Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.08.2008

LArbG Mainz: bezifferung, abrechnung, arbeitsgericht, stufenklage, auskunft, stundenlohn, krankheit, quelle, leistungslohn, datum

LAG
Mainz
18.08.2008
3 Ta 147/08
Stufenklage
Aktenzeichen:
3 Ta 147/08
2 Ca 1561/07
ArbG Kaiserslautern
Beschluss vom 18.08.2008
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.07.2008
- 2 Ca 1561/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Klägerin folgende Klageanträge:
Die Beklagte zu verurteilen,
1. ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab dem 01.08.2007 bis heute zu erteilen und
2. den derzeit noch nicht bezifferten Lohn an die Klägerin zu zahlen.
Wegen der Begründung dieser Anträge wird auf die Darstellung auf der Seite 2 der Klageschrift (= Bl. 2
d.A.) verwiesen. Dort führt die Klägerin u.a. aus, dass ihr "bis heute" keinerlei Lohnbescheinigungen
ausgehändigt worden seien sowie auch kein Lohn gezahlt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
ihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu
bewilligen.
Im Termin zur Güteverhandlung vom 19.11.2007 - 2 Ca 1561/07 - wurde gemäß Seite 2 der
Sitzungsniederschrift (= Bl. 16 d.A.) festgestellt, dass die Klage zurückgenommen wurde. Eine
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin traf das Arbeitsgericht zunächst nicht. Im
Anschluss an den Antrag der Klägerin vom 16.06.2008 (Bl. 17a d.A.) wies das Arbeitsgericht den Antrag
der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Beschluss vom 09.07.2008 - 2 Ca 1561/07 -
zurück.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin formlos übersandten Beschluss vom 09.07.2008 -
2 Ca 1561/07 - legte die Klägerin am 24.07.2008 mit dem Schriftsatz vom 24.07.2008
sofortige
Beschwerde
Die Klage habe hinreichende Erfolgsaussichten gehabt, da durch die Beklagtenseite keinerlei
ordnungsgemäße Abrechnungen erteilt worden seien. Die Klägerin habe ferner jeden Monat
unterschiedlich viele Stunden gearbeitet, die ihr selbst nicht vorgelegen hätten. Ohne die
ordnungsgemäße Erteilung der Verdienstbescheinigung - so macht die Klägerin weiter geltend - habe ein
Lohn nicht berechnet werden können, da die genauen Arbeitsstunden nicht vorgelegen hätten.
Mit dem Beschluss vom 25.07.2008 - 2 Ca 1561/07 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab. Die
Beschwerde wurde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1.
fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.
2.
zutreffend verneint.
a)
Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so ergibt sich die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht insoweit
jedenfalls daraus, dass die Klägerin einen entsprechenden Abrechnungsanspruch nicht schlüssig
dargetan hat.
aa)
die dort geregelte Abrechnung die Abrechnung ist, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung
des Arbeitsentgelts zu erteilen hat (§ 108 Abs. 1 S. 1 GewO). Auf Erteilung derartiger Abrechnungen
bezieht sich das Klagebegehren gemäß Klageantrag zu 1 ersichtlich nicht. Die Klägerin begehrte vielmehr
Lohnabrechnungen, die sie in die Lage versetzen sollten, den unbezifferten Klageantrag zu 2 zu beziffern.
bb)
gemäß § 254 ZPO mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden
werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrages dient. Insoweit ist es jedoch
anerkanntes Recht, dass die begehrte Abrechnung zur Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich
sein muss. An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend. Bei den Lohnansprüchen, um die es der Klägerin
erkennbar geht, handelt es sich um nach der Arbeitszeit zu bemessende und leicht zu berechnende
Ansprüche. Offenbar bestand für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen den Parteien ein
Arbeitsverhältnis auf der Grundlage einer Zeitlohn-Vereinbarung. Dass die Klägerin mit der Beklagten
eine variable Vergütung (wie etwa Akkord- bzw. Leistungslohn und/oder Provisionen) vereinbart haben
könnte, lässt sich ihrer Klagebegründung nicht entnehmen. Geht es hiernach um Lohnansprüche, die
allein von der Höhe des Stundenlohnes und von der Anzahl der zu Grunde zu legenden Stunden
abhängig sind, bedarf es zur Bezifferung der Lohnansprüche keiner Auskunft der Beklagten. Jedenfalls
hat die Klägerin darauf keinen Anspruch. Nach allgemeinen Grundsätzen kann der Arbeitnehmer Auskunft
über die Grundlagen seines Vergütungsanspruches (nur dann) verlangen, wenn er hierüber
unverschuldet keine Kenntnis hat. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie den mit der Beklagten
vereinbarten oder als vereinbart anzusehenden Stundenlohn unverschuldet nicht kennt. Soweit es um
den Zeitfaktor des Vergütungsanspruches, - also um die für die Bezifferung des Vergütungsanspruches
notwendige Stundenzahl geht, verhält es sich ähnlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist
unsubstantiiert und unschlüssig. Soweit die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat, geht es um eigene
Handlungen der Klägerin, so dass die jeweiligen Arbeitsstunden Gegenstand der eigenen Wahrnehmung
der Klägerin gewesen sind (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO). Entsprechendes gilt für wegen Krankheit oder aus
sonstigen Gründen ausgefallene Arbeitsstunden. (Auch) die Bezifferung dieser Stunden ist der Klägerin
ohne weiteres möglich. Auf entsprechende Angaben der Beklagten ist die Klägerin nicht angewiesen.
b)
erhobene unbezifferte Zahlungsantrag zu 2 unzulässig ist. (Jedenfalls) der unbezifferte Zahlungsantrag ist
nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da der Umfang der Zahlungspflicht nach
diesem Zahlungsantrag gänzlich unklar bleibt, ist er unzulässig. Einer der Ausnahmefälle, in denen die
Bezifferung des Zahlungsantrages nicht erfolgen muss, ist vorliegend nicht gegeben.
3.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.