Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.09.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergleich, rechtshängigkeit, klagerücknahme, quelle, beendigung, prozesshandlung, vergütung, auflage, datum

LAG
Mainz
09.09.2004
10 Ta 191/04
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
10 Ta 191/04
4 Ca 3411/03
ArbG Koblenz
Verkündet am: 09.09.2004
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
15.07.2004, AZ: 4 Ca 3411/03, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 61 Abs. 1 RVG, 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der
Beschwerdeführer auf Festsetzung einer ihnen aus der Landeskasse nach § 123 BRAGO zu zahlenden
Vergütung zurückgewiesen.
Ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse kann nur durch solche
Handlungen begründet werden, die nach Wirksamwerden der Beiordnung vorgenommen werden. War
hingegen der Auftrag des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt seiner Beiordnung bereits erledigt, so entsteht
kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage Rdnr. 16+17
m. w. N.). Im vorliegenden Falle wurden die Beschwerdeführer durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom
04.03.2004 nach § 121 ZPO dem Kläger mit Wirkung ab dem 26.02.2004 beigeordnet. Zu diesem
Zeitpunkt (26.02.2004) hatte sich jedoch der dem Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren erteilte
Auftrag bereits erledigt. Die Parteien haben nämlich am 18.02.2004 beim Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz im Verfahren 10 Sa 1411/03 einen Prozessvergleich geschlossen, nach dessen Inhalt
gerade das auch hier maßgebliche Hauptsacheverfahren erledigt wurde. Dies ergibt sich aus dem
eindeutigen Wortlaut der in Ziffer 9 des betreffenden Vergleichs enthaltenen Bestimmung, wonach "auch
alle weiteren, beim Arbeitsgericht Koblenz zwischen den Parteien noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten
(4 Ca 3411/03 und 4 Ca 4962/03) erledigt" sein sollen. Als Prozesshandlung hat der Vergleich sowohl
den Rechtsstreit der Parteien als auch die Rechtshängigkeit beendet. Dabei ist es ohne Belang, dass der
Vergleich nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Berufungsgericht in einer Parallelsache
geschlossen wurde. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.03.2004 erklärten Klagerücknahme hat es
daher zur Beendigung der Rechtshängigkeit nicht mehr bedurft.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.