Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.06.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, tarifvertrag, arbeitsbedingungen, rechtsverletzung, beschränkung, berufungskläger, meinung, quelle, urteilsbegründung, umdeutung

LAG
Mainz
05.06.2008
10 Sa 807/07
Anforderungen an eine Berufungsbegründung
Aktenzeichen:
10 Sa 807/07
8 Ca 2575/06
ArbG Mainz
Urteil vom 05.06.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2007, Az.: 8 Ca
2575/06, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung von Jahressonderleistungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 in
Höhe von jeweils € 1.022,58, Urlaubsgeld für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von jeweils € 255,65 und
vermögenswirksame Leistungen für die Zeit von Juni 2004 bis November 2006 in Höhe von monatlich €
39,88.
Der Kläger war ursprünglich seit dem 01.10.1989 beim C. als Sachverständiger beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis ging am 01.01.1996 gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte über. Sein Bruttomonatsgehalt
beträgt ca. € 5.000,00 beschäftigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des erstinstanzlichen
Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und
auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2007 (dort S. 2 - 4 = 139-141 der
Akte) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.775,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.236,28 seit Rechtshängigkeit, aus € 1.022,58 seit dem 01.12.2004,
aus € 1.022,58 seit dem 01.12.2005, aus € 1.022,58 seit dem 01.12.2006, aus € 255,65 seit dem
01.06.2005 und aus € 255,65 seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 16.11.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser
Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Kläger habe keinen Anspruch aus Tarifvertrag, weil er der Anwendung der Tarifverträge auf sein
Arbeitsverhältnis ausdrücklich widersprochen habe. Er sei auch nicht auf Grund der Zugehörigkeit zur
tarifschließenden Gewerkschaft ver.di tarifgebunden. Im Arbeitsvertrag finde sich keine Bezugnahme auf
die tarifvertraglichen Regelungen.
Der Kläger könne seine Forderungen nicht auf eine Betriebsvereinbarung, hier den rechtskräftigen Spruch
der Einigungsstelle der C. wegen sozialer Nebenleistungen vom 16.11.1999, stützen. Die vortariflichen
Regelungen durch Betriebsvereinbarung seien mit Inkrafttreten der tariflichen Regelungen gemäß § 77
Abs. 3 BetrVG verdrängt worden. Eine Regelung über die Jahressonderzahlung, wie bisher in Ziffer 2 des
Einigungsstellenspruchs zur Jahressonderzahlung enthalten, sei nunmehr in Artikel III des Überleitungs-
Tarifvertrages in Verbindung mit § 2 "Jahressonderzahlung" enthalten. Eine der Ziffer 2 des
Einigungsstellenspruchs zu vermögenswirksamen Leistung entsprechende Regelung sei nunmehr in
Artikel II Ziffer 4 des Überleitungstarifvertrages in Verbindung mit § 9 des Manteltarifvertrages enthalten.
Eine entsprechende Regelung für das zusätzliche Urlaubsgeld, wie bisher in Ziffer 2 des
Einigungsstellenspruchs zur Urlaubsgewährung geregelt, enthalte nunmehr Artikel II Ziffer 2 des
Überleitungstarifvertrages in Verbindung mit Ziffer 6 des Manteltarifvertrages.
Eine Umdeutung in eine vertragliche Einheitsregelung komme nicht in Betracht, da der Kläger keine
besonderen Umstände dargetan habe, die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte habe sich
unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, ihren Arbeitnehmern die
darin vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
Entgegen der Auffassung des Klägers könne der Einigungsstellenspruch auch nicht in ein „gebündeltes
Vertragsangebot“ an die Arbeitnehmer umgedeutet werden. Die Beklagte habe die zurückliegenden
Leistungen aufgrund des Einigungsstellenspruchs erbracht. Der Kläger habe keine Umstände dargetan,
die darauf schließen ließen, dass dennoch die Leistungen der Beklagten in ein gebündeltes
Vertragsangebot umgedeutet werden müssten.
Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 28.11.2007 zugestellt worden ist, hat am 21.12.2007
Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.02.2008 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist am 28.02.2008 begründet.
Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe mitnichten ausgeführt, wonach sich die Bedingungen
seines Arbeitsverhältnisses nunmehr richten, nachdem er der Überleitung in das Tarifvertragswerk
widersprochen habe. Das Arbeitsgericht treffe insbesondere keine Aussage darüber, welche
Auswirkungen ein nachfolgender Tarifvertrag auf durch Betriebsvereinbarung gestützte Ansprüche von
nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern habe, wenn diese Ansprüche ursprünglich durch Betriebsübergang
in das Arbeitsverhältnis transformiert worden seien. Folge man der Auffassung der Beklagten, dass
sämtliche Ansprüche, die er auf Betriebsvereinbarung stütze, durch die Regelungen des Tarifvertrages
verdrängt würden, verbliebe, was seine arbeitsvertraglichen Bedingungen angehe, nur noch eine „leere
Hülse“. Es stelle sich für ihn als nichttarifgebundenen Arbeitnehmer die Frage, nach welchen
Bedingungen sich sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten richte, zumal sein Arbeitsvertrag nahezu keine
Regelungen über einzelne Arbeitsbedingungen enthalte. Aus seiner Sicht müsse die
Transformationswirkung für die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer wieder aufleben, so dass ihm die
Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld zu zahlen sei. Wegen weiterer
Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2008 (Bl. 173-175
d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2007, Az: 8 Ca 2575/06, die Beklagte
zu verurteilen, an ihn € 4.775,44 brutto nebst (wie erstinstanzlich) gestaffelter Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Berufung sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Wegen der Einzelheiten der
Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.2008 (Bl. 200-210 d. A.)
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist unzulässig. Die
Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs.
3 Satz 2 ZPO. Sie greift das erstinstanzliche Urteil nur im Ergebnis an, lässt aber die gesetzlich gebotene
Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils vermissen.
Wird ein Urteil mit der Berufung angefochten, dann muss nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs.
3 ZPO die Berufungsbegründung auf die Berufungsgründe des § 513 Abs. 1 ZPO gestützt werden.
Entsprechend ihrer Beschränkung auf eine Fehlerkorrektur des erstinstanzlichen Urteils kommen als
Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO in Betracht, eine Rechtsverletzung (Nr. 2);
unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts (Nr. 3), sowie neue
Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr. 4). Die Berufungsbegründung muss im Einzelnen
erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der
Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss sich mit den
rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils argumentativ befassen, wenn es
diese bekämpfen will (vgl. BAG Urteil vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597 und Urteil vom
15.08.2002 - 2 AZR 473/01 - AP Nr. 55 zu § 519 Nr. 55, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diesen Anforderungen wird die vom Kläger eingereichte Berufungsbegründung nicht gerecht. Es fehlt an
der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung. Das
Arbeitsgericht hat in seiner Urteilsbegründung die Klageansprüche unter allen in Betracht kommenden
kollektiv- und individualrechtlichen Anspruchsgrundlagen im Detail geprüft und im Ergebnis verneint. Der
Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung mit keiner dieser Ausführungen des Arbeitsgerichts
argumentativ auseinander. Auch nennt er nicht eine Anspruchsgrundlage aus der sich seiner Meinung
nach die geltend gemachten Zahlungsansprüche herleiten lassen sollen. Stattdessen bemängelt er, dass
das Arbeitsgericht mitnichten ausgeführt habe, wonach sich die Arbeitsbedingungen nunmehr richten,
nachdem er der Überleitung in das Tarifwerk widersprochen habe. Der Kläger verkennt, dass es nicht
Aufgabe des Arbeitsgerichts war, ihm die rechtlichen Grundlagen für das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis zu erläutern. Streitgegenstand war allein die Frage, ob dem Kläger
Ansprüche auf eine Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld zustehen
oder nicht. Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht in den ausführlichen und sorgfältig dargestellten
Entscheidungsgründen des Urteils unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten
befasst. Die Berufungsbegründung lässt jedes auch nur ansatzweise argumentative Eingehen auf die
Entscheidungsgründe des Urteils vermissen.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.