Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.02.2005
LArbG Mainz: stadt, arbeitsgemeinschaft, arbeitsgericht, quelle, form, beschwerdeschrift, datum
LAG
Mainz
14.02.2005
5 Ta 10/05
Aufhebung einer Ratenzahlungsanordnung
Aktenzeichen:
5 Ta 10/05
6 Ca 412/04
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 14.02.2005
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des ArbG Kaiserslautern -Ausw. Kammern
Pirmasens- vom 18.11.2004 - 6 Ca 412/04 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der
Zahlung von monatlichen Teilbeträgen von EUR 30,00 ab dem 01.01.2005 entfällt.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt also mit der Maßgabe, dass der Kläger bis auf weiteres
weder Monatsraten, noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten hat.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger mit dem Beschluss vom 18.11.2004 - 6 Ca 412/04 -
Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von
EUR 30,00 ab dem 01.01.2005 zu zahlen hat. Dieser Zahlungsanordnung liegt die "PKH-Berechnung", Bl.
5 d.A. zugrunde. Diese Berechnung geht davon aus, dass der Kläger ein monatliches Arbeitslosengeld in
Höhe von EUR 613,80 erhält.
Gegen den ihm am 02.12.2004 zugestellten Beschluss vom 18.11.2004 - 6 Ca 412/04 - hat der Kläger am
09.12.2004 mit der Beschwerdeschrift vom 08.12.2004
Beschwerde
begründet, dass er gem. Bescheid der Arbeitsgemeinschaft "Jobbörse A-Stadt Stadt" (Bl. 13 des PKH-
Heftes) ab dem 01.01.2005 nur noch ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 561,50 hat.
Ergänzend äußert sich der Kläger im Beschwerdeverfahren mit dem Schriftsatz vom 25.01.2005 (Bl. 26 ff
des PKH-Heftes), auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Mit dem Beschluss vom 05.01.2005 - 6 Ca 412/04 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers
nicht abgeholfen und die Sache dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt worden. Der Kläger ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, da ihm dadurch
auferlegt worden ist, ab dem 01.01.2005 monatliche Raten in Höhe von EUR 30,00 zu zahlen. Mit der
Beschwerde begehrt der Kläger in zulässiger Weise die Beseitigung dieser Beschwer.
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der Kläger hat durch die Vorlage der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25.01.2005 und durch den Bescheid der
Arbeitsgemeinschaft "Jobbörse" vom 23.11.2004 hinreichend dargetan und belegt, dass er "arm" im Sinne
des Gesetzes ist. Da der Kläger ab dem 01.01.2005 nach dem SGB II nur noch monatliche Leistungen in
Höhe von EUR 561,50 erhält, führt die erneut vorgenommene PKH-Berechnung (Bl. 15 des PKH-
Beiheftes) bei Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 1 - letzter Satz - ZPO zu dem Ergebnis, dass das
einzusetzende Einkommen des Klägers im Sinne des Gesetzes unter EUR 15,00 monatlich liegt. Bei
einem derart niedrigen Einkommen sind keine Monatsraten festzusetzen, so dass der angefochtene
Beschluss, wie vom Kläger beantragt, abzuändern war.
Da die Beschwerde erfolgreich war bedurfte es weder einer Kostenentscheidung, noch einer
Streitwertfestsetzung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.