Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2005
LArbG Mainz: arbeitsgericht, vertretung, mandat, vergütung, fahrtkosten, quelle, beratung, schlechterfüllung, auflage, anhörung
LAG
Mainz
30.03.2005
12 Ta 250/04
Gebührenfestsetzung
Aktenzeichen:
12 Ta 250/04
6 Ca 826/04
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Verkündet am: 30.03.2005
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
26.10.2004 aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens streiten über den Anspruch der seinerzeitigen
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf Gebührenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO.
Der Beschwerdeführer hatte sich im zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren durch seine
damaligen Prozessbevollmächtigten wegen einer Kündigung vom 04.06.2004 an das Arbeitsgericht
Braunschweig gewandt, das nach Anhörung der Parteien sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit
an das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - verwiesen hat. Mit Schreiben vom
29.07.2004 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit:
"[…] in obiger Sache zeige ich an, dass ich mich nach einem Disput mit Anwalt Herrn E. nunmehr selbst
vertrete. Als Begründung war die Verärgerung meinerseits über die unnötige Verzögerung der längst
fälligen Stellungnahme zu Ihrem Brief von der 29. KW, […]."
Auf den Antrag der Beschwerdegegner, Anwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 100,43 €
gegen den Beschwerdeführer festzusetzen (Antrag vom 15.10.2004, Bl. 91 d.A.) teilte der
Beschwerdeführer am 20.10.2004 mit, die Beschwerdegegner hätten die Vertretung in Landau deutlich
aus Entfernungsgründen abgelehnt, weshalb er sich von Landauer Anwälten habe vertreten lassen.
Gegen die sodann am 26.10.2004 antragsgemäß erfolgte Festsetzung gemäß § 19 BRAGO, die dem
Beschwerdeführer am 28.10.2004 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner am 02.11.2004
eingegangenen sofortigen Beschwerde, wegen deren Begründung auf die Schreiben des
Beschwerdeführers vom 29.08.2004 (Bl. 104 ff. der Akte) das Schreiben vom 18.12.2004 (Bl. 110 d.A.)
sowie das Schreiben vom 06.01.2005 (Bl. 119 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Eine Gebührenfestsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO - einem gegenüber dem Klageverfahren
vereinfachten Verfahren - ist nicht zulässig, wenn nichtgebührenrechtlichen Einwendungen oder Einreden
seitens des Antragsgegners erhoben werden. Dabei kommt es, da im Verfahren nach § 19 BRAGO über
die Begründetheit dieser Einwände gerade nicht zu entscheiden ist, nicht darauf an, dass diese
substantiiert oder schlüssig erhoben werden. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Antragsgegner
Einwände aus Umständen erhebt, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert BRAGO 15. Auflage § 19 Rz 34). Dabei kann nur ein Einwand, der offensichtlich aus der
Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und unverständlich ist, unbeachtet bleiben. Das ist er aber nicht schon
dann, wenn er unschlüssig (oder auch urkundlich) widerlegt erscheint, denn über materiellrechtliche
Einwendungen soll im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf keinen Fall entschieden werden. Es muss
vielmehr ausgeschlossen sein, dass sich nicht nach rechtlicher Beratung oder auf Aufklärungsauflagen
des Prozessgerichts hin doch ein sachlicher Kern des Einwandes ergibt (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert
aaO Rz. 35). Dasselbe gilt, wenn die Einwendungen auch im Falle ihrer Begründetheit den
Vergütungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berühren könnten.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich folgendes:
Den Beschwerdegegnern steht grundsätzlich für ihr Tätigwerden die geforderte Vergütung zu. Dies gilt
insbesondere dann, wenn - wie von den Beschwerdegegnern behauptet - der Beschwerdeführer das
Mandat beendet haben sollte. Im Ansatz gilt nichts anderes für den Fall, dass sie ihrerseits das weitere
Tätigwerden abgelehnt haben sollten. Jedoch könnte daraus grundsätzlich dem Beschwerdeführer ein
Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Mandats erwachsen. Inwieweit ein solcher
tatsächlich besteht und inwieweit es insoweit eine Rolle spielen würde, dass auch wirtschaftlich eine
Vertretung durch einen Braunschweiger Prozessbevollmächtigten vor einem Gericht in Landau angesichts
entstehender Fahrtkosten nicht sinnvoll erscheint, ist nach dem oben Ausgeführten vorliegend nicht zu
überprüfen. Dies sind Fragen, die gerade im Verfahren nach § 19 BRAGO nicht zu prüfen, sondern einem
gegebenenfalls einzuleitenden Klageverfahren vorbehalten sind.
Der Einwand des Klägers erscheint zwar durch diesen kaum beweisbar. Seine schriftlichen Äußerungen
sprechen gegen seine nunmehrige Behauptung. Gegenüber dem Arbeitsgericht Braunschweig hat er
ausdrücklich andere Gründe für die Mandatsbeendigung genannt als nunmehr. Auch erscheint, nachdem
der Beschwerdeführer offensichtlich lediglich eine Zeugin, die ein Telefonat mit angehört haben soll,
benennen kann, die jetzige Darstellung kaum beweisbar. Jedoch kann daraus allein nicht die gänzliche
Unbeachtlichkeit der Einwände im Verfahren nach § 19 BRAGO begründet werden. Die Prüfung der
Schlüssigkeit und der Beweisbarkeit soll gerade dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Es ergibt sich damit, dass auf die Beschwerde der Beschluss vom 26.10.2004 aufzuheben war, weil eine
Festsetzung unter Berücksichtigung der Regelung in § 19 Abs. 5 BRAGO nicht vorzunehmen war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien nicht.