Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2009

LArbG Mainz: fristlose kündigung, aufrechnung, arbeitsgericht, beendigung, verspätung, ausnahme, verschulden, quelle, abrechnung, wiederholung

LAG
Mainz
25.05.2009
5 Sa 116/09
Lohn aus Annahmeverzug
Aktenzeichen:
5 Sa 116/09
5 Ca 421/08
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Urteil vom 25.05.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - vom 15.01.2009 - 5 Ca 421/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger
noch zur Restentgeltzahlung nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, sowie darüber,
ob der Beklagten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen.
Der Kläger war seit dem 29.10.2007 bei der Beklagten als Lkw-Fahrer zu einem Bruttomonatslohn in
Höhe von 1.800,00 EUR beschäftigt.
Mit auf den 17.11.2007 datiertem Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Das
Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 12.11.2007 zu.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - (Az: 5 Ca 770/07) -
vom 06.03.2008 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung beendet
wurde, sondern erst mit dem 26.11.2007 sein Ende gefunden hat.
Der Kläger hat vorgetragen, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, die Beklagte schulde ihm
Lohn für die Zeit vom 29.10.2007 bis zum 26.11.2007 in Höhe von 1.718,18 € brutto. Einen Schaden habe
er nicht verursacht. Für einen solchen Anspruch fehle jegliche Grundlage.
Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.718,18 EUR brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszins seit
02.05.2008, abzüglich 8,00 EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch gegen sie. Er habe seine Arbeitskraft
nicht angeboten. Er sei mit der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden gewesen,
habe aber eine Abfindung herausschlagen wollen. Zudem habe der Kläger ihr in der kurzen Zeit des
Bestandes des Arbeitsverhältnisses einen Schaden in Höhe von 1.608,00 € zugefügt, insoweit werde die
Aufrechnung erklärt.
Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Sachvortrages der Beklagten wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 75 d. A.) Bezug
genommen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die Beklagte daraufhin durch
Urteil vom 04.12.2008 - 5 Ca 421/08 - (verkündet am 15.01.2009) antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 73 bis 79 d. A. Bezug
genommen.
Gegen das ihr am 04.02.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 02.03.2009 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat das
Rechtsmittel durch am 04.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere vor, die Voraussetzungen
eines Anspruchs des Klägers auf Annahmeverzugslohn seien nicht gegeben. Selbst wenn man anderer
Auffassung wäre, stehe der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.633,00 € netto zu.
Hinsichtlich der Darstellung der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf die
Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 04.04.2009 (Seite 3 = Bl. 109 d. A.) Bezug genommen.
Die Aufrechnung mit diesen Ansprüchen sei auch nicht gesetzlich ausgeschlossen.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom
04.04.2009 (= Bl. 107 bis 112 d. A.) Bezug genommen.
Schließlich wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2009, beim
Landesarbeitsgericht am 25.05.2009 eingegangen (= Bl. 119 bis 121 d. A).
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom
15.01.2009, AZ: 5 CA 421/08, zugestellt am 04.02.2009, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen
sei letztlich ausgeschlossen. Die von der Beklagten behaupteten Schadensersatzansprüche seien
unsubstantiiert vorgetragen und inhaltlich, soweit es überhaupt möglich sei, vollständig zu bestreiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2009.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage, soweit sie Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist, vollumfänglich begründet ist; Schadensersatzansprüche der Beklagten, mit
denen aufgerechnet hätte werden können, bestehen dagegen nicht.
Für den Monat Oktober 2007 ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch u. a. auch aus der
Abrechnung der Beklagten von Oktober 2007 (Bl. 26 d. A.); dies rechtfertigt den Zahlungsausspruch für die
Zeit vom 29.10.2007 bis zum 31.10.2007 in Höhe von 180,- € brutto (3 x 60,- € brutto).
Nichts anderes gilt für die Lohnabrechnung für November 2007 für den Zeitraum 01.11.2007 bis
09.11.2007 (Bl. 25 d. A.).
Daraus ergibt sich ein Entgeltanspruch in Höhe von 560,00 € brutto (9 x 60,- €). Darüber hinaus hat der
Kläger einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 614 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag in Höhe
von 1.020,00 € brutto (= 17 x 60,- €).
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges
vorliegend gegeben; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die inhaltlich zutreffenden
und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 7 = Bl.
77 d. A.) Bezug genommen.
Daraus ergibt sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 1.740,00 € brutto; da der Kläger jedoch lediglich
einen Betrag in Höhe von 1.718,18 € brutto eingeklagt hat, war auch nur dieser Betrag auszuurteilen.
Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort und Zeit und beteiligten
Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, sondern macht lediglich deutlich, dass sie mit der
Auffassung des Arbeitsgerichts, das zutreffend von der höchstrichterlichen Rechtssprechung
ausgegangen und sie ebenso zutreffend angewendet hat, nicht einverstanden ist. Weitere Ausführungen
sind deshalb nicht veranlasst.
Demgegenüber stehen der Beklagten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger nicht zu. Daher
kann dahinstehen, ob eine Aufrechnung vorliegend ohnehin gemäß § 394 BGB ausgeschlossen ist, oder
ob insoweit eine Ausnahme eingreift. Dagegen spricht schon, dass Voraussetzung für die Anwendung
dieser Vorschrift das Vorliegen von vorsätzlichen Vertragsverletzungen wäre. Dafür hat die Beklagte aber
keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen. Im Übrigen ist die Darstellung der behaupteten
Schadensersatzansprüche durch die Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug derart unsubstantiiert nach
Inhalt, Zeit und Ort und beteiligten Personen, dass er einem substantiierten Bestreiten des Klägers schlicht
unzugänglich ist.
Nichts anderes gilt für das Berufungsverfahren.
Die Berufungsbegründungsschrift enthält insoweit zwar (Seite 3=Bl. 103 d. A.) eine skizzenhafte
tabellarische Aufstellung von geltend gemachten Einzelpositionen; diese lassen aber nicht einmal im
Ansatz erkennen, inwieweit zum Einen ein vorsätzliches Verhalten des Klägers gegeben sein könnte und
sind zum Anderen inhaltlich derart unsubstantiiert, dass sie einem Bestreiten durch den Kläger nicht
zugänglich sind. Soweit sich im Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2009 (Seite 1 bis 3) demgegenüber
erstmals substantiierte Tatsachenbehauptungen finden lassen sollten, ist der Sachvortrag verspätet und
nicht mehr zuzulassen (§ 67 ArbGG). Irgendwelche Entschuldigungsgründe für das verspätete Vorbringen
hat die Beklage nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich; die Zulassung hätte schon
deshalb zu einer Verzögerung des Rechtsstreits ohne Not geführt, weil dem Kläger schon aus Gründen
der Gewährung rechtlichen Gehörs die Gelegenheit hätte eingeräumt werden müssen, schriftsätzlich zu
erwidern. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen des §§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG für eine Zulassung
verspäteten Vorbringens sind insoweit ersichtlich nicht gegeben. Denn die Tatsachen, die vorliegend
maßgeblich sind, sind nicht nach der Berufungsbegründung oder -beantwortung entstanden und, wie
dargelegt, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das verspätete Vorbringen die Erledigung des
Rechtsstreits nicht verzögern würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Verspätung nicht auf einem
Verschulden der Partei beruht, bestehen erst Recht ersichtlich nicht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.