Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2010
LArbG Mainz: anspruch auf rechtliches gehör, beschwerdekammer, einsichtnahme, abholung, aushändigung, kostenvorschuss, erlass, quelle, gestatten, datum
LAG
Mainz
17.02.2010
7 Ta 26/10
Gehörsrüge und Gegenvorstellung
Aktenzeichen:
7 Ta 26/10
8 Ca 616/08
ArbG Mainz
Beschluss vom 17.02.2010
Tenor:
1. Die gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 18.01.2010, Az.: 7 Ta
288/09 gerichtete Gehörsrüge und Gegenvorstellung der Beklagten werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Landesarbeitsgerichtes vom 18.01.2010 sind zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
rechtliches Gehör in dem Beschluss vom 18.01.2010 nicht verletzt wurde. Der Anspruch der
Prozessparteien auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts zur Information der Beteiligten, das
Recht der Betroffenen zur Äußerung gegenüber dem Gericht und schließlich die Pflicht des Gerichts, die
Parteiäußerungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Germelmann u.a., ArbGG, 6.
Aufl., § 78 a Rdnr. 18).
Im vorliegenden Fall macht die Beklagte mit ihrer Gehörsrüge geltend, das Landesarbeitsgericht habe in
den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 18.01.2010 nicht berücksichtigt, dass die Beklagte
bereit gewesen sei, der Klägerin den streitigen Buchauszug nicht nur zur Einsichtnahme zu überlassen,
sondern auch tatsächlich auszuhändigen.
Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2010 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus der
Sachverhaltsschilderung unter I. des Beschlusses vom 18.01.2010, dort auf S. 9, dass die
Beschwerdekammer zur Kenntnis genommen hat, dass die Beklagte einer Aushändigung des
Buchauszuges in ihren Büroräumen zustimme, soweit die Klägerin den Buchauszug nicht aus den
Räumlichkeiten der Beklagten verbringe. Dies wurde auch in den Entscheidungsgründen, die unter Ziffer
II. des Beschlusses vom 18.10.2010 zusammengefasst sind als zu bewertende Sachverhaltsgrundlage
behandelt. Wenn demgegenüber die Beklagte einen Textauszug von S. 12 des Beschlusses zitiert, und
hieraus folgern will, das Beschwerdegericht sei davon ausgegangen, dass die Beklagte nur eine
Einsichtnahme, nicht aber eine Aushändigung innerhalb des Geschäftsräumen gestatte, ist der Textstelle,
wenn der vollständige Absatz zitiert wird, dies nicht zu entnehmen. Dieser vollständige Absatz lautet
nämlich: "Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, vielmehr
hat sie lediglich ausgeführt, der Buchauszug sei in elektronischer und körperlicher Form erstellt worden
und liege bei ihr für die Klägerin zur Einsichtnahme bereit. Dies genügt - entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichtes - nicht, um der Klägerin die geschuldete Abholung zu ermöglichen." Aus dem Hinweis auf
die geschuldete Abholung - wie aber auch aus dem restlichen Inhalt der Entscheidungsgründe - wird
deutlich, dass die Beschwerdekammer durchaus die Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin nicht nur
Einsichtnahme zu gewähren, sondern dabei auch einen Buchauszug innerhalb der Betriebsräume
auszuhändigen, berücksichtigt und als unzureichend gewertet hat. Ansonsten würde im Übrigen auch der
auf S. 12 des Beschlusses enthaltene Hinweis auf die zutreffende Entscheidung des Oberlandesgerichtes
Düsseldorf, wonach der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist,
wenn dem Gläubiger mitgeteilt wird, der geschuldete Buchauszug liege zur Abholung bereit, keinerlei
Sinn machen.
Darüber hinaus bedurfte es auch keines rechtlichen Hinweises der Beschwerdekammer darauf, dass sie
von der Auffassung des Arbeitsgerichtes abweichen werde. Die Parteien haben die Rechtsfrage, ob durch
die Gewährung der Einsichtnahme in den Buchauszug in den Räumen der Beklagten unter gleichzeitiger
Aushändigung des Buchauszuges, ohne dessen Entfernung aus den Betriebsräumen zu gestatten der
Erteilungsanspruch erfüllt wird, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kontrovers diskutiert; mithin
musste die Beklagte bei vernünftiger Herangehensweise in Erwägung ziehen, dass die
Beschwerdekammer in Abweichung von der erstinstanzlichen Auffassung auch zu ihren Lasten
entscheiden könnte.
Soweit darüber hinaus von der Beklagten gerügt wird, die Beschwerdekammer habe übersehen, dass der
von der Beklagten zu leistende Kostenvorschuss für die Erteilung eines Buchauszuges zu hoch sei, war
auch dies bereits Gegenstand einer kontroversen schriftsätzlichen Auseinandersetzung zwischen den
Prozessparteien vor Erlass der Beschwerdeentscheidung. Mithin hatte die Beklagte hinreichend
Gelegenheit alle Argumente vorzutragen, welche aus ihrer Sicht für einen zu hohen Kostenvorschuss
sprechen. Es ist nicht Aufgabe des Gehörsrügeverfahrens im Nachhinein den Vortrag weiterer Tatsachen
zu ermöglichen, welche bereits vor der Beschwerdeentscheidung hätten dargelegt werden können.
Gerade aber einen solchen Sachvortrag versucht nunmehr die Beklagte nachzuschieben, in dem sie neue
Gründe dafür anführt, dass die von der Steuerberatungskanzlei X und Kollegen bei der
Kostenberechnung angesetzten 55 Mann-Tage völlig übersetzt seien. Ein solches Nachschieben ist nicht
Zweck des Gehörsrügeverfahrens und kann daher keinen Erfolg haben.
2.
vorliegenden Verfahren macht eine Gegenvorstellung keinen Sinn, da sie keine
rechtskraftdurchbrechende Wirkung haben kann (vgl. Germelmann, ArbGG, 6. Aufl., § 78 a Rdnr. 8). Mithin
ist die Gegenvorstellung an sich schon nicht geeignet, zu einer Abänderung des rechtskräftigen
Beschlusses des Landesarbeitsgerichtes vom 18.01.2010 zu führen. Unabhängig hiervon macht die
Beklagte mit ihrer Gegenvorstellung die gleichen Einwände geltend wie mit der Gehörsrüge, so dass die
oben unter Ziffer 1. gemachten Ausführungen entsprechend gelten.
Nach alledem waren beide Rechtsbehelfe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 78 a Abs. 4 Satz 4 ArbGG