Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2008

LArbG Mainz: eigenes verschulden, arbeitsgericht, persönliches erscheinen, entschuldigung, flucht, säumnis, quelle, verfügung, beschwerdeschrift, datum

LAG
Mainz
15.02.2008
7 Ta 13/08
Nichterscheinen und Ordnungsge
Aktenzeichen:
7 Ta 13/08
3 Ca 1970/07
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 15.02.2008
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
12. Dezember 2007, Aktenzeichen 3 Ca 1970/2007, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
wobei sie von Rechtsanwälten als Prozessbevollmächtigte vertreten werden.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat im Zuge dieses Rechtsstreits einen Termin zur mündlichen
Verhandlung vor der Kammer auf den 12.12.2007 anberaumt und mit Verfügung des Vorsitzenden vom
16.11.2007 das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet. Dementsprechend ist der Beklagte
zu dem Verhandlungstermin persönlich geladen worden.
Nachdem die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten des Beklagten sich am 11.12.2007 einer
Notoperation im Krankenhaus unterziehen musste, teilte der Prozessbevollmächtigte dem Arbeitsgericht
am 11.12.2007, 15.30 Uhr telefonisch mit, er wisse noch nicht, ob er den Verhandlungstermin vom
12.12.2007 wahrnehmen könne, er werde sich aber gegebenenfalls am Morgen des 12.12.2007 noch
einmal melden (vgl. Aktennotiz der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts vom 11.12.2007; Bl. 26 d. A.).
Der ebenfalls vom Beklagtenvertreter am 11.12.2007 unterrichtete Prozessbevollmächtigte der Klägerin
lehnte dessen Vorschlag, dass keine der Parteien am Verhandlungstag auftreten solle, ab. Der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten unterrichtete seine Partei anschließend dahingehend, dass diese
zu dem Kammertermin nicht zu erscheinen brauche.
Am 12.12.2007 sind zu der anberaumten Kammerverhandlung lediglich die Klägerin und deren
Prozessbevollmächtigter erschienen, für den Beklagten niemand. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat
am Ende der Sitzung den Rechtsstreit vertagt und gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von
200,00 € wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens verhängt. Der Beklagte hat
gegen diese Entscheidung, die ihm am 19.12.2007 zugestellt worden ist, am 02.01.2008 sofortige
Beschwerde eingelegt.
Der Beklagte macht geltend,
sein Prozessbevollmächtigter habe davon ausgehen müssen, dass der gegnerische Anwalt im
Kammertermin vom 12.12.2007 ein Versäumnisurteil erwirke. Vor diesem Hintergrund habe ihn sein
Prozessbevollmächtigter dahingehend informiert, dass er zu dem Kammertermin nicht zu erscheinen
brauche. Er habe dem Gerichtstermin nicht ohne anwaltliche Begleitung ausgesetzt sein wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom
02.01.2008 (Bl. 38 ff. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, mit dem gegenüber dem Beklagten wegen Missachtung
der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Kammertermin ein Ordnungsgeld in Höhe von
200,00 € festgesetzt wurde, aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen; wegen der Gründe
wird auf Seite 2 ff. des beiden Parteien übermittelten Beschlusses vom 14.01.2008 verwiesen. Sodann hat
das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere
auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Satz 1, 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat zurecht gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00
€ verhängt, da die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die
Verhängung eines Ordnungsgeldes erfüllt sind und eine genügende Entschuldigung des Beklagten nach
§ 381 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist.
1.
Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, die aber zu dem Verhandlungstermin nicht
erschienen ist, ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Der ordnungsgemäß persönlich geladene Kläger ist zu dem Verhandlungstermin vom 12.12.2007 nicht
erschienen, sodass demnach die Verhängung eines Ordnungsgeldes geboten war. Die Höhe des vom
Arbeitsgericht festgesetzten Ordnungsgeldes hält sich im üblichen Rahmen und erscheint angemessen.
2.
Abs. 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben der persönlich
geladenen Partei rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt eine genügende Entschuldigung
nachträglich, wird die bereits erfolgte Festsetzung eines Ordnungsmittels aufgehoben, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die persönlich geladene Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein
Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nachträglich, nämlich im Rahmen der Beschwerdeschrift mitgeteilt,
sein Anwalt sei davon ausgegangen, dass ein Versäumnisurteil ergehe und ihm deshalb geraten, zu dem
Verhandlungstermin nicht zu erscheinen. Des Weiteren sei es ihm nicht zumutbar gewesen, ohne
anwaltliche Hilfe den Verhandlungstermin wahrzunehmen.
Hierbei handelt es sich nicht um genügende Entschuldigungsgründe. Der Hinweis des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten, es liege eine Säumnissituation vor und der Beklagte brauche
zum Verhandlungstermin nicht zu erscheinen, war unrichtig, zumal der Prozessbevollmächtigte am Tag
zuvor dem Arbeitsgericht fernmündlich mitgeteilt hatte, er wisse noch nicht, ob er - angesichts der
Notoperation, welcher sich seine Frau am 11.12.2007 unterzogen habe - am darauffolgenden
Verhandlungstag erscheinen werde. Infolgedessen lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine
Säumnissituation vor, da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, ohne eigenes Verschulden, am
Erscheinen verhindert war (vgl. § 337 Satz 1 ZPO).
Der fehlerhafte Hinweis seiner Prozessbevollmächtigten vermag aber den Beklagten als Partei nicht zu
entschuldigen, zumal er sich das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als
eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.
Darüber hinaus reicht auch der Einwand des Klägers, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, ohne
anwaltliche Begleitung zu dem Kammertermin zu erscheinen, nicht für eine genügende Entschuldigung
aus. Einer Partei steht es, auch wenn sie persönlich zu einem Verhandlungstermin geladen ist,
selbstverständlich frei, die "Flucht in die Säumnis" anzutreten und nicht zu erscheinen. Dies setzt aber
voraus, dass dann eine Säumnissituation auch tatsächlich gegeben ist. Ist aber diese Situation nicht
gegeben, hat eine Partei aber auch dann auf entsprechende Anordnung des Gerichtes zu erscheinen,
wenn ihr Anwalt verhindert ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine nicht
anwaltlich vertretene Partei während eines Verhandlungstermines, der von einem Arbeitsgericht
durchgeführt wird, unsachlich oder unfair behandelt wird. Ihr Erscheinen ist daher, soweit eine
Säumnissituation nicht gegeben ist, in der Regel zumutbar.
Nach alldem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ff. ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzliche begründeten Anlass.