Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2007
LArbG Mainz: altersrente, dienstzeit, sozialversicherung, treu und glauben, vorzeitige pensionierung, pensionierungsalter, arbeitsgericht, firma, manager, beendigung
LAG
Mainz
12.12.2007
8 Sa 519/07
Auslegung eines Aufhebungsvertrags
Aktenzeichen:
8 Sa 519/07
4 Ca 1495/05
ArbG Mainz
Urteil vom 12.12.2007
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2007 - 4 Ca 1495/05 -
unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
1, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 25,98 € seit dem 2.4.2005 sowie aus jeweils 25,17 € seit dem 2.7.2005,
2.10.2005 und dem 2.1.2006 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat 99 % und die Beklagte 1 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe eines Betriebsrentenanspruchs des Klägers.
Der am 28.03.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.1971 bis 31.10.1971, vom
01.12.1971 bis 30.09.1977 sowie vom 01.03.1978 bis zum 28.03.2005 als Angestellter beschäftigt. Zuletzt
war er als Finance Manager in zwei Hotels der Beklagten in C tätig. In seinen Zuständigkeitsbereich fiel
u.a. die Bearbeitung und Abwicklung von Angelegenheiten, welche die betriebliche Altersversorgung bei
der Beklagten betrafen. Dabei war es auch seine Aufgabe, alle erforderlichen Informationen zur
Berechnung von Betriebsrentenansprüchen der Mitarbeiter zu sammeln, diese Informationen auf ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen und an die Versicherungsgesellschaft H weiterzuleiten, die die Berechnung
der Betriebsrenten sodann vornahm. Kam es bei den Berechnungen zu Unstimmigkeiten oder hatten
Arbeitnehmer Fragen bezüglich der Höhe ihrer betrieblichen Altersversorgung, so war es Aufgabe des
Klägers, diese Fragen mit der H abzuklären.
Am 10.12.2004 schlossen die Parteien eine "Trennungsvereinbarung", die u.a. folgende Regelungen
beinhaltet:
1. BEENDIGUNG
Die Parteien heben das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 28. März 2005
auf (Beendigungsdatum).
2. ABFINDUNG
2.1 Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10
KSchG, § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von € 30.000 (in Worten: Euro dreißigtausend) brutto. Der Arbeitnehmer
hat etwaig anfallende Steuern zu tragen.
…
12. BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
12.1 Der Arbeitnehmer hat aus der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitgeberin , die von "H"
berechnet wird, eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistung erworben. Die Parteien sind sich darüber
einig, dass im Falle eines Renteneintritts mit 62 Jahren ein Anspruch auf Leistung für 37 Jahre
Betriebszugehörigkeit entstanden ist.
…
13. ABGELTUNG SÄMTLICHER ANSPRÜCHE
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sämtliche
Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, - seien sie bekannter oder unbekannter Natur - erledigt sind.
Dies gilt auch für etwaige Nachteile, die sich im Bereich der Sozialversicherung (z.B. Renten- und
Arbeitslosenversicherung) ergeben können.
…
15. BERATUNGSMÖGLICHKEIT
Der Arbeitnehmer hatte Gelegenheit, sich bei der Agentur für Arbeit oder seinem rechtlichen Berater über
seine Rechte zu informieren und den Inhalt dieser Vereinbarung zu diskutieren.
…
17. NEBENABREDEN / SCHRIFTFORMERFORDERNIS
17.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen worden.
17.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt ebenfalls für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
…
Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage eines
Versorgungsplans, der u.a. folgende Bestimmungen:
Art. 5 - Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
(1) Normale Pensionierung - ein Teilnehmer, der das normale Pensionierungsalter erreicht hat, erhält vom
1. des Folgemonats an eine Altersrente, vorausgesetzt, dass er tatsächlich zu dieser Zeit in den
Ruhestand tritt. Seine Rente wird gemäß Art 8 (1) berechnet.
(2) Vorzeitige Pensionierung - Ein Teilnehmer, der mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre vollendet
hat, kann innerhalb von 10 Jahren vor seinem Normalen Pensionierungsalter eine vorzeitige Altersrente
erhalten. Die Mindestdienstzeit entfällt, wenn der Teilnehmer das Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt. Die vorzeitige Altersrente
wird gemäß Art. 8 (2) berechnet.
Art. 8 Höhe der Leistungen
(1) Normale Altersrente
Die Höhe der Gesamt-Altersrente aus Sozialversicherung, dem vorliegenden Plan und irgendeinem
anderen durch die Firma finanzierten Plan beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr 1 ¾ % des
anrechenbaren Gehaltes. Es wird zunächst die Gesamt-Altersrente unter Berücksichtigung der
anrechenbaren Dienstzeit festgestellt. Von dieser Gesamt-Altersrente wird die während der
anrechenbaren Dienstzeit finanzierte Rente aus der Sozialversicherung (und sonstigen - durch die Firma
finanzierte - zusätzliche Pensionierungsleistungen) abgezogen. Der dann verbleibende Betrag wird durch
den vorliegenden Plan gedeckt (normale Altersrente).
Ist aufgrund eines Versorgungsausgleiches die gemäß vorstehendem Absatz angerechnete
Sozialversicherungsrente gesunken, so wird die Rente abgezogen, die sich ohne Durchführung des
Versorgungsausgleiches ergeben hätte.
…
(2) Rente bei vorzeitiger Pensionierung - Die vorzeitige Altersrente wird berechnet, indem zunächst die bis
zum Ausscheiden erworbene normale Altersrente bestimmt wird. Diese normale Altersrente wird dann für
jeden Monate, den die Rente vor dem normalen Pensionierungsalter bezogen wird, um 0,5 %
herabgesetzt.
Zur Darstellung des Inhalts der zwischen den Parteien geschlossenen sowie des Versorgungsplans im
Einzelnen wird auf Blatt 9 - 31 Bezug genommen.
Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Zeit ab dem 29.03.2005 eine Betriebsrente in Höhe von
2.837,25 Euro monatlich, wobei sie bei der Berechnung dieses Betrages einen während der Dienstzeit
des Klägers mit Beiträgen finanzierten Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der Sozialversicherung zu
seinen Lasten in Abzug bringt. Nach Auffassung der Beklagten, die sich hierbei auf Berechnungen der H
stützt, beläuft sich der während der Dienstzeit des Klägers von diesem erworbene Anspruch auf Zahlung
einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf 18.692,00 Euro jährlich, mithin auf 1.557,67
Euro monatlich.
Der Kläger hat unstreitig erst ab dem 01.04.2006 (nach Vollendung des 63. Lebensjahres) einen
Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt, bei der
Berechnung seiner Betriebsrente eine "fiktive" gesetzliche Rente anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Die Vorgehensweise der Beklagten stehe in Widerspruch zu den Regelungen der Versorgungsordnung.
Bei Abschluss der Trennungsvereinbarung seien sowohl er als auch die Beklagte davon ausgegangen,
dass er bereits ab April 2005 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch
nehmen könne und eine Gesamtrente (betrieblich und gesetzlich) in Höhe von 4.381,70 Euro erhalten
solle. Er hätte seinen Arbeitsplatz nicht aufgegeben, wenn er gewusst hätte, dass er bis März 2005
lediglich Versorgungsbezüge in Höhe von 2.837,25 Euro erhalten werde. Nachdem er - der Kläger - nach
Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung erfahren habe, dass ein Anspruch auf Altersrente für ihn erst
ab April 2006 bestehe, habe er den General Manager des G C, Herrn I, noch im Dezember 2004 gebeten,
die Trennungsvereinbarung abzuändern. Herr I habe ihm sodann im Rahmen eines Gesprächs am
20.12.2004 ausdrücklich zugesichert, dass ihm die Gesamtrente (4.381,70 Euro) monatlich ausgezahlt
werde. Darüber hinaus erweise sich die von der Beklagten hinsichtlich der in Ansatz gebrachten fiktiven
Altersrente vorgenommene Berechnung ohnehin als fehlerhaft. Dies ergebe sich daraus, dass die
Beklagte - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - auch diejenigen Monate bei der Berechnung der
fiktiven Altersrente berücksichtigt habe, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden habe. Unter
Zugrundelegung einer von der Deutschen Rentenversicherung vorgenommenen Probeberechnung vom
14.12.2005 (Bl. 167 - 172 d.A.) ergebe sich, dass ihm für den Zeitraum vom 29.03.2005 bis 31.03.2006
zumindest ein Differenzbetrag von 3.898,56 Euro zustehe.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
1. Die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 29.03.2005 bis 31.05.2005 € 9.166,32
brutto zu zahlen abzüglich gezahlter € 4.784,12 netto.
2. Den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu verzinsen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.06.2005 bis einschließlich 31.03.2006 €
15.444,50 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.544,45 seit 01.06., 01.07.,
01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12. und 01.01.2006 zu zahlen.
4. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 29.03.2005 bis 31.03.2006
€ 3.898,56 nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus € 31,20 seit 29.03.2005 und aus jeweils €
322,82 seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005 und 01.01.2006 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Berücksichtigung der fiktiven
gesetzlichen Altersrente bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente stehe in Einklang
mit dem Bestimmungen der Versorgungsordnung. Keineswegs treffe es zu, dass dem Kläger eine
Änderung der Trennungsvereinbarung zugesagt worden sei. Der Kläger selbst habe sich im Vorfeld der
Trennungsvereinbarung ausführlich bei der H bezüglich seiner Altersversorgung erkundigt und sogar eine
eigene Berechnung vorgelegt. Es treffe auch nicht zu, dass es Geschäftsgrundlage gewesen sei, dass der
Kläger bereits ab März bzw. April 2005 eine gesetzliche Rente erhalte. Diesbezüglich habe für sie - die
Beklagte - gegenüber dem Kläger auch keine Aufklärungspflicht bestanden. Die zu Lasten des Klägers in
Ansatz gebrachte fiktive Rente sei korrekt berechnet worden.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2007 (dort S. 2 f = Bl. 277 f d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.03.2007 abgewiesen. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 6 dieses Urteils (= 286 - 288 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 05.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2007 Berufung eingelegt und
diese am 04.09.2007 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, bereits die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die
Trennungsvereinbarung ein großes finanzielles Zugeständnis der Beklagten beinhalte, sei unzutreffend.
Auch stehe dem von ihm geltend gemachten Anspruch nicht die Regelung in Ziffer 13 der
Trennungsvereinbarung entgegen, da diese selbstverständlich nicht den Fall abdecke, dass keine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt werde. Die Beklagte habe sich vertraglich zur Zahlung
einer Gesamtversorgung verpflichtet. Da ein Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Rente noch nicht
bestanden habe, schulde die Beklagte ihm Versorgungsbezüge auch in Höhe des Betrages, welcher der
fiktiven gesetzlichen Rente entspreche. Auch aus den Bestimmungen des Versorgungsplans ergebe sich,
dass lediglich eine tatsächlich gezahlte Sozialversicherungsrente bei der Berechnung Berücksichtigung
finden könne. Dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen zum Versorgungsplan. Bei Abschluss der
Trennungsvereinbarung sei man übereinstimmend davon ausgegangen, dass ihm Versorgungsbezüge
abzüglich der tatsächlich gezahlten Rente zustünden. Für die Zeit, während der er noch keine gesetzliche
Rente erhalte, seien die Versorgungsbezüge daher ungekürzt zu zahlen. Zumindest stehe ihm ein
Schadensersatzanspruch zu. Es sei zwar zutreffend, dass er während seiner Tätigkeit mit der vorliegend
einschlägigen Materie befasst gewesen sei. Ungeachtet dessen sei die Beklagte jedoch im Rahmen ihrer
Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, abschließend zu klären, ob er tatsächlich bereits mit Vollendung des
62. Lebensjahres die gesetzliche Altersrente erhalte. Er hätte die Trennungsvereinbarung nicht
unterzeichnet, wenn ihm insoweit die tatsächliche Rechtslage (keine Rentenzahlung mit Vollendung des
62. Lebensjahres) bekannt gewesen wäre. Ohnehin sei die Berechnung der Beklagten hinsichtlich der
Ansatz gebrachten fiktiven Rente fehlerhaft, wie er bereits erstinstanzlich dargetan habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2007, Az. 4 Ca 1485/05, zugestellt am 05.07.2007,
abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
1. An den Kläger für den Zeitraum 29.03.2005 bis 31.05.2005, 9.166,32 € brutto zu zahlen abzüglich
gezahlter 4.784,12 € netto.
2. Den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu verzinsen.
3. An den Kläger für den Zeitraum 01.06.2005 bis einschließlich 31.03.2006 15.444,50 € brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.544,45 € seit 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11.,
01.12.2005 und 01.01.2006 zu zahlen.
4. Hilfsweise: An den Kläger für den Zeitraum vom 29.03.2005 bis 31.03.2006 3.898,56 € nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31,20 € seit 29.03.2005 und aus jeweils 322,82 € seit 01.04.,
01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005 und 01.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, zutreffend sei das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung
davon ausgegangen, dass der Kläger lediglich eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 27
Jahren vorweisen könne, so dass die Trennungsvereinbarung, soweit dort von einer
Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren ausgegangen werde, sehr wohl ein finanzielles Zugeständnis an
den Kläger beinhalte. Sinn und Zweck des Versorgungsplans sei es entgegen der Ansicht des Klägers
nicht, eine Versorgungslücke zwischen gesetzlicher Renten und dem letzten Gehalt zu schließen. Daher
treffe es auch nicht zu, dass bei Ausfall der gesetzlichen Rente dies durch eine entsprechende
Aufstockung der gesetzlichen Rente kompensiert werden müsse. Die Frage des gesetzlichen
Rentenanspruchs sei im Vorfeld des Abschlusses der Trennungsvereinbarung nicht erörtert worden. Es
treffe auch nicht zu, dass beide Parteien davon ausgegangen seien, der Kläger könne mit Vollendung des
62. Lebensjahres Rente aus der Sozialversicherung erhalten. Hierüber habe sich der General Manager,
der die Verhandlungen mit dem Kläger geführt habe, überhaupt keine Gedanken gemacht. Einig sei man
sich vielmehr darüber gewesen, dass die gesetzliche Rente - und zwar sowohl eine tatsächliche oder
aber auch eine fiktive - bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich
auch aus der vom Kläger seinerzeit selbst erstellten Berechnung. Die Berücksichtigung der fiktiven Rente
ergebe sich auch eindeutig aus den Bestimmungen des Versorgungsplans. Demnach sei immer der
Betrag abzuziehen, der an gesetzlicher Rente während der Dienstzeit finanziert worden sei, unabhängig
davon, ob die gesetzliche Rente bereits ausgezahlt werden könne oder nur fiktiv bestehe. In diesem
Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass in anderen Fällen der vorgezogenen Pensionierung, so z.B.
auch im Falle eines ihrer ehemaligen Geschäftsführer, der fiktive Anspruch aus der gesetzlichen
Rentenversicherung abgezogen worden sei. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht
zu. Eine besondere Aufklärungspflicht habe gegenüber dem Kläger nicht bestanden. Dies ergebe sich
bereits daraus, dass der Kläger der einzige Arbeitnehmer gewesen sei, der Zugang zu allen
erforderlichen Informationen bezüglich der betrieblichen Altersversorgung gehabt habe und auch der
einzige, der in dieser Hinsicht mit der H kommuniziert habe. Eine Anpassung der Trennungsvereinbarung
nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. des Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) komme
ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen habe es sich bei der Erwartung des Klägers, bereits mit 62 Jahren
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, um eine rein einseitige Erwartung
gehandelt. Darüber hinaus sei für den Kläger ein Festhalten am Vertrag keineswegs untragbar. Die
Regelungen der Trennungsvereinbarung seien nämlich insgesamt für den Kläger als positiv zu beurteilen.
Der Hilfsantrag des Klägers sei ebenfalls unbegründet. Da man sich in der Trennungsvereinbarung auf
eine Dienstzeit von 37 Jahren geeinigt habe, seien auch diejenigen Monate, in denen kein
Arbeitsverhältnis bestanden habe, bei der Berechnung der fiktiven Rente zu berücksichtigen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. II ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den
Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zu einem sehr geringen Teil
Erfolg.
II.
Dieser Zahlungsanspruch ergibt sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen
Trennungsvereinbarung in Verbindung mit den Bestimmungen des bei der Beklagten geltenden
Versorgungsplans.
1. a) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zu
zahlenden Betriebsrente das Altersruhegeld des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu
Recht berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht, obwohl der Kläger erst ab April 2006 ein Altersruhegeld in
Anspruch nehmen kann. Dies ergibt sich aus den die Höhe der Versorgungsleistungen regelnden
Bestimmungen in Artikel 8 des Versorgungsplans.
Da der Kläger vor Erreichen des 65. Lebensjahres bei der Beklagten ausgeschieden ist, bestimmt sich die
Höhe seiner Betriebsrente nach Artikel 8 Abs. 2 des Versorgungsplans ("Rente bei vorzeitiger
Pensionierung"). Nach Satz 1 dieser Bestimmung berechnet sich die vorzeitige Betriebsrente (zunächst)
ebenso wie die in Artikel 8 Abs. 1 dargestellte "normale Altersrente". Diese ist nach Artikel 8 Abs. 1 u.a.
unter Vornahme eines Abzuges der vom Arbeitnehmer während der anrechenbare Dienstzeit finanzierten
Rente aus der Sozialversicherung zu errechnen. Aus der in Artikel 8 Abs. 1 des Versorgungsplans
enthaltenen Formulierung ("finanzierte Rente") ergibt sich eindeutig, dass nicht nur eine tatsächlich
gezahlte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen ist, sondern vielmehr der
Rentenanspruch, den der Arbeitnehmer während der Dienstzeit bei der Beklagten - auch aufgrund der
von dieser gezahlten Beiträgen - erworben hat. Andernfalls wären in Artikel 8 Abs. 1 sicherlich
Formulierungen wie etwa "gezahlte Rente" oder "erhaltene Rente" verwendet worden. Darüber hinaus
ergibt sich auch aus Artikel 5 Abs. 2 des Versorgungsplans, dass dieser für die Zahlung und somit auch für
die Berechnung der Betriebsrente, gerade in den Fällen der vorzeitigen Pensionierung, keineswegs
voraussetzt, dass der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der
Sozialversicherung hat. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer, der mindestens zehn
anrechenbare Dienstjahre vollendet hat, innerhalb von zehn Jahren vor seinem normalen
Pensionierungsalter die Betriebsrente in Anspruch nehmen und zwar - wie sich aus Artikel 5 Abs. 2 S. 2
eindeutig ergibt - auch dann, wenn ihm noch keine Altersrente aus der Rentenversicherung zusteht. Eine
Nichtberücksichtigung des während der Dienstzeit bei der Beklagten erworbenen künftigen Anspruchs auf
Zahlung von Sozialrente stünde in krassem Widerspruch zu der im Versorgungsplan zum Ausdruck
gebrachten Interessenlage auf Seiten des Arbeitgebers. Der vorzeitig nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 2
des Versorgungsplans ausscheidende Arbeitnehmer könnte dann nämlich, je nach den Gegebenheiten
des Einzelfalles, beispielsweise - ohne eine Sozialrente zu beantragen - eine anderweitige
Erwerbstätigkeit aufnehmen und die Beklagte wäre sodann verpflichtet, eine Betriebsrente zu zahlen,
welche der Höhe nach auch den erworbenen Sozialrentenanspruch ausgleicht. Bereits die bloße
Nichtinanspruchnahme einer Sozialrente würde zu einer Steigerung des Betriebsrentenanspruchs führen.
Diese Rechtsfolgen stehen dem vom Kläger in Anspruch genommenen Auslegungsergebnis, wonach nur
eine tatsächlich ausgezahlte Sozialrente mindernd zu berücksichtigen sei, entgegen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhalt der vom Kläger zu den Akten gereichten "Erläuterungen zum
Versorgungsplan" (Bl. 224 ff d.A.). Vielmehr wird auch dort auf Seite 2 (=Bl. 226 d.A.) ausgeführt, dass sich
"die Höhe Ihrer Altersrente errechnet… abzüglich der auf die anrechenbare Dienstzeit mit der Firma
entfallenden Sozialversicherungsrente". Von einer tatsächlich ausgezahlten Sozialrente ist hingegen an
keiner Stelle der Erläuterungen die Rede.
Der Kläger hat mit der Beklagten auch keine mündliche Vereinbarung getroffen, nach deren Inhalt die
Anrechenbarkeit des während der Dienstzeit erworbenen Anspruchs auf Zahlung einer Sozialrente
entfällt. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers wurde in der vom Arbeitsgericht durchgeführten
Beweisaufnahme nicht ansatzweise bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge I bei seiner Vernehmung klar und
eindeutig bekundet, dass er dem Kläger keinerlei Zusage hinsichtlich der von diesem gewünschten
Änderung der Trennungsvereinbarung erteilt hat. Darüber hinaus wäre eine lediglich mündlich getroffene
Änderungsabrede in Ansehung der in Ziffer 17.2 der Trennungsvereinbarung vereinbarten doppelten
(qualifizierten) Schriftformklausel unwirksam (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz v. 08.12.2006 - 3 Sa 585/06
-).
b) Zu Recht macht der Kläger jedoch geltend, dass die von der Beklagten bzw. von H durchgeführte
Berechnung der nach Artikel 8 Abs. 1 des Versorgungsplans zu berücksichtigenden, während der
anrechenbaren Dienstzeit finanzierten Rente aus der Sozialversicherung fehlerhaft ist. Unstreitig wurden
in diese Berechnung nämlich auch Zeiträume (November 1971 sowie Oktober 1977 bis Februar 1978)
einbezogen, in denen zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand. Die Beklagte kann sich
diesbezüglich nicht mit Erfolg auf die in Ziffer 12.1 der Trennungsvereinbarung berufen, wonach für die
Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers von einer Betriebszugehörigkeit von 37
Jahren auszugehen ist. Diese (vereinbarte) Dauer der Betriebszugehörigkeit bewirkte lediglich, dass
zugunsten des Klägers nach Artikel 8 Abs. 1 S. 1 des Versorgungsplans das 37-fache des dort genannten
Prozentsatzes (1, 75 %) als Berechnungsgröße in Ansatz zu bringen ist, nicht hingegen, dass entgegen
der in Artikel 8 Abs. 1 S. 3 des Versorgungsplans getroffenen Regelung auch solche Sozialrenten-
Ansprüche mindernd berücksichtigt werden können, zu denen die Beklagte nichts beigetragen hat.
c) Hiervon ausgehend sowie unter Zugrundelegung der von der Deutschen Rentenversicherung
vorgenommenen Berechnung vom 14.12.2007 (Bl. 164 ff d.A.), hinsichtlich deren Richtigkeit keinerlei
Bedenken bestehen, ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer
Betriebsrente von monatlich 2.845,64 Euro.
Das gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Versorgungsplans anrechenbare Gehalt des Klägers, welches sich nach
dem Durchschnitt der letzten fünf Jahresgehälter des Klägers bemisst (Artikel 2 Abs. 7 des
Versorgungsplans), beläuft sich unstreitig auf 81.204,00 Euro. Multipliziert mit dem Prozentsatz von 1,75
ergibt sich (zugunsten des Klägers aufgerundet, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 24.08.2005, dort Seite
4 = Bl. 54 d.A.) ein Betrag von 52.580,00 Euro. Hiervon in Abzug zu bringen ist die während der Dienstzeit
des Klägers finanzierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Während der Dienstzeit bei der
Beklagten hat der Kläger ausweislich der Berechnung der Deutschen Rentenversicherung vom
14.12.2005 insgesamt 58,7841 Entgeltpunkte erworben. Multipliziert mit dem "aktuellen Rentenwert" von
26,13 Euro (vgl. Seite 1 der Anlage 1 der Berechnung der Deutschen Rentenversicherung vom
14.12.2005) ergibt sich eine monatliche Rente von 1.536,03 Euro, was einer Jahresrente in Höhe von
18.432,36 Euro entspricht. Bringt man diesen Betrag gemäß Artikel 8 Abs. 1 S. 3 des Versorgungsplans
18.432,36 Euro entspricht. Bringt man diesen Betrag gemäß Artikel 8 Abs. 1 S. 3 des Versorgungsplans
von der nach Artikel 8 Abs. 1 S. 1 errechneten Geldsumme (52.580,00 Euro) in Abzug, so verbleibt eine
von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente in Höhe von 34.147,64 Euro jährlich bzw. 2.845,64 Euro
monatlich.
Unberücksichtigt bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers aus der gesetzlichen
Rentenversicherung müssen die Auswirkungen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs bleiben,
der zu einem Verlust von insgesamt 8,3824 Entgeltpunkten führt (vgl. Seite 1 der Anlage 5 der
Berechnung der Deutschen Rentenversicherung = Bl. 171 d.A.). Dies ergibt sich aus der insoweit
eindeutigen Regelung in Artikel 8 Abs. 1 des Versorgungsplans und entspricht auch ansonsten der
Rechtslage (vgl. BAG v. 20.03.2001 - 3 AZR 264/00 -, NZA 2002, 273). Entsprechendes gilt hinsichtlich der
wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente eingetretenen Verminderung des Zugangsfaktors
(vgl. S. 1 der Anlage 6 zur Berechnung der Deutschen Rentenversicherung = Bl. 172 d.A.), da Artikel 8 des
Versorgungsplans bei der Berechnung der anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Sozialrente
erkennbar, wie sich auch aus Artikel 5 Abs. 1 ergibt, auf das "normale Pensionierungsalter", d.h. auf einen
Renteneintritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt.
Nach alledem verbleibt zugunsten des Klägers für die Zeit von April 2001 bis einschließlich März 2006 ein
Anspruch gegen die Beklagte auf Nachzahlung von Betriebsrente in Höhe von monatlich 8,39 Euro
(2.845,64 Euro abzüglich gezahlter 2.837,25 Euro), insgesamt somit 100,68 Euro. Hinzu kommt für die Zeit
vom 29.03. bis 31.03.2005 ein (anteiliger) Betrag von 0,81 Euro, so dass sich die Urteilssumme auf
insgesamt 101,49 Euro brutto beläuft.
Hinsichtlich der dem Kläger zuzusprechenden Zinsansprüche, die sich dem Grunde nach aus den §§ 286
Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB ergeben, sind die in Artikel 10 Abs. 2 des Versorgungsplans festgelegten
vierteljährlichen Fälligkeitstermine zu berücksichtigen.
2. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) eine
Anpassung der Trennungsvereinbarung dahingehend verlangen, dass der von ihm während der
Dienstzeit bei der Beklagten erworbene Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der Sozialversicherung bis
zur Erreichung des 63. Lebensjahres keine Anrechnung auf die Betriebsrente findet.
Der Kläger hat bereits nicht ausreichend dargetan, dass der Geschäftswille beider Parteien bei Abschluss
der Trennungsvereinbarung auf der Vorstellung aufgebaut hat, der Kläger werde bereits mit Vollendung
des 62. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können.
Zwar hat der Kläger behauptet, sowohl er als auch die Beklagte seien bei Vertragsschluss hiervon
ausgegangen. Dieses pauschale Vorbringen erweist sich jedoch als unsubstantiiert. Es fehlt insoweit an
der Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ableiten ließe, dass es sich hierbei nicht um eine
bloße einseitige Vorstellung des Klägers handelte.
Darüber hinaus steht einem Anspruch des Klägers auf Vertragsanpassung jedenfalls der Umstand
entgegen, dass ein Festhalten an der unveränderten Trennungsvereinbarung für ihn keineswegs als
unzumutbar i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Zur berücksichtigen ist nämlich zum einen,
dass der Kläger nach Ziffer 2 der Trennungsvereinbarung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine
Abfindung von 30.000,00 Euro erhalten hat. Darüber hinaus findet unstreitig aufgrund der in Ziffer 12.1 der
Trennungsvereinbarung getroffenen Abrede die in Artikel 8 Abs. 2 des Versorgungsplans vorgesehene
Herabsetzung der Betriebsrente um 0,5 % für jeden Monat, den die Rente vor dem normalen
Pensionierungsalter bezogen wird, keine Anwendung. Letztlich haben sich die Parteien auf eine für die
Berechnung der Betriebsrente maßgebliche Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren verständigt, obwohl der
Kläger - bei Außerachtlassung der Unterbrechungszeiten - im Zeitpunkt seines Ausscheidens lediglich
eine Betriebszugehörigkeit von 34 Jahren aufzuweisen hatte. Im Hinblick auf all diese finanziellen
Vorteile, die sich aus der Trennungsvereinbarung für den Kläger ergeben, kann ein Festhalten am
unveränderten Vertrag für ihn unter Inkaufnahme einer Anrechnung seines Sozialrenten-Anspruchs auf
die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente für den Zeitraum von einem Jahr keineswegs als
unzumutbar bezeichnet werden.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte letztlich auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB.
Die Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Abschluss der Trennungsvereinbarung keine gegenüber
dem Kläger bestehenden Hinweis -oder Aufklärungspflichten verletzt.
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) können sich zwar Hinweis- und
Aufklärungspflichten ergeben, denn der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem
schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten
dürfen indessen nicht überspannt werden. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die
Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet,
Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf ihre
betriebliche oder gesetzliche Altersversorgung zu unterrichten. Hinweis- und Aufklärungspflichten
beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden
Interessenabwägung. Dabei kommt es unter anderem auch darauf an, welchen Kenntnisstand der
Arbeitnehmer hat, wie typisch oder atypisch die infolge eines Aufhebungsvertrages drohenden
Versorgungsnachteile sind und inwieweit der Arbeitgeber mit eigenen Erkundigungen des Arbeitnehmers
rechnen darf (BAG vom 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 - NZA 2002, 1150).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass für die Beklagte weder eine Verpflichtung bestand,
den Kläger darüber aufzuklären, dass er erst mit Vollendung des 63 Lebensjahres eine Rente aus der
gesetzlichen Sozialversicherung beziehen konnte, noch darauf hinzuweisen, dass auch eine lediglich
"finanzierte", aber noch nicht an den Kläger ausgezahlte Rente aus der Sozialversicherung auf die
Betriebsrente Anrechnung findet. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte den
Abschluss des Aufhebungsvertrages initiiert hat.
Der Kläger war bei der Beklagten unstreitig für die Bearbeitung der Betriebsrentenangelegenheiten
zuständig. Zwar hat er die Berechnung der Renten im Einzelfall nicht selbst durchgeführt, sondern
lediglich die entsprechenden Auskünfte von H eingeholt. Gleichwohl verfügte er infolge der jahrelangen
Bearbeitung der betreffenden Angelegenheiten sowie aufgrund der Kommunikation mit H zweifellos über
einen überdurchschnittlichen Kenntnisstand auf dem betreffenden Sachgebiet. Dies zeigt sich auch darin,
dass der Kläger (unstreitig) im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abschluss einer
Trennungsvereinbarung selbst eine Berechnung der mit einem Aufhebungsvertrag verbundenen
beiderseitigen finanziellen Vor- und Nachteilen (Bl. 78 d.A.) gefertigt und der Beklagten vorgelegt hat. Der
Kläger ist somit der Beklagten gegenüber als sachkundiger Vertragspartner aufgetreten. Bereits vor
diesem Hintergrund bestand für die Beklagte keine Veranlassung oder gar Verpflichtung, den Kläger über
die Modalitäten der betrieblichen und gesetzlichen Altersversorgung aufzuklären. Vielmehr konnte die
Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass der Kläger mit den Regelungen des Versorgungsplans
sowie mit den gesetzlichen, das Renteneintrittsalter betreffenden Bestimmungen vertraut war.
III.
Höhe eines Betrages von 101,49 Euro brutto nebst Zinsen stattzugeben. Im Übrigen unterlag die Berufung
der Zurückweisung.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf
die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a
ArbGG), wird hingewiesen.