12 auf 13 eine bessere Breitenausnutzung des von der
Beklagten hergestellten Vlieses zu erreichen.
Mit Schreiben vom 11.03.2009 (Bl. 21 d. A.) teilte der BVW-Beauftragte dem Kläger mit, dass sein
Verbesserungsvorschlag abgelehnt werde, weil sich nach einer Beobachtung über mehrere Wochen
gezeigt habe, dass bei Erhöhung der Scheibenanzahl, wie im Verbesserungsvorschlag des Klägers
beschrieben, keine ausreichende Qualität an den Rändern gegeben sei. Gegen diesen ablehnenden
Bescheid seines Verbesserungsvorschlages legte der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2009 (Bl. 20 d. A.)
Einspruch ein. Nachdem sich die BVW-Kommission am 23.04.2009 mit der Angelegenheit befasst hatte,
wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 (Bl. 18 d.A.) unter Bezugnahme auf die frühere
Ablehnung seines Verbesserungsvorschlages mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit weiteren
Einstellungsänderungen (Sekundärlufteinstellung) an der Anlage die geforderte Qualität in der
Zwischenzeit wohl erreicht werden könne. Das Produkt LS 5014, auf das sich der
Verbesserungsvorschlag des Klägers beziehe, werde aber künftig nicht mehr produziert. Für seine Idee
zur Einsparung erhalte der Kläger dennoch eine Prämie von 200,00 Euro.
Mit Schreiben vom 10.11.2009 (Bl. 17 d. A.) legte der Kläger nochmals Einspruch gegen die Ablehnung
seines Verbesserungsvorschlages ein. Darauf erhielt er unter dem Datum vom 24.11.2009 ein unter
anderem von dem Produktionsleiter, Herrn Dr. W., und dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn S., den
Mitgliedern der BVW-Kommission, unterzeichnetes Schreiben, in dem es heißt, die gesamte Thematik sei
eingehend durch die VV-Kommission geprüft und der Verbesserungsvorschlag des Klägers abgelehnt
worden, weil die zwischenzeitlich durchgeführten technischen Maßnahmen zur Stabilisierung der Qualität
im Randbereich (Reaktivierung des Sekundärluftvorhangs, Einstellung des Meltblownbalkens) nicht auf
dem Verbesserungsvorschlag des Klägers basierten und eine bessere Breitenausnutzung - wie von dem
Kläger vorgeschlagen - ohne diese Maßnahmen nicht möglich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 12.02.2010 (Bl. 13 - 15 d. A.) machte der Kläger daraufhin gegenüber der Beklagten
einen Prämienanspruch in Höhe von 17.500,00 Euro geltend. Zur Begründung führte er aus, dass seine
Grundidee weiter umgesetzt werde, auch bei dem Folgeprodukt LS 5013. In Folge seines Vorschlages
fielen geschätzte Einsparungen bei der Beklagten in Höhe von ca. 50.000,00 Euro pro Jahr an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien wird gem.. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils
des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.8.2010, Az. 1 Ca 699/10 (Bl. 126 ff. d.A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung einer Prämie in Höhe von 30.747,50
EUR brutto nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung –zusammengefasst-
ausgeführt:
Mit Einräumung einer Letztentscheidungskompetenz der paritätisch besetzten BVW-Kommission in der
Betriebsvereinbarung „Durchführungsverordnung“ habe zwar nicht der Rechtsweg ausgeschlossen
werden können. Es handele sich aber um die Vereinbarung eines materiell-rechtlichen
Schiedsverfahrens. Die Entscheidung der Kommission sei daher nur auf eine grobe Unbilligkeit hin
überprüfbar. Gemessen daran, sei aber die Entscheidung der Kommission nicht zu beanstanden. Eine
nicht ordnungsgemäße Besetzung der Kommission sei nicht ersichtlich. Ihre Entscheidung sei auch nicht
offenbar unrichtig, unsachlich, unvernünftig oder grob unrichtig. Der Begründung der
Kommissionsentscheidung lasse sich nachvollziehbar entnehmen, dass eine Sicherstellung der
erforderlichen Qualität erst durch weitere technische, nicht im Vorschlag des Klägers enthaltene
Maßnahmen, habe erreicht werden können. Die Kommission sei auch nicht von offensichtlich
unzutreffenden Tatsachen ausgegangen.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.09.2010 zugestellt worden. er hat hiergegen mit einem am
15.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
innerhalb der mit Beschluss vom 16.11.2010 bis zum 16.12.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist
mit Schriftsatz vom 16.12.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl.
163 ff. d.A.) macht der Kläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend:
Eine Produktion mit 13, statt mit nur 12 Scheiben sei auch ohne zusätzliche technische Maßnahmen
möglich. Die Beklagte produziere mit 13 Scheiben und habe damit den Vorschlag umgesetzt. Die
Kommission sei daher von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Es liege damit ein betrieblicher
Verbesserungsvorschlag im Sinne der Betriebsvereinbarung vor. Wie erstinstanzlich geltend gemacht, sei
auch der Ablauf des BVW-Verfahrens rechtsfehlerhaft verlaufen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.8.2010 -1 Ca 699/10- abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, an den Kläger 30.747,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 19.1.2011, auf den
Bezug genommen wird (Bl. 184 ff. d.A.), als zutreffend.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch
form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Die Berufungsbegründung genügt auch den zu
stellenden inhaltlichen Anforderungen.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers aus der vorliegend einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht
kommenden Durchführungsverordnung vom 29.12.1996 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung vom
29.12.1972 besteht nicht.
1. Ein eventueller Anspruch des Klägers ist allerdings nicht bereits in Anwendung der tarifvertraglichen
Ausschlussfrist des § 17 Ziff. 2 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags für die
chemische Industrie verfallen.
a) Die genannte tarifliche Bestimmung sieht vor:
„2. Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3
Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des
Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.“
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterfällt der tariflichen Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist
ohne Einschränkungen für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis formuliert. In einem solchen Fall
fallen unter den Begriff „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ alle gesetzlichen und vertraglichen
Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten
Rechtsstellung gegeneinander haben (BAG 22.1.2008 -9 AZR 416/07-, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr.
190).
b) Eine schriftliche Geltendmachung eines Prämienanspruchs, allerdings dies auch nur in Höhe von
17.500,- EUR liegt erstmals mit Schreiben der Rechtsschutz GmbH vom 12.2.2010 vor. Die Einsprüche
des Klägers enthalten keinerlei auch nur ungefähre Angabe zur Höhe des behaupteten Anspruchs,
sondern beziehen sich erkennbar nur auf die dem Kläger mitgeteilte ablehnende Entscheidung der BVW-
Kommission.
c) Der Kläger begehrt vorliegend eine Prämie nach Stufe 4 der Ziff. 6 der Durchführungsverordnung. Die
Prämie beträgt danach 35 % der Einsparung für das erste Jahr nach Einführung des
Verbesserungsvorschlags. Damit wird eine Zeitbestimmung für die Leistung im Sinne des § 271 Abs. 2
BGB getroffen (vgl. auch insoweit BAG 22.1.2008, aaO.). Nach dem Sachvortrag des Klägers erfolgte eine
Einführung erstmals am 12.10.2008. Die Jahresfrist dauerte demnach in Anwendung der §§ 187 Abs. 1,
188 Abs. 2 1. Alt. BGB vom 12.10.2008 bis 12.10.2009. Wenn die Durchführungsverordnung in Ziff. 6
ferner vorsieht, dass Prämien brutto zu zahlen ist, ergibt sich hieraus, dass eine Zahlung mit der jeweiligen
Lohnabrechnung erfolgen soll, so dass eine Fälligkeit erst mit Ablauf des 15.11.2009 eintrat und das
genannte Schreiben vom 12.2.2010, dessen Zugang innerhalb normaler Postlaufzeiten unterstellt werden
kann, die Ausschlussfrist wahrte.
2. Ein Anspruch des Klägers scheidet aber aus, weil –wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen
ist- die Entscheidung der BVW-Kommission rechtlich nicht zu beanstanden ist. Spätestens mit ihrem
Schreiben vom 24.11.2009 hat die BVW-Kommission für die Parteien verbindlich festgestellt, dass der
Vorschlag des Klägers kein Verbesserungsvorschlag im Sinne der geltenden betrieblichen Regelungen
ist.
a) Durch die Einführung des endgültigen Entscheidungsrechts der BVW-Kommission in Ziff. 10 der
Durchführungsverordnung, die eine Betriebsvereinbarung ist, haben die Betriebsparteien zulässigerweise
eine Schiedsgutachtenabrede getroffen (vgl. BAG 20.1.2004 -9 AZR 23/03- , juris). Das Ergebnis eines
Schiedsgutachtens ist in entsprechender Anwendung des §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit
sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar. Eine grobe Unbilligkeit kann
sich aus dem Inhalt der Entscheidung und dem zugrunde liegenden Verfahren ergeben. Verfahrensfehler
sind allerdings nur beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können (BAG 20.1.2004,
aaO.). Die Entscheidung ist inhaltlich grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder
wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdrängt. Die Unbeachtlichkeit
des Schiedsgutachtens kann sich auch aus Verstößen gegen die der Entscheidung zugrunde liegenden
Verfahrensregeln ergeben, sofern diese das Ergebnis beeinflusst haben können. Dem steht die grobe
Unbilligkeit des Verfahrens gleich, insbesondere wenn Feststellungen nicht nach den Regeln der
Fachkunde getroffen werden (BAG 20.1.2004 -9 AZR 393/03- EzA § 87 BetrVG 2001 Schiedsgutachten Nr
1).
b) Eine grobe Unbilligkeit in diesem Sinne lässt sich nicht feststellen.
aa) Die Entscheidung, den Vorschlag des Klägers, statt 12 13 Scheiben aus einem Wickel zu gewinnen,
nicht als Verbesserungsvorschlag anzuerkennen, ist nicht inhaltlich grob unrichtig. Es ist nachvollziehbar,
dass der sich schon rein rechnerisch aufdrängenden Möglichkeit, aus einem Wickel bestimmter Breite
eine bestimmte Anzahl von Scheiben zu gewinnen, allein keine entscheidende Bedeutung für eine
Steigerung der Produktivität bzw. der Einsparung von Kosten zugemessen wurde, sondern die Bewertung
erfolgte, dass diese Effekte nur betrieblich realisierbar sind, wenn gleichzeitig auch die zu erfüllenden
Anforderungen bezüglich der Qualität des Produkts sichergestellt sind. Wenn die Kommission deshalb zu
dem Ergebnis gelangt ist, wie dies in den Schreiben vom 27.4.2009 und 24.11.2009 zum Ausdruck
kommt, dass die Realisierbarkeit einer größeren Scheibenanzahl pro Wickel entscheidend erst durch
weitere Maßnahmen (Sekundärlufteinstellung, Änderung der Einstellung des Meltblownbalkens)
ermöglicht wurde, handelt es sich hierbei nicht um eine Bewertung, deren Unrichtigkeit sich unmittelbar
aufdrängt, sondern vielmehr um eine nachvollziehbare Begründung.
bb) Auch eine große Unbilligkeit unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Verfahrensregeln ist
nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der BVW-Kommission rügt,
stützt er seinen diesbezüglichen Sachvortrag nur auf die auf den Mitteilungsschreiben vom 27.4.2009 und
24.11.2009 befindlichen Unterschriften. Die Durchführungsverordnung sieht weder in Ziff. 8, noch in Ziff.
10 vor, dass Mitteilungen über das Ergebnis der Kommission von allen und nur von den
Kommissionsmitgliedern unterschrieben werden müssen und dürfen. Entscheidend ist vielmehr, dass eine
Kommissionsentscheidung vorliegt. Ziff. 7 der Durchführungsverordnung etwa sieht ausdrücklich vor, dass
die Bewertung durch die Kommission unter Hinzuziehung und in Zusammenarbeit mit fachkundigen
Personen erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass das Schreiben vom 24.11.2009 auch von den beiden
geborenen Kommissionsmitgliedern unterzeichnet ist, spricht nichts dafür, dass die dort mitgeteilte
Entscheidung nicht eine solche der Kommission ist. Ebenso ergibt sich aus der von der Beklagten
vorgelegten Mail (Bl. 47 d.A.), dass für den 24.4.2009, also kurz vor Abfassung des Schreibens vom
27.4.2009 die Kommissionsmitglieder und auch der Produktionsleiter zu einer Besprechung eingeladen
wurden.
Dass die Kommission von einem unzutreffenden oder unzureichend aufgeklärten Sachverhalt
ausgegangen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit 13
Scheiben produziert wird, allerdings unter Einsatz der erwähnten weiteren technischen Maßnahmen, die
nicht auf eine Anregung des Klägers zurückgehen. Von beiden Tatsachen ist ausweislich des Schreibens
vom 24.11.2009 auch bei der Entscheidung über den Einspruch des Klägers ausgegangen worden.
Soweit der Kläger ferner erstinstanzlich geltend gemacht hat, mit ihm sei nach Einreichung seines
Vorschlags entgegen Ziff. 7 Abs. 1 Durchführungsverordnung nicht gesprochen worden bzw. es habe an
der Weiterleitung der Information über die Nicht-Realisierbarkeit des Vorschlags im Sinne von Ziff. 7 Abs.
2 der Durchführungsverordnung gefehlt, kann dahin stehen, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft oder
nicht. Insoweit würde es sich nämlich um Verfahrensfehler handeln, die im vorliegenden Fall keine
Auswirkung auf das Ergebnis haben konnten. Der zu bewertende Sachverhalt war vollständig bekannt. Es
ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass er im Rahmen eines Gesprächs
nach Ziff. 7 Abs. 1 Durchführungsverordnung weitergehende Tatsachen, die zur Möglichkeit einer
anderweitigen Bewertung hätten führen können, hätte geltend machen können. Die ggfs. im Rahmen der
Weiterleitung der Information nach § 7 Abs. 2 Durchführungsverordnung zu erläuternden Gründe der
Ablehnung des Vorschlags waren dem Kläger durch die Schreiben vom 11.3.2009 und 27.4.2009
bekannt.
III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.