Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.03.2004

LArbG Mainz: fristlose kündigung, geschäftsführer, arbeitsgericht, beweiswürdigung, kündigungsfrist, quelle, beendigung, maurer, vorschuss, arbeitsantritt

LAG
Mainz
19.03.2004
3 Sa 2029/03
Aktenzeichen:
3 Sa 2029/03
9 Ca 401/03
ArbG Mainz
Verkündet am: 19.03.2004
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.06.03 - Az.: 9 Ca 401/03 -
wird kostenfällig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 35-jährige Kläger war seit dem 19.03.2002 als Maurer bei der Beklagten gegen einen Stundenlohn
von 12,30 € beschäftigt. In der Klage wendet er sich gegen eine außerordentliche Kündigung zum
30.01.2003.
Die Beklagte beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt insgesamt zwei Arbeitnehmer.
Als Grund der Kündigung nennt die Beklagte, dass der Kläger nach verweigertem Vorschuss in einem
Telefonat am 28.01.2003 und bei seinem Arbeitsantritt am 30.01.2003 die Geschäftsführer der Beklagten
beleidigt und bedroht habe.
Der Kläger war vom 14.01. bis 29.01.2003 arbeitsunfähig erkrankt. Als er am 30.01.2003 seine Arbeit
wieder aufnehmen wollte, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Geschäftsführer
der Beklagten X, in deren Verlauf der Kläger dem Geschäftsführer X und dem weiteren Geschäftsführer
angedroht habe, er werde sie umbringen.
Es war schon zuvor zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen, nachdem die Beklagte sich dem
Wunsch des Klägers, ihm eine Kündigung auszusprechen, verweigert hatte.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom
30.01.2003 seine Beendigung gefunden hat,
2. dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände
endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 26.06.2003 die Klage abgewiesen.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen;
insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im
Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger hat seine nach § 64 Abs. 2 c ArbGG an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen
Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache
jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Klage abgewiesen.
Das erkennende Gericht bezieht sich gemäß § 69 Abs. 2 auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts
und sieht deshalb von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend soll folgendes angemerkt werden:
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass von der Beweiswürdigung des
Arbeitsgerichts abzuweichen. Danach ist davon auszugehen, dass am 30.01.2003 eine
Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer X, der Beklagten, stattfand, die
knapp am Rande von Tätlichkeiten verlief und in wüsten Drohungen des Klägers endete. Ob und
inwieweit diese Drohungen ernst gemeint waren, kann dahin gestellt bleiben. Entscheidend ist, dass den
im Betrieb mitarbeitenden Geschäftsführern der Beklagten es auch nicht für die begrenzte Dauer der
Kündigungsfrist zuzumuten war, mit einem Arbeitnehmer zusammen zu arbeiten, von dem sie
Tätlichkeiten befürchten mussten. Diese Furcht war jedenfalls nach der vom Arbeitsgericht zu Recht als
glaubhaft gewerteten Aussage des Zeugen W nicht völlig grundlos. Der Beklagten war es nicht
zuzumuten, auch nur für begrenzte Zeit mit einem Mitarbeiter zusammen zu arbeiten, von dem sie
befürchten musste, dass er ihren Geschäftsführern gegenüber tätlich werde oder gar ihr Leben bedrohen
würde.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Recht die Voraussetzungen der
außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB als erfüllt angesehen.
Der Berufung musste deshalb der Erfolg versagt bleiben.
II.
Die Kostensache nach allem einer erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72
ArbGG kein Anlass.