Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, anschluss, quelle, ausnahme, datum, betriebsrat, vertretung

LAG
Mainz
25.03.2008
3 Ta 33/08
Beschwerdefähige Entscheidung
Aktenzeichen:
3 Ta 33/08
1 BV 23/07
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 25.03.2008
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 46. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
(ursprünglichen) Antrag ein, die Beteiligten zu 47. und 48. aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Im Anschluss an die im Anhörungstermin vom 20.11.2007 - 1 BV 23/07 - erfolgte Antragsrücknahme
gegenüber der Beteiligten zu 48. (- s. dazu S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 20.11.2007 - 1 BV 23/07 - =
Bl. 65 d.A.) sowie im Anschluss an die Schriftsätze der Beteiligten zu 1. bis 46., des Beteiligten zu 50. und
der Beteiligten zu 47. - jeweils vom 29.01.2008 - (Bl. 186 ff. d.A.) erließ das Arbeitsgericht den Beschluss
vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - (Bl. 200 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe der Ausführungen in Ziffer 3.
dieses Beschlusses vom 31.01.2008 (S. 3 f. = Bl. 202 f. d.A.) wird dort der Hinweis erteilt, dass im
Beschlussverfahren keine Kostenentscheidung ergeht. Mit dem auf den "11.01.2008" datierten Schriftsatz
(Bl. 209 f. d.A.) legten die Beteiligten zu 1. bis 46. am 11.02.2008 gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 -
sofortige Beschwerde
Ziffer 3 des Beschlusses und begründeten gleichzeitig die Beschwerde. Wegen aller Einzelheiten der
Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom "11.01.2008" (gemeint wohl 11.02.2008; Bl. 209 f.
d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligten zu 1. bis 46. sind der Ansicht, dass die Beteiligte zu 47. die Kosten
der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 1. bis 46. zu tragen habe. Sie verweisen auf Germelmann
ArbGG § 12a Rdnr. 34. Die Beteiligten zu 1. bis 46. meinen, dass die BAG-Entscheidung vom 20.04.1999 -
1 ABR 13/98 - vorliegend nicht anwendbar sei.
Mit dem Beschluss vom 12.02.2008 - 1 BV 23/07 - hat das Arbeitsgericht das Beschlussverfahren - 1 BV
23/07 - eingestellt.
Mit dem (weiteren) Beschluss vom 12.02.2008 - 1 BV 23/07 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen
Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 46. nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht
zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 213 ff. d.A.).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird
auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf den richterlichen
Hinweis vom 29.02.2008 (Bl. 219 d.A.).
II.
1.
Beschwerde nur gegen die dort bezeichneten Entscheidungen statt. An einer derartigen Entscheidung
fehlt es vorliegend. Klarzustellen ist freilich, dass wegen § 83 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 78 ArbGG
auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO anwendbar sind. Die
sofortige Beschwerde findet demgemäß gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Arbeitsgerichte dann
statt, wenn
(1.) dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
(2.) es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die
ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
Keiner dieser beiden Fälle ist hier gegeben.
2.
angefochtenen Beschlusses vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 -. Der objektive Erklärungswert der
angegriffenen Ziffer 3. des Beschlusses des Arbeitsgerichts beschränkt sich darauf, dass dort ein
(begründeter) rechtlicher Hinweis erteilt wird. Insoweit bestimmt das Gesetz aber weder in der ZPO noch
in dem ArbGG, dass gegen derartige Hinweise die sofortige Beschwerde statthaft i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO sei.
In diesem bloßen rechtlichen Hinweis liegt aber auch keine Zurückweisung eines das Verfahren
betreffenden Gesuchs im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Allerdings wird sowohl in dem Schriftsatz des
Betriebsrats vom 29.01.2008 (Bl. 189 f. d.A.) als auch in dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1. bis 46. vom
29.01.2008 (Bl. 195 f. d.A.) der Kostenantrag gestellt:
Die Beteiligte zu 47 trägt die Kosten der Antragsteller zu 1 bis 46.
Über diesen Antrag wird im angefochtenen Beschluss vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - jedoch noch nicht
entschieden. Insbesondere wird dort der Kostenantrag nicht im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
"zurückgewiesen". Erkennbar hat das Arbeitsgericht mit dem in Ziffer 3. des Beschlusses vom 31.01.2008
- 1 BV 23/07 - enthaltenen Hinweis lediglich der Vorschrift des § 139 ZPO Rechnung getragen. Eine
Beschwer der Antragsteller ist dadurch (noch) nicht entstanden.
3.
12.02.2008 - 1 BV 23/07 - (Bl. 206 bis 208 d.A.) zumindest konkludent auch eine Zurückweisung des
Kostenantrages enthalten ist. Diese Frage kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren deswegen
offen bleiben, weil sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beteiligten
zu 1. bis 46. ausdrücklich gegen den am 08.02.2008 zugegangenen Beschluss vom 31.01.2008 richtet (-
und zwar weiter ausdrücklich gerade "im Hinblick auf Ziffer 3 des Beschlusses"). Dieser Umstand verbietet
es, die bereits am 11.02.2008 bei dem Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde vom
11.02.2008 ("11.01.2008") als Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.02.2008 (=
Einstellungsbeschluss gemäß § 83a Abs. 2 S. 1 ArbGG) zu begreifen.
4.
Kostenmäßige Auswirkungen im Sinne des § 97 Abs. 1 ZPO hat dies jedoch nicht. Dies ergibt sich daraus,
dass gemäß § 2 Abs. 2 GKG (auch) in Beschlüssen zu Verfahrensbeschwerden, die - wie vorliegend - in
einem Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 5 ArbGG eingelegt werden, eine Kostenentscheidung nicht
zu treffen ist. Dies ist anerkanntes Recht (vgl. dazu und zu der Ausnahme, die für
Gegenstandswertbeschwerden eines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts zu machen ist:
Schwab/Weth 2. Aufl. ArbGG § 78 Rz 64).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.