Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 03.03.2011

LArbG Mainz: arbeitsgericht, reinigungsmittel, quelle, mittäterschaft, beschwerdekammer, datum, zusammenwirken

LAG
Mainz
03.03.2011
9 Ta 51/11
Rechtsweg - Zusammenhangsklage
Aktenzeichen:
9 Ta 51/11
10 Ca 2525/10
ArbG Mainz
Entscheidung vom 03.03.2011
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
26.1.2011, Az. 10 Ca 2525/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes geltend. Der Beklagte zu 1) war Arbeitnehmer des Beklagten. Zu seinen Aufgaben
gehörte u.a. die Bestellung von Reinigungsmitteln für den Kläger. Der Kläger wirft dem Beklagten zu 1)
vor, im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) über diesen unter der Bezeichnung "Reinigungsmittel"
Gegenstände für den eigenen Nutzen bestellt zu haben. Der Beklagte zu 2) soll diese Gegenstände dann
unter der Bezeichnung „Reinigungsmittel“ in Rechnung gestellt haben, die sodann von dem Kläger
beglichen wurden.
Der Beklagte zu 2) hat die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen mit der
Begründung gerügt, zwischen ihm und dem Kläger habe niemals ein Arbeitsverhältnis bestanden. Mit
Beschluss vom 26.11.2011, Az. 10 Ca 2525/10, hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass der
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) eröffnet ist, da es sich um eine
Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG handele.
Gegen diesen ihm am 31.1.2011 zugestellten Beschluss hat der Beklagte zu 2)mit einem am 11.2.2011
beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf
seine bisherigen Schriftsätze verwiesen.
Mit Beschluss vom 23.2.2011 hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die im angefochtenen Beschluss
gegebene Begründung der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 40 ff. d.A.) und den Nicht-
Abhilfebeschluss (Bl. 52 f. d.A.) Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist gemäß
§ 48 Abs. 1 ArbGG
in Verbindung mit
§ 17 a
Abs. 4 S. 3 GVG
,
§§ 78 S. 1 ArbGG
,
567 ff ZPO
zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Beschwerdekammer folgt der ausführlichen und rechtlich zutreffenden Begründung des
angefochtenen Beschlusses.
Es handelt sich um eine Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG. Der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) unzweifelhaft und offensichtlich nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3
d) ArbGG eröffnet. Da der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft
in Anspruch genommen werden soll, besteht mit der hinsichtlich des Beklagten zu 1) anhängigen
Rechtsstreitigkeit sowohl ein unmittelbarer rechtlicher, als auch wirtschaftlicher Zusammenhang. Das
Bestehen eines solchen Zusammenhangs ist für den Fall, dass ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses
stehender betriebsfremder Mittäter wegen einer unerlaubten Handlung neben dem Arbeitnehmer in
Anspruch genommen wird, allgemein anerkannt (vgl. etwa GK-ArbGG/Schütz, § 2 ArbGG Rz. 214 a-215 a
mwN).
III. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein
Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.