Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.03.2009
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LAG
Mainz
05.03.2009
11 Sa 706/08
Verwerfung der Berufung
Aktenzeichen:
11 Sa 706/08
3 Ca 1163/08
ArbG Ludwigshafen
Urteil vom 05.03.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.09.2008, 3 Ca
1163/08, wird kostenpflichtig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Vorauszahlungen der
Betriebs-, Neben- und Heizkosten für die Dienstwohnung des Klägers als Bestandteil seines Arbeitslohns
zu tragen.
Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Seit 01.09.2006 wird er im
Städtischen Seniorenwohnhaus in der A-Straße eingesetzt. Er schloss am 03.08.2006 mit der G. (künftig:
G) einen Mietvertrag über die Wohnung mit der Wohnungsnummer 2, gelegen im Erdgeschoss des
Seniorenwohnhauses in der L.. Nach § 3 des Mietvertrages beträgt die monatliche Miete insgesamt
546,70 EUR. Sie setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete (324,00 EUR), einem
Modernisierungszuschlag (23,70 EUR) sowie Vorauszahlungen auf Heiz- (50,00 EUR) und
Betriebskosten (149,00 EUR). Die Parteien dieses Verfahrens vereinbarten am 19.09.2006 eine
"Nebenabrede zum Arbeitsvertrag" (Bl. 28 bis 30 d. A.). Hierauf wird Bezug genommen.
Die Beklagte schrieb den Kläger am 12.09.2007 erneut an. Dieses Schreiben lautet (Bl. 34 d.A.):
"Sehr geehrter Herr A.,
wie Ihnen bereits mitgeteilt, ist es aufgrund unterschiedlicher Vorgehensweisen notwendig, den Mietwert
sowie den Zuschuss des Bereichs Senioren für Ihre Werkdienstwohnung einheitlich zu gestalten…
Die neue Zahlung setzt sich somit wie folgt zusammen:
Festgestellter Mietwert Stadtverwaltung 324,00 EUR
Nebenkosten 151,00 EUR
Heizkosten 50,00 EUR
Dienstwohnungsmiete 525,00 EUR
- 10 % 52,50 EUR
Miete durch Mieter an G. 472,50 EUR
Bitte überweisen Sie ab dem 01.10.2007 den o. g. Betrag (472,50 EUR) unter Angabe Ihrer
Wohnungsnummer direkt an die G.. ………"
Mit am 23.06.2008 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobener Feststellungsklage begehrt er die
Feststellung, dass die Beklagte die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebs-, Neben- und Heizkosten
für die Dienstwohnung des Klägers als Bestandteil des Arbeitslohns zu tragen habe. Mit Klageerweiterung
vom 13.08.2008 macht er rückständige Zahlungen in Gesamthöhe von 2.071,50 EUR ab Januar 2008
gegenüber der Beklagten geltend.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
durch Bescheid vom 19.09.2006 sei der Betrag, der monatlich als Zuschuss zu den Betriebs-, Neben- und
Heizkosten zu leisten sei, auf 216,70 EUR festgesetzt worden. Es handele sich um einen Lohnbestandteil,
der Inhalt seines Miet- und seines Arbeitsvertrages geworden sei und nicht einseitig entzogen werden
könne.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
1. Festzustellen, dass die Beklagte die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebs-, Neben- und
Heizkosten für seine Dienstwohnung als Bestandteil des Arbeitslohns zu tragen hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 2.071,50 EUR aus rückständiger Zuschusszahlung im Zeitraum
Januar 2008 bis August 2008 zu zahlen nebst laufender Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz aus 216,70 EUR seit dem 02.01.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.02.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.03.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.04.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.05.2008,
aus 152,20 EUR seit dem 02.06.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.07.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.08.2008.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat erstinstanzlich erwidert,
in dem Schreiben vom 19.09.2006 habe sie versehentlich angegeben, der Differenzbetrag von 216,70
EUR werde vom Bereich Senioren getragen. Sowohl die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag als auch die
Dienstwohnungsverordnung bestimmten, dass der Dienstwohnungsinhaber die Betriebskosten zu tragen
habe. Der Fehler sei mit Schreiben vom 12.09.2007 korrigiert worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.09.2008 abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag oder dem Schreiben der Beklagten vom 19.09.2006 stehe dem Kläger
ein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebs-, Neben- und
Heizkosten für die Dienstwohnung des Klägers als Bestandteil der Arbeitsvergütung zu. Der Arbeitsvertrag
werde durch die schriftliche Nebenabrede ergänzt, in der ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass
der Dienstwohnungsinhaber gemäß § 23 DWVO in Verbindung mit § 25 DWVO im einzelnen aufgeführte
Betriebskosten zu zahlen habe. Der Kläger hätte aufgrund des Inhalts der Nebenabrede erkennen
müssen, dass im Schreiben vom 19.09.2006 ein Fehler enthalten sei. Das Schreiben vom 19.09.2006 sei
auf Grundlage der Dienstwohnungsverordnung erstellt worden. Es sei nicht erkennbar, dass durch dieses
Schreiben die arbeitsvertraglichen sowie die Vorgaben der Dienstwohnungsverordnung bewusst und
anspruchsbegründend zugunsten des Klägers inhaltlich abgeändert werden sollten. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen (Bl. 65 bis 71 d. A.).
Der Kläger hat gegen das am 03.09.2008 verkündete und am 27.10.2008 (Bl. 71 a d. A.) zugestellte Urteil
bereits am 16.09.2008 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen Berufung eingelegt (Bl. 49 d. A.). Das
Arbeitsgericht hat die Berufung an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz weitergeleitet, wo sie am
06.10.2008 einging (Bl. 53 d. A.). Am 26.11.2008 ging beim Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein
weiterer Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, mit dem er gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.09.2008 Berufung einlegte und sogleich begründete (Bl. 75 ff. d. A.).
Seite 2 dieses Schriftsatzes endet wie folgt:
"Drittens hat die Beklagte in der Vergangenheit des Öfteren Verträge mit ihren Hausmeistern geschlossen,
bei denen die BK/NK/HK insgesamt von der Stadt getragen wurde.
Erst in jüngerer Zeit versucht die Stadt, von der garantierten Freistellung BK/NK/HK in den betroffenen
Hausmeisterwohnungen wegzukommen.
Zum Beweis dafür, dass die Stadt in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die gesamten BK/NK/HK
übernommen hat: Beweis:"
Die nächste Seite lautet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr A.,
nun liegt es an Ihnen, einen oder mehrere Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, damit die
Berufung Erfolg verspricht. Bitte in den nächsten zwei Wochen darum kümmern und zufaxen oder
einwerfen.
Danke im Voraus!
Der Sache nach stellt die einseitige Abänderung der vertraglich garantierten Übernahme der BK/NK/HK
durch die Beklagte nichts anderes als einen Vertragsbruch dar.
Die Möglichkeit einer einseitigen Korrektur der garantierten Übernahme der BK/NK/HK durch die Beklagte
für die Zukunft im Wege der Rückgruppierung ist der Beklagten schon mangels Irrtums verschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Rechtsanwalt"
Das Gericht hat durch Beschluss vom 11.02.2009 darauf hingewiesen, es sei nicht erkennbar, dass die
Berufungsbegründung von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eigenhändig unterzeichnet sei.
Deshalb werde in Betracht gezogen, die Berufung zu verwerfen.
Hierauf entgegnete der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2009, er habe
vor Anlegung der Berufungsbegründung den Entwurf der Berufungsbegründungsschrift dem Kläger per
Fax mitteilen und um seine Mitwirkung bitten wollen. Den Entwurf als solchen habe er nicht mehr
durchgelesen, sondern seine eigenständige Unterschrift unter den Entwurf gesetzt und die
Berufungsbegründung dem Landesarbeitsgericht zugeleitet, ohne den an den Kläger gerichteten Anhang
zu löschen (Bl. 119 d. A.).
Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, der Anspruch des Klägers auf Übernahme der
vollständigen Betriebs-, Neben- und Heizkosten für seine Werkdienstwohnung ergebe sich aus dem
Arbeitsvertrag in Verbindung mit der schriftlichen Nebenabrede und dem Schreiben der Beklagten vom
19.09.2006. Der Kläger habe ein Angebot auf Begründung eines Dienstwohnungsverhältnisses mit
Anknüpfung an den privatrechtlichen Arbeitsvertrag abgegeben. Die Beklagte habe dieses Angebot mit
Schreiben vom 06.10.2006 angenommen. Diese Vereinbarung könne nicht einseitig von der Beklagten
abgeändert werden.
Der Kläger beantragt:
1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
03.09.2008, zugestellt am 27.10.2008, Az. 3 Ca 1163/08, aufgehoben.
2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger 2.071,50 EUR aus rückständiger
Zuschusszahlung für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2008 zu zahlen nebst laufender Zinsen in
Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz
aus 216,70 EUR seit dem 02.01.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.02.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.03.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.04.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.05.2008,
aus 152,20 EUR seit dem 02.06.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.07.2008,
aus 216,70 EUR seit dem 02.08.2008.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebs-, Neben- und
Heizkosten für die Dienstwohnung des Klägers als Bestandteil des Arbeitslohns zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert,
bei dem Schreiben des Klägers vom 26.11.2008 handele es sich um einen nicht unterzeichneten Entwurf
einer Berufungsbegründung. Es fehle an einer eigenhändigen Unterschrift unter dem Schriftsatz. Lediglich
das Anschreiben an den Kläger, das auf Seite 3 der Berufungsbegründung beigefügt sei, sei - mit einer
Paraphe - unterschrieben. Der Schriftsatz selbst enthalte keine Unterschrift (Bl. 101 ff. d. A.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht form- und fristgerecht begründet worden ist.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung wurde jedoch nicht
fristgerecht begründet und ist daher unzulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO).
Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO war die Berufung daher zu verwerfen.
I.
Einlegung der Berufung einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils (§ 66 Abs.1 S.2 ArbGG).
Das am 03.09.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wurde dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.10.2008 zugestellt (Bl. 71 a d. A.). Die Berufung wurde beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 06.10.2008 eingelegt. Der Kläger legte bereits am 16.09.2008
beim Arbeitsgericht Ludwigshafen Berufung ein (Bl. 49 d. A.). Das Rechtsmittel der Berufung kann schon
vor Zustellung, aber nach Verkündung der Entscheidung eingelegt werden (Schwab/Weth-Schwab § 66
Rz. 30). Wird die Berufungsschrift statt an das Landesarbeitsgericht fehlerhaft an ein anderes
unzuständiges Gericht, insbesondere an das erstinstanzliche Arbeitsgericht, adressiert und dort
eingereicht, dann liegt ein Zugang beim Landesarbeitsgericht erst dann vor, wenn die Berufungsschrift
von dort aus weitergeleitet beim Landesarbeitsgericht eingeht (Schwab/Weth-Schwab § 66 Rz. 37). Die
Akte mitsamt der Berufungsschrift traf beim Landesarbeitsgericht am 06.10.2008 ein.
II.
Monate (§ 66 Abs.1 S.1 ArbGG). Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils (§ 66 Abs.1 S.2 ArbGG). Das am 03.09.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen
wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.10.2008 zugestellt (Bl. 71 a d. A.). Spätestens am
Montag, 29.12.2008 hätte eine Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht vorliegen müsse (§ 66
Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG). Eine von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete
Berufungsbegründung ging erst am 25.02.2009 beim Landesarbeitsgericht ein. Die
Berufungsbegründungsschrift vom 26.11.2008 (Bl. 77 ff. d.A.) wurde nicht eigenhändig von dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet.
1. Die Begründung ist ein bestimmender Schriftsatz, der grundsätzlich eigenhändig von der
postulationsfähigen Person unterschrieben sein muss (BAG vom 27.03.1996, 5 AZR 576/94; BGH vom
10.07.1997, IX ZR 24/97, BSG vom 24.02.1992, 7 BAr 86/91). Fehlt die Unterschrift, so ist die
Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen (BGH vom 29.09.1998, IX ZR 367/97). Die Unterschrift soll
die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten
Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und
diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem
Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten
dem Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung
von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht
selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH
vom 10.05.2005, IX ZR 128/04).
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründungsschrift vom 26.11.2008 nicht gerecht. Der
Schriftsatz trägt nicht die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Unterschrift befindet
sich auf einem separaten Anschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Kläger (Bl. 77 d.
A.). Sie schließt nicht die an das Landesarbeitsgericht gerichtete Berufungsbegründung, sondern das an
den Kläger gerichtete Schreiben ab. Es handelt sich bei der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom
26.11.2008 offensichtlich um einen bloßen, noch nicht fertig gestellten Entwurf einer
Berufungsbegründung. Das an den Kläger gerichtete Schreiben (Bl. 77 d. A.) bezieht sich ersichtlich auf
das angekündigte Beweisangebot auf Seite 2 des Schriftsatzes unten. Dort heißt es:
"Drittens hat die Beklagte in der Vergangenheit des Öfteren Verträge mit ihren Hausmeistern geschlossen,
bei denen die BK/NK/HK insgesamt von der Stadt getragen wurde.
Erst in jüngerer Zeit versucht die Stadt, von der garantierten Freistellung aller BK/NK/HK in den
betroffenen Hausmeisterwohnungen wegzukommen.
Zum Beweis dafür, dass die Stadt in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die gesamten BK/NK/HK
übernommen hat: Beweis:"
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers fordert den Kläger in seinem Anschreiben auf, Zeugen zu
benennen: "… Nun liegt es an Ihnen, einen oder mehrere Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift zu
benennen, damit die Berufung Erfolg verspricht… " .
Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers geht offensichtlich davon aus, dass es sich bei dem
Schriftsatz vom 26.11.2008 um einen Entwurf handelt. Er führt in seinem Schriftsatz vom 25.02.2009 aus,
er habe "…. vor Einlegung der Berufungsbegründung…. den Entwurf der Berufungsbegründungsschrift
dem Kläger per Fax mitteilen ….." und um seine Mitwirkung bitten wollen…. ". Den Entwurf als solchen …."
habe nicht mehr durchgelesen, sondern seine Unterschrift "unter diesen Entwurf ….." gesetzt.
Damit steht fest, dass die eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem
Berufungsbegründungsschriftsatz fehlt. Eine fristgerecht eingelegte Berufungsbegründung liegt nicht vor.
Die Berufung gemäß Schriftsatz vom 16.09.2008 enthält keine Begründung. Erst am 25.02.2009 ging -
verspätet- eine ordnungsgemäß unterzeichnete Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht ein (Bl.
119 ff. d. A.).
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Revision
konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.