Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2009

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LAG
Mainz
18.12.2009
1 Ta 280/09
Gegenstandwert - Zahlungsantrag
Aktenzeichen:
1 Ta 280/09
1 Ca 2078/08
ArbG Mainz
Beschluss vom 18.12.2010
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Mainz vom 26.10.2009 - 1 Ca 2087/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe:
I.
Gegenstandswertes.
Der Kläger forderte mit seiner Klage zum einen Zahlung von Provisionen i.H.v. 1.496,02 Euro und zum
anderen eine Ausgleichszahlung i.H.v. 8.381,64 Euro für den Verlust von Provisionen.
Im Kammertermin haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.
Mit Beschluss vom 26.10.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der das Mandat vor dem Kammertermin niedergelegt hatte, auf
dessen Antrag hin auf 9.877,66 Euro festgesetzt.
Gegen diesen ihr am 29.10.2009 zugegangenen Beschluss hat die Beklagte mit einem am 03.11.2009
beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt unter Verweis darauf, dass die
Richterin den Gegenstandswert bei der ersten Anhörung bei 5.000,00 Euro gesehen habe und sie gemäß
der vergleichsweisen Einigung nur 4.000,00 Euro zum Ausgleich der Klageforderung gezahlt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Leistungsanträge zu Recht mit dem Gesamtbetrag der Forderung i.H.v.
9.877,66 Euro bewertet.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das sich aus den Klageanträgen
ergebende Interesse der Parteien (vgl. dazu Arbeitsrechtslexikon, Schwab: Streitwert/Gegenstandswert,
II.1). Bei bezifferten Zahlungsanträgen entspricht dies gem. § 6 S. 1 ZPO analog dem Betrag der im
Verfahren geltend gemachten Forderung. Hingegen ist es entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin unerheblich, inwieweit die Klageforderung begründet ist. Daher spielt es keine Rolle,
welchen Zahlungsbetrag das Gericht im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unter Berücksichtigung
der Prozessrisiken vorschlägt und auf welchen Betrag sich die Parteien letztlich vergleichsweise einigen.
Der tatsächliche Aufwand, der dem Prozessbevollmächtigten bei seiner anwaltlichen Tätigkeit entsteht,
wird nicht im Rahmen der Wertfestsetzung, sondern lediglich bei Bestimmung der für konkrete Tätigkeiten
anfallenden Gebührentatbestände, wie z.B. Terminsgebühr, berücksichtigt. Die Mandatsniederlegung
durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten wirkt sich hier lediglich dahingehend aus, dass keine
Einigungsgebühr anfallen dürfte, da bei Niederlegung noch keine Einigung erfolgt war. Für den Wert des
Gegenstandes ist sie unerheblich, da konkret bezifferte Klageanträge von Anfang an gestellt waren.
Daher sind die Klageanträge mit den jeweiligen Forderungsbeträgen i.H.v. 1.496,02 Euro und 8.381,64
Euro zu bewerten. Diese Werte sind gem. § 22 Abs. 1 RVG zu addieren, woraus sich der festgesetzte
Betrag ergibt.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu
tragen. Sie berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.