Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2005

LArbG Mainz: treu und glauben, anpassung, begriff, risikoverteilung, rechtshängigkeit, sozialversicherung, arbeitsgericht, gesetzesänderung, unvorhersehbarkeit, zukunft

LAG
Mainz
14.12.2005
10 Sa 661/05
Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Versorgungszusage
Aktenzeichen:
10 Sa 661/05
4 Ca 3284/04
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 14.12.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2005, AZ 4 Ca
3284/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente.
Der am 19.08.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.07.1966 bis zum 31.08.2004 als
Angestellter beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst belief sich zuletzt auf 8.083,33 Euro.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 01.07.1977 eine Versorgungszusage auf der Grundlage der bei ihr
geltenden Pensionsordnung. Diese enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:
§ 12 Höhe der Pension
(1) Bei der Berechnung der Pension wird vom letzten monatlichen Grundgehalt vor dem Zeitpunkt der
Pensionierung, des Eintritts der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder des Todes ausgegangen. …
(2) Von dem Grundgehalt werden die Gehaltsbestandteile bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Sozialversicherung - Stichtag ist der Monat der letzten Gehaltszahlung mit einem
Prozentsatz von 0,3 und die Gehaltsbestandteile über der Beitragsbemessungsgrenze mit 1,0 %
multipliziert. Die beiden addierten Beträge werden sodann mit den vollen Dienstjahren ab Vollendung des
25. wiederum multipliziert. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf DM 10,00 und bei unverfallbaren
Pensionsansprüchen gemäß § 3 auf DM 5,00 nach oben abgerundet und stellt die monatliche
Pensionshöhe dar.
Am 12.08.1999 trafen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung, die u.a. folgende Regelung enthält:
§ 1 Beginn der Altersteilzeitarbeit
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen geändert
und mit Wirkung vom 01.11.1999 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 31.08.2004
§ 9 Betriebliche Altersversorgung
Bei der einzelvertraglich zugesagten betrieblichen Altersversorgung gemäß der Pensionsordnung der K
GmbH wird die Dauer der Altersteilzeit auf die Betriebszugehörigkeit wie Vollzeit angerechnet. Bei der
Pensionsberechnung wird das fiktive Vollzeitmonatsgehalt am Ende der Beschäftigungszeit
zugrundegelegt.
Ratierliche Kürzungen oder versicherungsmathematische Abschläge werden nicht durchgeführt. Die
Pensionszahlung beginnt mit der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Beginn der
gesetzlichen Sozialversicherungsrente.
Seit dem 01.09.2004 bezieht der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente von 1.570,00
Euro.
Der Kläger ist der Ansicht, seine Betriebsrente sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu erhöhen. Die abrupte und enorme Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze von 4.500,00 Euro auf 5.100,00 Euro zum 01.01.2003 habe zu einer Störung
der Geschäftsgrundlage geführt. Der in der Pensionsordnung der Beklagten verwendete Begriff der
Beitragsbemessungsgrundlage sei im Sinne des § 159 SGB VI auszulegen, sodass die in dieser Vorschrift
vorgesehene jährliche Anpassung Vertragsinhalt und objektive Geschäftsgrundlage der getroffenen
Versorgungsvereinbarung geworden sei. Mit der außerplanmäßigen und unverhältnismäßigen Anhebung
der Beitragsbemessungsgrenze nach § 275 c SGB VI zum 01.01.2003 sei daher die Vertrags- bzw.
Geschäftsgrundlage gerade deswegen entfallen, weil es sich um ein endgehaltbezogenes
Versorgungssystem handele und sich drastische Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze hier
besonders gravierend auswirkten. Es komme nämlich zu einer rückwirkenden Abwertung der von ihm bei
der Beklagten zurückgelegten Dienstzeit von insgesamt 38 Jahren. Demzufolge könne die
Pensionsordnung der Beklagten insoweit ihren Sinngehalt nicht mehr erfüllen. Die enorme Steigerung der
Beitragsbemessungsgrenze sei ein Umstand, der die Geschäftsgrundlage so schwerwiegend verändert
habe, dass die Parteien den Versorgungsvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie
diese Veränderungen vorausgesehen hätten. Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 13,3 %
entgegen der vorherigen durchschnittlichen jährlichen Erhöhung um 2,2 % sei von so entscheidender
Bedeutung, dass sich allein hieran zeige, dass keine der Parteien mit einer solchen Erhöhung habe
rechnen müssen. Für ihn - den Kläger - sei durch die Versorgungsordnung ein Vertrauenstatbestand
geschaffen worden, der sich nochmals mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages manifestiert habe. Es sei
für ihn unzumutbar, 35 rentenrelevante Dienstjahre entwertet zu bekommen. Überdies könne ihm auch
unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden, am
unveränderten Vertrag festzuhalten. Errechne man seinen Betriebsrentenanspruch ausgehend von der
"alten" Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.600,00 Euro zum 01.01.2003, so ergebe sich eine
monatliche Differenz von 122,50 Euro zu seinen Gunsten. Die Beklagte sei daher für den Zeitraum vom
01.09. bis 30.11.2004 zur Nachzahlung von insgesamt 367,50 Euro verpflichtet und schulde ab Dezember
2004 über den unstreitigen Betrag von 1.570,00 Euro hinaus monatlich jeweils weitere 122,50 Euro.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 367,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.12.2004 über die ohnehin gezahlte
betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.570,00 Euro hinaus einen weiteren Betrag von monatlich
122,50 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die bei Vertragsschluss gegebenen Umstände hätten sich nicht
schwerwiegend verändert; für eine Anpassung des Versorgungsvertrages bestehe daher keine
Notwendigkeit. Die Änderung sei auch deshalb nicht wesentlich, da sie die Grenzen der Zumutbarkeit und
der Risikozuweisung nicht überschreite. Im Übrigen seien die Entwicklung der Rentenkassen und daher
auch die etwaige Notwendigkeit einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhersehbar gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.04.2005 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen
Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 101-106 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 11.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.08.2005 Berufung eingelegt und
diese am 09.09.2005 begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren unter vertiefender Erläuterung seiner bereits
erstinstanzlich dargelegten Rechtsansicht weiter fort.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 367,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.1004 über die ohnehin gezahlte
betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.570,00 Euro hinaus einen weiteren Betrag von monatlich
122,50 Euro brutto zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 97 - 101 d.A.), auf
die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 09.09.2005 (Bl. 142-157 d.A.) sowie auf die
Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 14.10.2005 (Bl. 184 - 188 d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der
Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht
abgewiesen.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente, welche den Betrag
von 1.570,00 Euro monatlich übersteigt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem nunmehr in § 313 BGB normierten Rechtsinstitut
des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage kein Anspruch auf Anpassung der maßgeblichen
Versorgungsordnung.
Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss eines Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil
erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die
gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein, Fortbestehen oder dem künftigen
Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut
(vgl. BAG v. 09.07.1986 - 5 AZR 44/85). Entfällt die Geschäftsgrundlage in Folge späterer Ereignisse oder
wird sie wesentlich erschüttert, kann ein Anspruch auf Anpassung der Vertragsbedingungen entstehen.
Das kommt in Betracht, wenn der betroffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach
den Grundsätzen von Treu- und Glauben nicht zugemutet werden kann (BAG v. 10.12.1992 - 2 AZR
269/92). Die Grenzen des vertraglich übernommenen Risikos müssen überschritten sein mit der Folge,
dass die benachteiligte Vertragspartei ihr Interesse in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr auch nur
annähernd gewahrt sehen kann (vgl. BGHZ 121, 378). Grund für einen Anspruch auf Anpassung des
Vertrages kann auch eine Gesetzesänderung sein (BAG v. 04.04.1990 - 5 AZR 99/89). Auch tiefgreifende
Störungen begründen jedoch dann keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn sich mit ihnen ein
Risiko verwirklicht, das allein der benachteiligten Partei zuzuordnen ist (BGHZ 74, 370). Das gilt auch
dann, wenn die Störung auf einer Gesetzesänderung beruht. Wer die Folgen einer Änderung des
Gesetzes zu tragen hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts nach dem mit dem
Vertrag verfolgten Zweck und der gesetzlichen Risikoverteilung.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Kläger eine Anpassung wegen der abrupten
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ab dem Jahre 2003 nicht verlangen kann.
Zwar spricht einiges dafür, dass der in § 12 Abs. 2 der Pensionsordnung hinsichtlich der Höhe der
Betriebsrente festgelegten Berechnungsformel die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich die
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung jährlich (lediglich) nach § 159 SGB VI
entsprechend der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung erhöht, und dass diese Annahme als
gemeinsame Vorstellung beider Parteien somit eine Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage gebildet
hat. In diese Geschäftsgrundlage greift die vom Gesetzgeber ab dem Jahre 2003 abrupt von monatlich
4.500,00 Euro in 2002 auf 5.100,00 Euro in 2003 angehobene Beitragsbemessungsgrenze ein. Mit dieser
Anhebung wollte der Gesetzgeber vor allem das Beitragsaufkommen in der gesetzlichen
Rentenversicherung verbessern. Hierdurch wurden nicht nur die Beitragslasten von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer erhöht; vielmehr konnte die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze - wie im
vorliegenden Fall geschehen - auch ein Absinken des Niveaus der betrieblichen Altersversorgung bei
Arbeitnehmern mit Bezügen oberhalb der herkömmlichen Beitragsbemessungsgrenze bewirken.
Diese Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigt indessen keine Anpassung der von der Beklagten dem
Kläger erteilten Versorgungszusage. Für eine Anwendung des § 313 genügt nämlich nicht jede Änderung
der Verhältnisse. Erforderlich ist vielmehr eine schwerwiegende (wesentliche) Änderung. Wo die
Wesentlichkeits- grenze zu ziehen ist, hängt von der Art des Vertrages und der aufgetretenen Störung
sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 313 Randziff. 25
m.w.N.). Diesbezüglich ist im Streitfall zunächst zu berücksichtigen, dass gerade in langfristig angelegten
Vertragsverhältnissen Änderungen der äußeren Umstände in Kauf genommen werden müssen und daher
nur gravierende Störungen im Verhältnis der beiderseitigen Leistungen eine Anpassung erlauben.
Versorgungszusagen sind durch ihre weit in die Zukunft reichenden Wirkungen gekennzeichnet und
daher in der Regel ganz erheblichen Unsicherheiten, u. a. auch sozialpolitischen Unwägbarkeiten
augesetzt. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann daher regelmäßig nur bei krassen und
unvorhersehbaren Änderungen gesprochen werden (BAG v. 09.07.1985 - 3 AZR 546/82). Im Zeitpunkt der
zum 01.01.1989 in Kraft getretenen Neufassung der in § 12 Abs. 2 der Pensionsordnung der Beklagten
enthaltenen Berechnungsformel war bereits im Hinblick auf die schon damals absehbare bzw.
feststehende demographische Entwicklung keinesfalls unvorhersehbar, dass sich die Notwendigkeit
ergeben könnte, das Beitragsaufkommen in den Sozialversicherungssystemen durch gesetzgeberische
Maßnahmen zu verbessern. Wegen der sich hieraus ergebenden und schon damals bestehenden
sozialpolitischen Unabwägbarkeit konnten die Vertragsparteien keinesfalls sicher davon ausgehen, dass
sich die Beitragsbemessungsgrenze auch zukünftig immer nur nach der in § 159 SGB VI enthaltenen
Formel erhöhen werde. Von einer unvorhersehbaren zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führenden
Änderung durch die zum 01.01.2003 in Kraft getretene gesonderte Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenze kann daher nicht die Rede sein.
Aber auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Unvorhersehbarkeit der abrupten
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2003 ausgeht, besteht kein Anspruch auf
Anpassung der Versorgungszusage. Dabei kann auch offen bleiben, ob sich durch die vom Kläger
geltend gemachte Störung der Geschäftsgrundlage nicht lediglich ein solches Risiko verwirklicht hat,
welches ohnehin allein von ihm zu tragen wäre. Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
bestehen nämlich nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung
nicht mehr zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am
Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde.
Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände (vgl. Palandt, 65.
Aufl., § 313 BGB Randziff. 24; Bamberger/Roth, BGB, § 313 Randziff. 33; jew. m. N. a. d. Rspr.). Im Bereich
der betrieblichen Altersversorgung wird diesbezüglich - auch in der Rechtsprechung - der Begriff der sog.
"Opfergrenze" herangezogen, wobei erst bei deren Überschreitung die Notwendigkeit einer
Vertragsanpassung anerkannt wird, und die niedrigste Opfergrenze bei ca. 30 % verläuft (vgl. Höfer,
BetrAVG, Rz. 503 m.N. a. d. Rspr.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Erhöhung
der Beitragsbemessungsgrenze auch der Beitragsaufwand des Arbeitgebers zur gesetzlichen
Rentenversicherung erheblich erhöht, was tendenziell sogar ein Kürzungsrecht des Arbeitgebers
auslösen kann, und dass der Arbeitnehmer mit einer - wenn auch regelmäßig leichten - Anhebung seiner
gesetzlichen Rente rechnen kann. Daraus ergibt sich, dass i. d. R. zumindest Rentenminderungen bis zu
30 % kein einseitiges Anpassungsrecht des Arbeitnehmers begründen, wenn sie auf das abrupte
Anheben der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen sind (vgl.
Höfer a. a. O.). Im Streitfall wurde die Betriebsrente des Klägers durch die Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2003 - unter Zugrundelegung seiner eigenen Berechnungen - um
lediglich ca. 7 % vermindert. Die sog. Opfergrenze ist daher bei weitem nicht erreicht. Ein Festhalten an
der vereinbarten Versorgungszusage ist dem Kläger daher keineswegs unzumutbar.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 12.08.1999
auch kein besonderer Vertrauensschutz zu seinen Gunsten begründet worden. Diesbezüglich bestehen
weder tatsächliche noch rechtliche Anhaltspunkte. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass
anlässlich der Verhandlungen zum Altersteilzeitvertrag dem Kläger seitens der Beklagten die von ihm zu
erwartende Betriebsrente berechnet wurde. Eine solche Berechnung konnte nur unter Zugrundelegung
der damals maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgen und stellt keinesfalls eine irgendwie geartete
verbindliche Zusage über die Höhe der Betriebsrente dar.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.