Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009

LArbG Mainz: vergleich, arbeitsgericht, betriebsrat, bad, androhung, auszahlung, firma, mitbestimmungsrecht, zwangsvollstreckung, vollstreckungstitel

LAG
Mainz
20.11.2009
7 Ta 237/09
Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem Vergleich
Aktenzeichen:
7 Ta 237/09
11 BV 4/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Beschluss vom 20.11.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -
Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.08.2009, Az.: 11 BV 4/09 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Arbeitnehmerinnen ein Warenhaus. Die Beteiligte zu 1) ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat (im
Folgenden: Der Betriebsrat).
Der Betriebsrat hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Z am 03.11.2003 einen
gerichtlichen Vergleich geschlossen, der das vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - geführte Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 5 BV 2005/03 beendet hat. Dieser
Vergleich enthält unter anderem folgende Regelung:
"1. …
5. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Einzelnen Wochentage ohne Beachtung des
Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nicht vorzunehmen, umzusetzen oder Arbeitnehmer nach dieser
Planung arbeiten zu lassen oder Arbeit von Mitarbeitern nach dieser Planung anzunehmen.
6. …"
Mit Beschluss vom 21.11.2003 hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - auf
Antrag des Betriebsrates der Firma Z ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 2. und 5. des Vergleiches vom 03.11.2003
angedroht.
Am 20.07.2009 hat der Betriebsrat ein Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin mit folgenden
Anträgen beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingeleitet:
1. Der Antragsgegnerin wird für die Laufzeit und den eventuellen Nachwirkungszeitraum, der derzeit
gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 6. Januar 2005 aufgegeben, es zu unterlassen bei
Mitarbeitern des Betriebes Y, A-Stadt, abweichend vom Zeitpunkt 31. März eines Kalenderjahres,
a) Zeitguthaben aus dem jeweiligen individuellen Arbeitszeitkonto der Mitarbeiter durch Auszahlung in
Geld ganz oder teilweise auszugleichen,
b) Mitarbeitern solche Auszahlungen bzw. Ausgleiche des individuellen Arbeitszeitkontos gemäß a)
anzubieten und
c) Mitarbeiter auf solche Auszahlungen und Ausgleiche gem. a) anzusprechen.
2. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Nr. 1 wird der Antragsgegnerin
ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht.
3. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Auszahlung von geleisteten
Mehrarbeitsstunden und die damit verbundene Reduzierung des individuellen Arbeitszeitkontos bei den
nachfolgend aufgeführten Mitarbeitern im Oktober bzw. Dezember 2009, also der Damen und Herren G,
H, K, K, K, M, M, N, S, Sch, Z, M, N, P, K, S, W, W, E, G, K, S, D, K, R, R, K, R, H jeweils das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 i. V. m. der gültigen
Vertriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 6. Januar 2005 verletzt hat.
Zur Begründung dieser Anträge hat sich der Betriebsrat im Wesentlichen auf § 23 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG berufen. Das letztgenannte Beschlussverfahren ist sodann durch
folgenden gerichtlichen Vergleich am 07.04.2009 beendet worden:
1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Auszahlung von geleisteten
Mehrarbeitsstunden und die damit verbundene Reduzierung des individuellen Arbeitszeitkontos bei den
nachfolgend aufgeführten Mitarbeitern im Oktober bzw. Dezember 2008, den Damen und Herren G, H, K,
K, K, M, M, N, S, Sch, Z, M, N, P, K, S, W, W, E, G, K, S, D, K, R, R, K, R, H
2. jeweils das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 i. V. m. der gültigen
Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 06.01.2005 verletzt hat.
3. Der Antragsgegnerin wird für die Laufzeit und den eventuellen Nachwirkungszeitraum, der derzeit
gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 06.01.2005 aufgegeben, es zu unterlassen bei
Mitarbeitern des Betriebes Y, A-Stadt, abweichend vom Zeitpunkt 31.03. eines jeden Kalenderjahres.
a) Zeitguthaben aus dem jeweiligen individuellen Arbeitszeitkonto der Mitarbeiter durch Auszahlung in
Geld oder teilweise auszugleichen.
b) Mitarbeitern solche Auszahlungen bzw. Ausgleiche des individuellen Arbeitszeitkontos gemäß a)
anzubieten und
c) Mitarbeiter auf solche Auszahlungen und Ausgleiche gemäß a) anzusprechen.
4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Betriebsrat die Verletzung des
Mitbestimmungsrechts nicht zum Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens machen wird.
5. Damit ist das Beschlussverfahren erledigt.
6. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit diesen Vergleich bis zum 28.04.2009, schriftsätzlich bei
Gericht eingehend, zu widerrufen.
Nachdem der Vergleich nicht widerrufen worden war, hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 05.06.2009
beantragt, dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 07.04.2009 die Androhung eines Ordnungsgeldes
gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG hinzuzufügen. Nach Anhörung beider Beteiligter hat das Arbeitsgericht Mainz -
Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Beschluss vom 06.08.2009 der Arbeitgeberin für den Fall jeder
Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 2. des Vergleichs vom 07.04.2009 ein
Ordnungsgeld angedroht, das sich auf das Höchstmaß von 10.000,00 € belaufen kann. Zur Begründung
dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe mit seinem
Androhungsantrag das Vollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingeleitet, wobei die
rechtlichen Voraussetzungen für eine Androhung nach § 890 ZPO in Verbindung mit § 85 Abs. 1 ArbGG
erfüllt seien. Nach unbestrittener Auffassung des Betriebsrates solle sich Ziffer 3) des Vergleiches
ausschließlich auf die in Ziffer 1) festgestellten Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates und nicht auf die künftige Einhaltung der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung
beziehen.
Die Arbeitgeberin, der diese Entscheidung am 13.08.2009 zugestellt worden ist, hat am 25.08.2009
sofortige Beschwerde eingelegt. Sie führt zur Begründung dieses Rechtsmittels aus,
der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin sowie der anwesende Marktleiter hätten Ziffer 3) des
gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 dahingehend verstanden, dass die im Verfahren mit dem
Aktenzeichen 11 BV 4/09 gerügten Verstöße in keiner Weise irgendwann die Voraussetzungen für eine
Vollstreckung erfüllen könnten. Der Verfahrensbevollmächtigte habe dementsprechend handschriftlich in
seinen Notizen vermerkt, dass die in der Antragsschrift vom 26.02.2009 geltend gemachten Verstöße in
jeder Hinsicht sanktionslos bleiben würden. Der Auffassung des Arbeitsgerichtes werde von der
Arbeitgeberin daher entgegengetreten. Diese sei auch nicht damit vereinbar, dass eine solche Androhung
ausdrücklich nicht in den Vergleich aufgenommen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 25.08.2009 (vgl. Bl. 58 ff. d. A.)
und 18.11.2009 (Bl. 80 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat führt aus,
in den Vergleichsgesprächen habe er darauf hingewiesen, dass man einen vollstreckungsfähigen Titel
schaffen wolle, um bei Folgeverstößen vollstrecken zu können. Das Angebot, keine
Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, habe sich ausschließlich auf die zugleich vorliegenden
Verletzungen von § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG, also auf Vollstreckungsmaßnahmen auf der
Grundlage des Vergleiches vom 03.11.2003 bezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz des
Betriebsrates vom 07.09.2009 (vgl. Bl. 60 f. d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat der sofortigen Beschwerde der
Arbeitgeberin nicht abgeholfen; wegen der Nichtabhilfegründe wird auf Seite 2 f. des Beschlusses vom
06.10.2009 Bezug genommen. Sodann hat das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat unter Beachtung von §§ 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, 85 Abs. 1 ArbGG, 890 Abs. 2 ZPO
zu Recht der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 2) des
Vergleiches vom 07.04.2009 ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höchstmaß sich auf 10.000,00 €
belaufen kann.
1. Die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches aus dem Vergleich vom 07.04.2009 kann im
vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass
Vollstreckungstitel nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichtes, sondern ein
Vergleich ist. Denn gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet, soweit sich aus § 85 Abs. 2 ArbGG nichts
anderes ergibt, aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch
die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Mithin stehen - auch
im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG - gerichtliche Vergleiche den rechtskräftigen
Beschlüssen des Arbeitsgerichtes grundsätzlich gleich (vgl. hierzu auch BAG, Beschluss vom 25.08.2004
- 1 AZB 41/03 = AP Nr. 41 zu § 23 BetrVG 1972).
Des Weiteren ist der unter Ziffer 2) des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 titulierte
Unterlassungsanspruch angesichts der angekündigten Anträge des Betriebsrates Ergebnis des zuvor auf
der Grundlage von § 23 Abs. 3 BetrVG geführten Rechtsstreites; mithin ist davon auszugehen, dass -
obwohl die Unterlassungsverpflichtung allgemein formuliert ist - der Unterlassungsanspruch auf § 23 Abs.
3 Satz 1 BetrVG beruht.
2. Die Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist sowohl nach § 23 Abs. 3
Satz 2 BetrVG als auch nach §§ 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO notwendige
Voraussetzung für die spätere Verhängung von Zwangsmitteln. Gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann die
Androhung auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auch später noch erlassen
werden, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht bereits enthalten ist.
Dementsprechend hat das Arbeitsgericht nach Abschluss des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009
auf ausdrücklichen Antrag des Betriebsrates den Androhungsbeschluss auf dieser Grundlage erlassen.
3. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 und damit auch
eine entsprechende Androhung von Ordnungsgeld ist nicht gemäß Ziffer 3. des Vergleiches
ausgeschlossen.
Dies lässt bereits der eindeutige Wortlaut erkennen, zumal sich demnach die Beteiligten darüber einig
sind, dass der Betriebsrat die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nicht zum Gegenstand eines
Vollstreckungsverfahrens machen wird. Von einer Verletzung des Mitbestimmungsrechtes ist aber
ausschließlich in Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleiches die Rede, so dass auch nur auf diese Regelung
sich der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bezieht. Hingegen enthält Ziffer 2. des gerichtlichen
Vergleiches ausschließlich einen Unterlassungsanspruch, ohne dass die "Verletzung des
Mitbestimmungsrechts" dort erwähnt wird.
Darüber hinaus widerspräche es auch dem Zweck des vereinbarten Unterlassungsanspruches, wenn er
letztlich nicht durchsetzbar wäre. Eine bloße Absichtserklärung hätte man vielmehr auch im Rahmen einer
weiteren Feststellung vereinbaren können. Dass man stattdessen einen auf konkrete, einzeln definierte
Verhaltensweisen bezogenen Unterlassungsanspruch in den Vergleich aufgenommen hat, zeigt nach
Auffassung der Beschwerdekammer, dass es den Beteiligten um die Formulierung von durchsetzbaren
Rechten gegangen ist. Soweit demgegenüber sowohl der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin
als auch der anwesende Marktleiter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 weitergehend
dahin verstanden haben, dass alle Verfahrensverstöße, welche Gegenstand des Beschlussverfahrens
gewesen seien, sanktionslos bleiben sollen, findet diese Auffassung keinen objektiven Anhaltspunkt im
Wortlaut oder Zweck der Vergleichsregelung.
Hinzu kommt noch, dass der Verzicht des Betriebsrates auf Vollstreckungsmaßnahmen entgegen der
Auffassung der Arbeitgeberin durchaus einen Sinn im Zusammenhang mit dem Vergleich, den er am
03.11.2003 mit der Firma Z geschlossen hat, macht. Denn aufgrund dieses Vergleiches erging gegenüber
der Firma Z bereits eine Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Verpflichtung aus unter anderem Ziffer 5) des Vergleiches vom 03.11.2003. Obwohl eine Vollstreckung
aus dem Vergleich gegenüber der Arbeitgeberin als Rechtsnachfolgerin nach dem Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.10.2009 (Az.: 5 BV 2005/03) nicht
möglich ist, konnte mithin zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien
ein weiterer Streit darüber hätte entstehen können, ob die neuerlichen Pflichtverstöße, welche unter Ziffer
1) des Vergleichs vom 07.04.2009 festgehalten sind, insbesondere im Zusammenhang mit der
Reduzierung der individuellen Arbeitszeitkonten nicht doch Gegenstand einer Vollstreckungsmaßnahme
auf der Grundlage von Ziffer 5. des gerichtlichen Vergleiches vom 03.11.2003 als Vollstreckungstitel sein
kann. Dies hätte Gegenstand eines neuen Vollstreckungsantrages werden können, wobei die bereits im
Beschluss vom 07.10.2009 vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung auch zum Gegenstand einer
Beschwerde hätte gemacht werden können. Um derartige Streitigkeiten zu vermeiden, machte es
durchaus Sinn, durch Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 von vornherein
Vollstreckungsmaßnahmen auszuschließen.
4. Die Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes bewegt sich im gesetzlichen Rahmen aus § 23 Abs. 3 Satz
5 BetrVG und ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in
Verbindung mit §§ 793, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an einem gesetzlich begründeten Anlass.