Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.02.2011

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LAG
Mainz
09.02.2011
1 Ta 261/10
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Frist der sofortigen Beschwerde
Aktenzeichen:
1 Ta 261/10
1 Ca 897/07
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 09.02.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern vom 14.06.2010- 1 Ca 897/07 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage
Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung
bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, eine
Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben.
Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.06.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt
am 18.06.2010, aufgehoben.
Am 29.07.2010 übersandte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse an das Arbeitsgericht, wonach sich die Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich verändert
hatten. Das Arbeitsgericht hat diese Erklärung des Klägers als sofortige Beschwerde ausgelegt und den
Beschwerdeführer aufgefordert, einen Beleg über den angegebenen Bezug von Arbeitslosengeld II
vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer dem nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht dem
Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Vorlage des geforderten
Belegs gegeben. Hierauf hat die Beschwerdeführer nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert.
II.
nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 78 ArbGG ist die
sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht
anders bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein
solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Erfolgt keine Zustellung oder ist die
Zustellung fehlerhaft, beginnt die Notfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des
Beschlusses, vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei dem
Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Klägers. Ausweislich des bei den Akten befindlichen
Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten am 18.06.2010 (Bl. 41 d.
A.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06), des
Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09) und der Beschwerdekammer des LAG
Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.04.2009 - 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und
damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der
Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen
Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam
zu sein (vgl. BAG, BGH sowie LAG, a.a.O.)
Die Monatsfrist begann daher mit dem 19.06.2010 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs.
2 ZPO mit Ablauf des 19.07.2010, da der 18.07.2010 auf einen Sonntag fiel.
Eine Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist in diesem Zeitraum nicht bei Gericht eingegangen.
Die erst am 29.07.2010 eingegangene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
ist zwar als sofortige Beschwerde zu werten, sie ist als solche jedoch verfristet.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.
Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als
Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts
hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern. Ob der Nichtabhilfebeschluss richtig war, hätte das
Beschwerdegericht nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels überprüfen können, da dies eine
Frage der Begründetheit ist.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.