Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.07.2009
LArbG Mainz: arbeitsgericht, gerichtsgebühr, unterliegen, befristung, quelle, kündigungsschutz, monatsverdienst, betrug, form, datum
LAG
Mainz
07.07.2009
1 Ta 143/09
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
Aktenzeichen:
1 Ta 143/09
8 Ca 680/09
ArbG Kaiserslautern
Beschluss vom 07.07.2009
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
27.05.2009 - 8 Ca 680/09 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
GRÜNDE:
I.
Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Kündigungsschutzverfahrens.
Die Klägerin war bei der Beklagten im Rahmen eines bis zum 30.09.2009 befristeten Arbeitsverhältnisses
seit dem 23.10.2008 beschäftigt. Der durchschnittliche Bruttomonatslohn der Klägerin betrug zuletzt
1.100,00 Euro. Mit Schreiben vom 14.04.2009 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende
Arbeitsverhältnis. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Nach deren
Erledigung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom 27.05.2009 auf 1.100,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen, am 02.06.2009 zugestellten, Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit
Schriftsatz vom gleichen Tage, Eingang beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 04.06.2009,
Beschwerde
eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 3.300,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung trägt er vor,
bei der Bemessung des Gegenstandwertes sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein auf ein Jahr
befristetes Arbeitsverhältnis handele und daher sei nicht nur auf die bisherige Beschäftigungsdauer
abzustellen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittels jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die
Kündigungsschutzklage zutreffend mit nur einem Bruttomonatsgehalt bewertet.
Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtstreitigkeiten über das Bestehen, das
Nichtbestehen oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines
Nichtbestehen oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines
Vierteljahres zu leisteten Arbeitsentgeltes maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer stellt
diese Vierteljahresgrenze keinen Regelwert im Sinne eines stets zu veranschlagenden fixen Wertes dar,
sondern bildet lediglich eine Obergrenze (vgl. BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. zur § 12
Abs. 7 ArbGG alte Fassung; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 -1 Ta 293/07 und vom
20.11.2008 - 1 Ta 206/08, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Gegenstandswert der anwaltlichen
Tätigkeit ist daher in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis
zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf
Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten
grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen. Für die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses
kommt es alleine auf den Zeitpunkt der Kündigung und nicht etwa auf den in der Kündigung bestimmten
Endtermin des Arbeitsverhältnisses an (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 -1 Ta 207/07
und vom 20.12.2007 -1 Ta 293/07).
Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Kündigungsschutzantrag der Klägerin mit nur einem
Bruttomonatsgehalt, mithin 1.100,00 Euro, zu bewerten, da das Arbeitsverhältnis der Parteien am
23.10.2008 begann und damit im Kündigungszeitpunkt, hier dem 14.04.2009, noch keine sechs Monate
bestanden hatte. Darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist die
Sechsmonatsgrenze überschritten hatte, kommt es nicht an.
Eben so wenig ist für die Wertfestsetzung zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein befristetes
Arbeitsverhältnis handelte. Maßgebend ist allein die im Kündigungszeitpunkt vorliegende Bestandsdauer
des Arbeitsverhältnisses. Die Annahme eines geringeren Gegenstandswertes für Arbeitsverhältnisse, die
im Zeitpunkt einer Kündigung noch keine sechs Monate bestanden haben, rechtfertigt sich aus dem
Umstand, dass auf diese Arbeitsverhältnisse das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 1 KSchG noch
keine Anwendung findet, mit der Folge, dass diese Arbeitsverhältnisse nicht dem allgemeinen
Kündigungsschutz unterliegen. Würde man auf die Befristung abstellen, dann müsste dies allenfalls zu
einer Reduzierung, aber nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes führen. Ein befristetes
Arbeitsverhältnis ist wirtschaftlich nicht im gleichen Maße werthaltig wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis,
da letzteres ohne feste zeitliche Begrenzung dauert.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hatte es bei der zutreffenden Wertfestsetzung des
Arbeitsgerichts zu verbleiben, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
GKG. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 33 Abs. 3 RVG anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9
RVG nicht gebührenfrei.
Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen dieses Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.