Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.10.2008
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LAG
Mainz
22.10.2008
6 Ta 180/08
Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren
Aktenzeichen:
6 Ta 180/08
3 Ca 1514/06
ArbG Mainz
Beschluss vom 22.10.2008
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
17.07.2008 - 3 Ca 1514/06 - aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Arbeitsgericht Mainz am 17.07.2008 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungs- und
Beiordnungsbeschlusses.
Ihm war im Verfahren 3 Ca 1514/06 durch Beschluss vom 28.11.2006 im Umfang seines eingeschränkten
Zahlungsantrages Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt
worden.
Im gesetzlichen Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren legte der Kläger eine Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Aus dieser ergeben sich Unterhaltspflichten für seine
Ehefrau, einen Sohn, sowie den Vater und die Mutter. Die angegebenen Beträge sind mit 200,-- € für die
Ehefrau, 300,-- € für den am 15.3.1993 geborenen Sohn und mit jeweils 100,-- € für die Eltern angegeben.
Die Anschriften der Angehörigen liegen in China. Eine zugleich vorgelegte Gehaltsmitteilung ergibt ein
Nettogehalt in Höhe von 1.256,08 € bzw. 1.253,71 €. Für eine Dienstwohnung ist ein Abzug von 99,-- €
enthalten.
Das Arbeitsgericht half der am 08.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht
ab, es fehlten Nachweise dazu, dass monatlich insgesamt 700,00 € für Unterhaltszahlungen aufgewendet
würden und ebenso ein Nachweis für eine weitere Belastung "Schulden aus Arbeitsvermittlungsgebühr".
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch b e g r ü n d e t:
Der Rechtspfleger durfte die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe nicht aufheben, da der
beschwerdeführende Kläger seiner ihm im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren obliegenden
Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nach Meinung der Beschwerdekammer ausreichend
nachgekommen ist.
Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl.
Beschlüsse vom 12.02.2008 - 3 Ta 2/08 - und vom 04.09.2008 - 3 Ta 156/08 -) fehle es für die
Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an deren näheren Ausgestaltung; insbesondere würde keine
Verweisung auf § 117 Abs. 2 ZPO vorgenommen, wonach bei der Antragstellung neben der Erklärung zu
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Belege beizufügen sind. Hieraus
folge, dass an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des Prozesskostenhilfe-
Nachprüfungsverfahren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Da bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch unterlassen wurde, eine Frist für die Abgabe der
gebotenen Parteierklärung zu normieren, kann die bedürftige Partei die entsprechenden Erklärungen
auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder ergänzen.
Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Kläger eine erneute Erklärung vom 06.08.2008 (Bl. 19 ff
Beiheft) vorgelegt, aus welcher sich die durch eine Gehaltsabrechnung belegten Bruttobezüge von 1.895,-
- € ergeben. Zugleich ist für die am 17.12.1969 geborene Ehefrau ein Unterhaltsbetrag von 200,-- €, für
den am 15.03.1993 Sohn ein solcher von 300,-- € und für Vater und Mutter des Klägers jeweils ein Betrag
von 100,-- € eingesetzt. Aus der zugleich vorgelegten Abrechnung der Brutto-Netto Bezüge für Mai, Juni
und Juli ergeben sich Nettoverdienste in Höhe von 1.256,08 € bzw. 1.253,71 €, sowie ein Abzug für eine
Dienstwohnung in Höhe von 99,-- €.
Unter Berücksichtigung des Freibetrages für den Kläger nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Höhe von 386,--
€ sowie der deutlich unter der gesetzlichen Grenze liegenden und angesetzten Beträge für die Ehegattin
und das Kind mit 200,-- € bzw. 300,-- €, die nach den Anschriftangaben in der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wie die unterstützen Eltern des Klägers
offensichtlich in China leben, wird erkennbar, dass die Nach-Berechnung zur Zeit keine PKH-Rate
ergeben würde. Der Betrag von je 100,-- €, mit welchem der Kläger seine Eltern unterstützt, ist auch
angesichts der in China steigenden Lebenshaltungskosten angemessen.
In der vom Kläger als vollständig und wahr versicherten Erklärung vom 6.8.2008 in Verbindung mit den
vorgelegten Unterlagen liegt damit nach Meinung der Beschwerdekammer eine noch ausreichende
Erklärung im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens vor, die zur Aufhebung des
Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.07.2008 führt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.