Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.07.2007

LArbG Mainz: stellenbeschreibung, anteil, eisen, ausbildung, aufgabenbereich, weiterbildung, form, datum, qualifikation, arbeitsgericht

LAG
Mainz
26.07.2007
11 Sa 203/07
Eingruppierungsfeststellungsklage eines Angestellten mit Restaurierungsarbeiten
Aktenzeichen:
11 Sa 203/07
4 Ca 611/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 26.07.2007
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2006, Az: 4 Ca 611/06,
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit folgender Klage die Feststellung seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
III BAT ersatzweise IV a BAT.
Der am 31.12.1954 geborene Kläger ist seit dem 16.04.1977 bei dem beklagten Land auf Grundlage
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.04.1977 beschäftigt. Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis
nach den Vorschriften des BAT vom 23.02.1961 und den zur Ergänzung sowie Änderung
abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen (vgl. Bl. 1 des Anlagenordners). Der
Kläger war zunächst als Angestellter für die Ausführung sämtlicher museumstechnischer Arbeiten
eingestellt worden und aufgrund eines 1980 erlittenen Arbeitsunfalls, der zu einem GdB von 60 mit dem
Vermerk "G" führte, zum Restaurator umgeschult worden. Ab 01.01.1984 wurde eine Eingruppierung in
die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt K, BAT vorgenommen. Ab dem 05.11.1985
erfolgte eine Einreihung des Klägers in die Vergütungsgruppe V b, Abschnitt K und mit Wirkung ab dem
01.01.1992 eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 Abschnitt K. Bedingt durch
die Tarifreform im Jahre 2006 erfolgte mit Wirkung ab dem 01.11.2006 eine Eingruppierung in den TV L
Entgeltgruppe 9. Die gegenwärtige wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt 35 Stunden,
was 88,3 % einer Vollzeitarbeit entspricht.
In 2002 verlangte der Kläger schriftlich eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT, was das
beklagte Land abgelehnt hat. Der Kläger erhob in 2004 eine Eingruppierungsfeststellungsklage, welche
mit Urteil vom 25.05.2005 abgewiesen wurde (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 4 Ca 1317/04). Die
hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück.
Veranlasst durch eine Stellenbeschreibung der Beklagten vom 30.10.2003 (vgl. Bl. 6 bis 9 d.
Anlagenordners.) erstellte der Kläger eine "Arbeitsplatzbeschreibung", auf deren Inhalt Bezug genommen
wird (vgl. Bl. 10 bis 17 d. Anlagenordners). Unter dem 03.09.2004 erstellte das beklagte Land eine
Stellenbewertung und -beschreibung, auf die Bezug genommen wird (vgl. Bl. 38 bis 45 d. A.), wonach die
Stelle des Klägers nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt K BAT zu bewerten ist.
Unstreitig besitzt der Kläger folgende Qualifikation:
- abgeschlossene Ausbildung zum Elektroinstallateur
- abgeschlossene Meisterprüfung im Elektroinstallateurhandwerk
- absolvierte Ausbildung zum Gemälde- und Skulpturrestaurator
- Weiterbildung in dem Bereichen Heizungs- und Lüftungstechnik.
Seit 1985 wurde der Kläger mit zahlreichen Restaurierungsarbeiten betraut, die in der Klageschrift auf
Seite 5 bis 37 (=Bl. 5 bis 37 d. A.) dargestellt werden. Hierzu gehören folgende Restaurierungsarbeiten,
die seit 2002 getätigt wurden:
- Lanzenspitze, 2002 (lit. t),
- Zierscheibe, 2003 (lit. u),
- Schwert aus der Gruft von Baron Gure, steht aktuell an (lit. v),
- Standort mit Flötenwerk und Zimbalspielwerk, steht aktuell an (lit. w),
- Barockuhr, steht aktuell an (lit. x),
- Elfenbeinuntersuchung, steht aktuell an (lit. y),
- Scheibenbüchse, steht aktuell an (lit. z).
Der Kläger hat vorgetragen,
bezüglich sämtlicher unter lit. a bis z dargestellter Restaurierungsarbeiten erfülle er die Voraussetzungen
nach Vergütungsgruppe III BAT. Er erledige selbständig besonders schwierige - Präparierungs- und
Konservierungsarbeiten (1.), er benötige für diese Tätigkeit zusätzlich besondere Fachkenntnisse und
hebe sich dadurch gegenüber der selbständigen Erledigung besonders schwierige Arbeiten heraus (2.),
in solchen Tätigkeiten habe er vor Befassung mit der Angelegenheit seit erfolgreicher Absolvierung der
Zusatzausbildungen langjährige Erfahrungen und seine Tätigkeit hebe sich durch besondere Leistungen
auf den Gebieten, für die besondere Fähigkeit erforderlich seien, heraus (3.) sowie hebe er sich durch das
Maß seiner Verantwortung gegenüber den Tätigkeiten nach Ziffer 3 erheblich heraus (4.).
Über die unstreitigen Qualifikationen könne er weiterhin eine erfolgreiche Weiterbildung im Bereich
Planck- und Feuerwaffen, erfolgreiche Weiterbildung im Bereich Computertechnik, absolvierte Ausbildung
zum Kraftfahrer der Klassen A 1, b, C 1, BE, C 1 E, CE, M, L, T sowie eine absolvierte Ausbildung zum
Fotographen und Fotolaboranten durch Frau F. im Hause der Beklagten aufweisen.
Unter Berücksichtigung seiner Urlaubstage verblieben 179 Tage, die er pro Jahr als Arbeitskraft der
Beklagten zur Verfügung stelle. Durchschnittlich fielen pro Jahr etwa neun Kurierfahrten an, die als
"Arbeitsleistung" nicht ins Gewicht fallen dürften, so dass er faktisch 170 Tage hochwertigste
Restaurierungs-, Präparierungs- und/oder Konservierungsarbeiten erledige. Bei einer Viertagewoche und
einem 8,5 Stunden-Tag, von dem eine halbe Stunde für die Mittagspause abgehe, biete er seinem
Arbeitgeber 8 Stunden pro Tag 100 %ige Arbeitsleistung an. Durchschnittlich erbringe er mindestens 5
Stunden pro Tag seine hochwertige Tätigkeit, die den Höhergruppierungsantrag begründe, was
umgerechnet auf 8 Stunden einer Quote von 62,5 % entspreche. Wenn er für den Rest der Zeit
geringwertigere Tätigkeiten erbringe, so betreffe dies einen Zeitraum von durchschnittlich 3 Stunden. Auf
die Darstellung des Klägers zum zeitlichen Umfang der täglichen Restaurierungsarbeiten bezogen auf die
unter lit. a bis z angegebenen Restaurierungsarbeiten wird Bezug genommen (vgl. Bl. 38 bis 40 d.A.).
Die seitens der Beklagten erbrachte Stellenbeschreibung mit Bewertung vom 03.09.2004 gebe weder die
realen Arbeitsvorgänge noch die hierfür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten, noch den prozentualen
zeitlichen Anteil korrekt wieder. Für alle dort genannten Aufgabenbereiche gelte, dass er bei der
Erstellung von Schadensanalysen pp. und eines Restaurierungskonzepts für das restaurierende Objekt
selbständig gearbeitet habe, was in der Stellenbeschreibung fehle.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe
III BAT in der Zeit gültigen Fassung seit dem 01.07.2002 zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2002 nach Vergütungsgruppe III
BAT - ersatzweise IV a BAT - zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge
zwischen den Vergütungsgruppen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem
Baiszinssatz zu
verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten seien tarifgerecht
bewertet in der Stellenbeschreibung vom 03.09.2004 niedergelegt. Diese in September 2004 erarbeitete
Stellenbeschreibung berücksichtige alle seit Juli 2002 vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten. Die in der
Klageschrift aufgeführte Arbeitsplatzbeschreibung vom 08.02.1993 sei weder aktuell noch erfülle sie die
Anforderungen des § 22 BAT. Es seien keine Arbeitsvorgänge gebildet und eine zeitliche Gewichtung
nicht vorgenommen worden. Sie sei auch nicht Gegenstand einer Eingruppierungsfeststellung, sondern
aus Anlass aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung erstellt worden.
Auch die Aufzeichnungen des Klägers (Bl. 10 bis 17 der Anlageordners) erfüllten nicht die Anforderungen
einer Stellenbeschreibung, die die Grundlage zu einer Eingruppierungsfeststellung gemäß § 22 BAT
bilden solle. Insbesondere seien keine Arbeitsvorgänge gebildet und keine zeitliche Gewichtung
vorgenommen worden. Die Angaben bezüglich der auszuübenden Tätigkeiten sowie der notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten würden nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechen. Der Kläger sei
ebenso wenig für die Durchführung von Gemälderestaurierungen wie für die Durchführung von
Fotoarbeiten, die eine Fotographenausbildung erforderten, zuständig.
Dass ihm mehrfach "selbständige" Tätigkeiten zugestanden würden, sei nicht geeignet, den Nachweis für
die begehrte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III zu rechtfertigen.
Der Kläger sei tarifgerecht in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 eingruppiert, die Angestellte
erfasse, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 BAT herausheben würden, dass
ihre Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordere. Der Schwierigkeitsgrad stelle hierbei auf den
Beispielkatalog der Protokollnotiz Nr. 2 zur Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt K BAT
ab.
Bezogen auf die in der Klageschrift unter lit. a bis s aufgeführten Arbeiten sei festzustellen, dass diese
dem Bearbeitungsjahr nach weit vor Zeitpunkt des in Rede stehenden Eingruppierungszeitraums ab
01.07.2007 liegen würden, so dass hierauf nicht näher eingegangen werden müsste. Zu den als
Buchstaben t bis z aufgeführten Arbeiten sei anzumerken, dass sie den in der Stellenbeschreibung vom
03.09.2004 beschriebenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen seien. Eine Heraushebung der Tätigkeit aus
der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 im Hinblick auf das nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1
geforderte Tarifmerkmal der "besonderen Leistungen" oder gar im Hinblick auf das in Vergütungsgruppe
III geforderte "Maß der Verantwortung" sei dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
Auf die Stellungnahme des beklagten Landes zu den Restaurierungsarbeiten des Klägers, die dieser
unter lit. t bis z dargestellt hat, wird verwiesen (vgl. Bl. 4 bis 5 des Schriftsatzes des beklagten Landes vom
15.08.2006 = Bl. 49 bis 50 d. A.).Es werde nicht bestritten, dass im Aufgabenbereich des Klägers
gegebenenfalls Tätigkeiten anfielen, die das Erfordernis der "besonderen Leistungen" gemäß
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT erfüllten. Diesem Umstand trage die Bewertung des
Arbeitsvorgangs 2.1 der Stellenbeschreibung vom 03.09.2004, dem die Arbeiten an der Scheibenbüchse
zuzuordnen seien, Rechnung. Da jedoch der zeitliche Anteil an der Gesamttätigkeit nicht die nach § 22
BAT vorgeschriebene zeitliche Auslöseschwelle erreiche, habe dies auf die Eingruppierung des Klägers
keinen durchschlagenden Einfluss. Den seitens des Klägers bezüglich der aufgeführten Prozentanteile an
der Gesamttätigkeit, des arbeitstäglichen Stundenumfanges je Restaurierungsprozess und den in "wenn
dann-Überlegungen" könne nicht gefolgt werden und würden mit Nichtwissen bestritten.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.11.2006 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit
begründet, es wäre Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass seine
Tätigkeit sich zeitlich in mehr als 50 % der Arbeitszeit durch besondere Leistungen aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebe bzw. dass er deshalb in Vergütungsgruppe IV a
eingruppiert sei, weil die ihm in Fallgruppe 2 zitierten Angestellten unterstellt seien. Für die Prüfung der
Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe IV a sei auf die Arbeitsvorgänge ab 01.07.2002 abzustellen, da ab
diesem Datum die Höhergruppierung begehrt werde. Es wäre Sache des Klägers gewesen, für die Zeit ab
diesem Datum im einzelnen darzustellen, wie viel Zeit er pro Arbeitstag für einen bestimmten
Arbeitsvorgang aufgewandt habe. Dabei sei von der Tätigkeitsbeschreibung vom 03.09.2004 (Bl. 38 ff.
des Anlagenordners) auszugehen. Der Kläger hätte im Einzelnen für die einzelnen
Restaurierungsvorhaben die aufgewendete Zeit darstellen müssen. Die Auflistung sei schon deshalb nicht
schlüssig, weil er vortrage, er arbeite an diversen Restaurierungsarbeiten schon seit bestimmten Jahren
des letzten Jahrzehnts. Damit genüge er seiner Darlegungslast nicht. Vielmehr sei bei der Beurteilung der
einzelnen Arbeitsvorgänge (Restaurierungsvorhaben) von den Definitionen und Beispielen der
Protokollnotiz Nr. 2 zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt K auszugehen. Es fehle eine
Darstellung der zeitlichen Dimension, also Angaben über den Zeitanteil pro Arbeitstag für die einzelnen
Vorhaben. Was die Vergütungsgruppe III, die der Kläger in erster Linie anstrebe, anbelange, habe der
Kläger eine Vielzahl von Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten dargelegt. Er habe
allerdings auch hier keinen zeitlichen Anteil im Einzelnen dargestellt. Insoweit sei auf die Protokollnotiz
Nr. 1 zum Abschnitt K zu verweisen, wo festgelegt werde, was unter Heraushebung durch das Maß der
Verantwortung zu verstehen sei. In der Protokollnotiz Nr. 2 seien die besonderen Fachkenntnisse an
Einzelbeispielen erläutert. Es komme nicht darauf an, welche Fachkenntnisse der Angestellte im
Einzelnen habe, sondern die ihm zugewiesenen Arbeiten müssten diese Fachkenntnisse erfordern. Der
Angesellte habe darzulegen, inwieweit er sich durch besondere Leistungen aus dieser Vergütungsgruppe
IV b heraushebe. Dies sei im Prozess nicht geschehen. Zwar sei anerkannt, dass bei
Restaurierungsarbeiten die einzelnen Restaurierungsvorhaben grundsätzlich eigenständige
Arbeitsvorgänge darstellten. Allerdings sei das einzelne Restaurierungsvorhaben auch in seinen
zeitlichen Dimensionen darzustellen. Soweit der Kläger auf eine selbständige Erledigung hinweise,
verkenne er, dass diese schon für die Vergütungsgruppe V b gefordert werde. Der Darstellung seiner
besonderen Verantwortung bei der Elfenbeinforschung fehle die zeitliche Dimension. Soweit der Kläger
Gemälderestaurierungen anspreche, habe er nicht dargelegt, dass er hierfür überhaupt zuständig sei.
Der Hilfsantrag sei unzulässig, soweit er sich auf Nachzahlungen der Differenz zur Vergütungsgruppe III
BAT beziehe, da dieses Klageziel bereits mit dem Hauptantrag angestrebt worden sei. Zudem sei der
Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger auch die Eingruppierung nach IV a BAT nicht nachvollziehbar
dargelegt habe.
Der Kläger, den die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 16.03.2007 zugestellt worden ist, hat am
27.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 26.04.2007 sein
Rechtsmittel begründet.
Der Kläger ist der Ansicht,
das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, er habe nicht dargelegt und bewiesen, dass
seine von ihm beschriebenen, streiterheblichen Arbeitsvorgänge vor dem Hintergrund des § 22 BAT in
mehr als 50 % seiner Arbeitszeit qualifizierende Tätigkeitsmerkmale erfüllten. Der Vierte Senat des BGH
habe unter Beibehaltung seiner früheren Rechtsprechung in seinem Urteil vom 01.02.1995, Az: IV ZR
265/93, den Leitsatz bekräftigt, dass ein Sachvortrag in sich bereits dann schlüssig und damit erheblich
sei, wenn er Tatsachen beinhalte, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das geltend
gemachte Recht als erstanden erscheinen zu lassen. Die Angaben näherer Einzelheiten, die Zeitpunkt
und den Vorgang bestimmter Ereignisse beträfen, seien nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für
die Rechtsfolge nicht von Bedeutung seien. Unter Berufung auf das Urteil des BAGs vom 12.07.1984 - VII
ZR 123/83 - könne keine Rede davon sein, dass im vorliegenden Falle seine Behauptungen durch das
Vorbringen der Beklagten, die den Vortrag letztlich bloß bestritten habe, in diesem Sinne unklar geworden
wären.
Seine ausreichend dargelegte und unter Beweis gestellte fachliche Qualifikation sei Teil der "conditio sine
qua non" für ein Höhergruppierungsbegehren. In der Klageschrift auf Seite 5 bis 37 habe er unter
Bezugnahme auf § 22 BAT dargelegt, dass die beschriebenen Tätigkeiten auch im streitgegenständlichen
Zeitpunkt über 50 % seiner Arbeitstätigkeit beansprucht hätten und auch noch beanspruchten. Er habe im
Einzelnen dargelegt, welche Arbeitsvorgänge mit welchem zeitlichen Aufwand er vor 2002 und auch noch
über diesen Zeitraum hinaus erledigt habe, die in die Vergütungsgruppe III BAT, mindestens aber in die
Vergütungsgruppe IV a BAT einzugruppieren seien. Insbesondere habe er dargelegt und unter Beweis
gestellt, dass er an den beschriebenen Arbeiten v, w, x, y und z zu über 50 % tagtäglich arbeite und die
Arbeiten an diesen Tätigkeitsbereichen von ihm so organisiert würden, dass er sich wechselweise mit
ihnen befasse, so wie ein Arbeitsfortschritt ein sinnvolles Wechseln ermögliche. Im Schriftsatz vom
12.09.2006 habe er insbesondere anhand der von dem beklagten Land vorgenommenen Beschreibung
seiner angeblich anfallenden Arbeitsvorgänge dargelegt, dass die vorgelegte Stellenbeschreibung mit
Bewertung vom 03.09.2004 nicht der Realität entspreche.
Schließlich habe er dargelegt, dass er aufgrund seiner hochwertigen, verantwortungsvollen Tätigkeit von
der beklagten Partei in den Arbeitskreis "technische Koordination" gewählt worden sei und wichtige
Aufgaben der Skulptur-Strukturform zu bewältigen habe. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er als
"Spitzenkraft" verstanden werde.
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrages und Beweisangebotes verstöße gegen Artikel
103 GG. Das Gericht habe nicht auf die Vernehmung der angebotenen Zeugen, seiner Person als Partei
und Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Streitentscheidung zentrale Frage - zeitliche
Dimension bei den Arbeiten vor 2002 und nach 2002 - verzichten dürfen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
unter Abänderung des am 29.11.2006 verkündeten und am 16.03.2007 zugestellten Urteils des
Arbeitsgerichts Mainz, Az. 4 Ca 611/06, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger
ab 01.07.2002 nach Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Brutto-
Nachzahlungsbeträge zwischen Vergütungsgruppen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5
Prozentpunkten mit dem Basiszinssatz zu verzinsen,
hilfsweise,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2002 nach Vergütungsgruppe
IV a BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Brutto-Nachzahlungsbeträge zwischen den
Vergütungsgruppen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitraum mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu verzinsen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Das beklagte Land trägt vor,
die Urteilsgründe des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.05.2005, Az: 4 Ca 1317/04, mache es sich zu eigen.
Die Berufungsbegründung könne das streitgegenständliche Urteil nicht erschüttern. Die seitens des
Klägers behaupteten Bildungsabschlüsse seien dem beklagten Land nur teilweise bekannt. Die
Berufungsbegründung setze sich nicht ausreichend innerlich mit jeden einzelnen Punkt des Urteils erster
Instanz auseinander.
Das beklagte Land habe substantiiert vorgetragen, dass die in der Klageschrift enthaltene
"Arbeitsplatzbeschreibung" vom 08.02.1993 keine Arbeitsplatzbeschreibung bzw. Stellenbeschreibung im
tarifrechtlichen Sinne darstelle, sondern lediglich aus Anlass einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der
Landeshaushaltsordnung gegenüber dem Landesrechnungshof erstellt worden sei. Durch die
Stellenbeschreibung vom 03.09.2004 sei die Wertigkeit der einzelnen Arbeitsvorgänge in zeitlicher
Hinsicht bzw. Gewichtung richtig dargestellt worden.
Unter Darlegung des tariflichen Aufbaus der Vergütungsgruppen V b, IV b, IV a und III verweist das
beklagte Land darauf, dass die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen aufeinander aufbauen
würden, so dass der Kläger zunächst darzustellen hätte, dass die allgemeinen Anforderungen der
Ausgangsgruppe erfüllt seien und im Anschluss die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren
Vergütungsgruppen. Es mangele am Vortrag des Klägers an der Darstellung de Tätigkeitsmerkmale der
begehrten Vergütungsgruppe. Auch fehle die Angabe der Zeitanteile im Hinblick auf die tariflich geforderte
Heraushebung.
Sämtliche unter den Ziffern 1 bis 9 der Stellenbeschreibung vom 03.09.2004 aufgeführten Arbeiten
erfüllten im Wesentlichen - ganz überwiegend - nur die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b,
Fallgruppe 1, was sich unmittelbar daraus ergebe, dass diese unterschiedlichen Restaurierungsaufgaben,
Tätigkeitsbeispielen der Protokollnotizen Nr. 2 und 3 entsprächen und von dem Kläger selbständig
ausgeführt würden. Lediglich die Arbeitsvorgänge 2.1 und 2.2 seien singuläre Arbeitsvorgänge der
Vergütungsgruppe IV a als Zusammenhangstätigkeit zum jeweiligen Punkt 1 zuzuordnen. Bei Durchsicht
der Tätigkeitsbeispiele in der Protokollnotiz Nr. 2, auf die die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1
verweise, falle auf, dass es sich bereits um komplexe und schwierige Aufgaben handeln müsse. Der
eigene Sachvortrag des Klägers bestätige die richtige Vergütung in Vergütungsgruppe IV b. Der Kläger
habe bei Darstellung der einzelnen Restaurierungsvorhaben weder dargelegt, ob und ggf. wie die vom
beklagten Land erstellte Stellenbeschreibung geändert oder ergänzt werden müsste, noch ergebe sich
aus dem Vortrag zu den einzelnen Projekten eine ausreichende Grundlage für eine eigenständige
Arbeitsplatzbeschreibung mit Zeitanteilen. Es fehlten Aussagen dazu, welche der in der
Stellenbeschreibung genannten Aufgaben die von dem Kläger beschriebenen einzelnen Projekte
zugeordnet werden sollten.
Der Kläger sei bereits in der ersten Instanz nicht in der Lage gewesen, die besonderen Leistungen als
Heraushebungsmerkmale gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 ausreichend darzulegen.
Die Begriffe wie "stets selbständig", "außergewöhnlich schwierige Restaurierung", "außergewöhnlich
schwierigere Restaurierung und Wiederherstellung von Orgelpfeifen", "selbständig", "komplizierte
Schaltpläne", "extrem komplizierte Schaltpläne" genügten nicht zur Darstellung des
Heraushebungsmerkmals "besonderen Leistungen". Insoweit werde von den Tarifvertragsparteien eine
an den vorgesehenen Beispielstätigkeiten (Protokollnotiz Nr. 2) deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität
der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation beinhalte,
gefordert. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht das Tätigkeitsmerkmal "Maß der Verantwortung"
schlüssig dargestellt. In der Protokollnotiz Nr. 1 seien hierzu einige Tätigkeitsbeispiele genannt, die
dadurch geprägt seien, dass sie in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht für das beklagte Land - das
Museum - herausragend sein müssten.
Außerdem würden die Ausführungen des Klägers zum zeitlichen Anteil erneut bestritten und seien nicht
geeignet, das Klagebegehren zu begründen. Die Ausführungen des Klägers, dass er an den
beschriebenen Arbeiten (Arbeiten v, w., x, y und z) über 50 % tagtäglich gearbeitet hätte bzw. von ihm so
organisiert würden, dass er sich wechselweise mit ihnen befasste, soweit ein Arbeitsfortschritt ein
sinnvolles Wechseln ermögliche, seien kaum nachvollziehbar.
Das beklagte Land beruft sich ausdrücklich im Hinblick auf den geltend gemachten Zeitraum 01.07.2002
auf die Verfallfristen des § 70 BAT.
Wegen der Einzelheiten des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 26.07.2007 Bezug genommen. Die Verfahrensakte des
Arbeitsgerichts Mainz, Az. 4 Ca 1317/04 (= Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 11 Sa 767/05)
wurde zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die
Eingruppierungsfeststellungsklage im Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.
1.
Die Klage ist in ihrem Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst
allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die das erforderliche Feststellungsinteresse
anzunehmen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Feststellungsklage insbesondere einen
vergangenen Zeitraum erfasst.
Den Bedenken des beklagten Landes gegen den Hilfsantrag wurde durch die Neuformulierung des
Antrages im Kammertermin am 26.07.2007 Rechnung getragen.
2.
Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist sowohl im Hinblick auf den Hauptantrag als auch auf den
Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat weder darzustellen vermocht, dass seine auszuübende Tätigkeit
im tariflich erforderlichem Umfang den Tätigkeitsmerkmalen der primär angestrebten Vergütungsgruppe III
noch der hilfsweise begehrten Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 zum BAT Teil II Abschnitt K
(Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen,
kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen an Archiven und
bei der Denkmalpflege) entspricht.
Gemäß den arbeitsvertraglichen Bestimmungen bemisst sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften
des Bundesangestelltentarifvertrages und den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw.
künftig abzuschließenden Tarifverträgen. Im Zuge der Tarifreform in 2006 wurde der BAT durch den TV L
ersetzt.
Gemäß § 17 des TVÜ-Länder gelten die §§ 22, 23 BAT/BAT O einschließlich der Vergütungsordnung, …
über den 31.10.2006 hinaus fort. Mithin ist der Angestellte weiterhin in der Vergütungsgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende
Tätigkeit entspricht, § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den
Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge
anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschl.
Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei einer
natürlichen Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als
solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (vgl.
Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT).
Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellen die einzelnen Restaurierungsvorhaben eines
Restaurators grundsätzlich eigenständige Arbeitsvorgänge dar. Das für die Bildung eines Arbeitsvorgangs
maßgebliche Merkmal, das heißt das Arbeitsergebnis ist die Restaurierung des betreffenden Objektes.
Dabei können nur gleichartige und gleichwertige Restaurierungsvorhaben zu einem Arbeitsvorgang
zusammen gefasst werden (vgl. BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Mithin könnte insoweit auf die seitens des Klägers unter lit. a bis z dargestellten Restaurierungsprojekte
abgestellt werden, wobei im Hinblick auf das Eingruppierungsverlangen des Klägers ab dem 01.07.2002
die ab diesem Zeitpunkt durch den Kläger erbrachte Tätigkeit maßgeblich ist.
Der Kläger behauptet in der Klageschrift, dass er bezogen auf das Restaurierungsvorhaben Lanzenspitze
(lit. t), Zierscheibe (lit.u), Schwert aus der Gruft von Baron Gure (lit. v), Standuhr mit Flötenwerk und
Zinnballspielwerk (lit. w), Barockuhr (lit. x), Elfenbeinuntersuchung (lit. y) und Scheibenbüchse (lit. z)
zumindest mit 60 % seiner Arbeitstätigkeit die nachstehenden Voraussetzungen erfülle, nämlich
1. dass er selbständig besonders schwierigere Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten erledigt hat,
2. dass er zusätzliche besondere Fachkenntnisse für ihre Tätigkeit benötigte und sich dadurch gegenüber
der selbständigen Erledigung besonders schwierige Arbeiten heraushebte,
3. dass er
a) in solchen Tätigkeiten vor der Befassung mit dieser Angelegenheit seit erfolgreicher Absolvierung
seiner Zusatzausbildungen langjährige Erfahrungen hat,
b) und seine Tätigkeit sich auch durch besondere Leistungen auf den Gebieten, für die besondere
Fähigkeiten erforderlich sind, heraushebt, sowie
4. dass er sich durch das Maß seiner Verantwortung gegenüber den Tätigkeiten nach Ziffer 3 a und b)
erheblich heraushebt.
Diese bewertenden Behauptungen sind jedoch aufgrund der Darstellung des Klägers zu den jeweiligen
Restaurierungsvorhaben nicht nachvollziehbar.
Bei der Prüfung, ob der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III bzw. IV a der Anlagen 1 a
zum BAT, Teil II Abschnitt K erfüllt, ist zunächst auf die aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale der
speziellen Vergütungsordnung in Abschnitt K abzustellen.
Der Kläger ist in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 eingruppiert. Die Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 1 erfasst:
1. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 herausheben, dass ihre
Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordert (hierzu Protokollnotiz Nr. 2).
Die Vergütungsgruppe V b erfasst:
1. Angestellte die besonders schwierigere Restaurierungs-, Präparierungs, oder
Konservierungsarbeiten selbständig ausführen.
(hierzu Protokollnotiz Nr. 3).
Die Vergütungsgruppe IV a erfasst:
1. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten mit langjähriger
Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1, die sich durch
besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben.
2. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe, denen mindestens drei
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein
Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
Unter Vergütungsgruppe III gehören:
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, die sich durch das
Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 erheblich herausheben. (hierzu
Protokollnotiz Nr. 1),
In den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete
Beispiele beifügen, ist davon auszugehen, dass die Erfordernisse des betreffenden Tätigkeitsmerkmals
regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen
entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (vgl. BAG, 14.02.1990 - 4 AZR 571/89 - juris). Durch
Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich fest, dass die in dem Beispiel
genannten Tätigkeiten dem allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe
entsprechen (BAG a.a.O.).
Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Tarifgefüges und der in den Protokollnotizen wieder zu
findenden Tätigkeitsbeispielen hat der Kläger nicht darzustellen vermocht, dass die seitens ihm
benannten Restaurierungsvorhaben im erforderlichen zeitlichen Umfang oberhalb der Vergütungsgruppe
IV b Fallgruppe 1, in der er sich zur Zeit befindet, einzusortieren sind.
Da der Kläger selbst nicht behauptet, dass ihm drei Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, liegen die
Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 bereits nicht vor.
Der Kläger hat aber auch nicht dargestellt, dass er die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 erfüllt. Insoweit bedarf es der Darstellung einer langjährigen Erfahrung in Tätigkeiten
mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, die sich durch besondere Leistungen aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben.
Die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 erfordert eine Heraushebung durch "besondere Leistung" aus
der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1. Das nur in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 normierte
Heraushebungstatbestandsmerkmal "durch besondere Leistungen" wird durch keine Protokollnotiz
konkretisiert. Die Bezugnahme auf die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 erfordert daher gegenüber
den durch "besondere Fachkenntnisse" herausgehobenen Arbeitsvorgängen eine nochmalige
Steigerung, um die Leistungen als derart von Normalfall sich deutlich abhebend zu bewerten, dass sie als
"besonders" eine volle Wertebene darüber rechtfertigen (vgl. Böhm/Spiertz/Spohner/Steinherr Teil II Band
5 Abschnitt K, Rz. 25). Der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere Leistung" ist objektiv zu bestimmen und
von der subjektiven Leistungsfähigkeit abhängig. Die besonderen Leistungen erfordern eine deutlich
wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit aufgrund eines erhöhten Wissens und Könnens oder aufgrund
sonstiger gleichwertiger Qualifikationen (vgl.Böhm/Spiertz/Spohner/Steinherr, BAT Teil I und II Band 4,
Anlage 1 a bis B,L, Rz. 28).
Vor dem Hintergrund dieser Definition lässt sich den Beschreibungen des Klägers über die
Restaurierungsvorhaben - und zwar hier der maßgeblichen Restaurierungsvorhaben lit. t bis z - nicht
entnehmen, warum eine Hervorhebung durch den Einsatz von höherem Wissen und Können im
Verhältnis zur Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 anzunehmen ist. Hierbei ist
insbesondere darauf abzustellen, dass bereits die Vergütungsgruppe, in der der Kläger eingruppiert ist,
also die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 besondere Fachkenntnisse für besonders schwierigere
Restaurierungsarbeiten, die selbständig auszuführen sind, erfordert. Das beklagte Land weist in diesem
Zusammenhang auch unter Bezugnahme auf die Tätigkeitsbeispiele in den Protokollnotizen der Nr. 2, 3
und 4 nachvollziehbar daraufhin, dass die seitens des Klägers geschilderten Tätigkeiten bezogen auf
diese Restaurierungsvorhaben sich in den Protokollnotizen wiederfinden, die Tätigkeitsbeispiele zu
Vergütungsgruppen enthalten, die unterhalb der Vergütungsgruppe IV a liegen. Hierzu im Einzelnen:
Der Kläger weist bei der Restaurierung der Lanzenspitze (lit. t) daraufhin, dass diese sehr starke
Korrosionsschäden und viele Fehlstellen aufgewiesen habe und es sich dadurch um eine besonders
schwierige Restaurierungsaufgabe gehandelt habe. Dabei sollen ihm seine besondere Fachkenntnisse
auf dem Gebiet der Werkstoffkunde zugute gekommen sein. Hierbei habe er auch einen besonderen
Kunststoff hergestellt, den er selbst eigenständig eingefärbt habe, um die Rekonstruktion der
Lanzenspitze in der ursprünglichen Form wiederherzustellen.
Diese Restaurierungsarbeit, die unter Restaurierung von Eisen, Bunt- und Edelmetallen zu fassen ist,
kann - entsprechend der Bewertung der Beklagten unter der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert werden.
Bereits die Vergütungsgruppe V b erfasst besonders schwierige Restaurierungsarbeiten, die selbständig
ausgeführt werden und gemäß Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 erfordert eine Tätigkeit in der
Vergütungsgruppe IV b besondere Fachkenntnisse. Diesbezüglich verweist das beklagte Land - vom
Kläger nicht angegriffen - auf die Protokollnotiz Nr. 2 c zur Vergütungsgruppe IV b, wonach unter der
Vergütungsgruppe IV b Tätigkeiten fallen, wie die "Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch
erhaltener Edelmetallgegenstände schwer zu ermittelnder Form; Entwickeln und Erproben neuartiger
Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung".
Ob und inwieweit sich die Tätigkeit des Klägers bei der Restaurierung der Lanzenspitze hiervon bezogen
auf Wissen und Können nochmals erheblich abhebt, hat der Kläger nicht dargelegt.
Hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt, worin die besondere Leistung im Sinne der
Vergütungsgruppe IV a zu sehen ist, kommt es auf die weitere Frage, ob und inwieweit der Kläger die
Tätigkeitsmerkmale der nächst höheren Vergütungsgruppe III erfüllt, die auf die Vergütungsgruppe IV a
aufbaut und als weiteres Hervorhebungsmerkmal das "Maß der Verantwortung" voraussetzt, nicht mehr
an.
Zum Restaurierungsvorhaben Zierscheibe (lit. u) trägt der Kläger vor, dass die Schwierigkeit darin
bestehe, dass das Objekt aus mehreren Materialien, nämlich Eisen, Bernstein, Perlen und Gold bestehe.
Die Rückseite der Zierscheibe sei extrem korrodiert. Die Vorderseite sei zu festigen, zu reinigen und teils
Ergänzungen originalgetreu vorzunehmen. Auch hier kämen ihm seine besonderen Fachkenntnisse aus
dem Gebiet der Werkstoffkunde zugute.
Das beklagte Land fasst dieses Restaurierungsvorhaben unter dem Bereich Restaurierung von Eisen,
Bunt- und Edelmetallen. Sie gesteht dem Kläger zu, dass es sich um eine besonders schwierige
Restaurierungsarbeit handele, da ein fein verziertes Edelmetallschmuckstück gesichert werden müsste.
Unter Berücksichtigung der Protokollnotiz Nr. 3 c/l sei jedoch eine weitere Heraushebung nicht erkennbar.
Die Protokollnotiz Nr. 3 c subsumiert unter besonders schwierigeren Restaurierungsarbeiten das
Ausbeulen, Zusammensetzen, Ergänzen und Sichern schlecht erhaltener oder fein verzierter
Edelmetallgegenstände. Die Protokollnotizen Nr. 3 l erfasst das komplizierte Reinigen von empfindlichen
Skulpturen; das Lösen oder Abspringen von späteren Fassungen an Skulpturen unter dem
Stereomikroskop; das Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefassten Skulpturen in
einfachen Fällen; das Zusammensetzen, Zusammenkleben und Montieren hoch empfindlicher Skulpturen;
einfachen Fällen; das Zusammensetzen, Zusammenkleben und Montieren hoch empfindlicher Skulpturen;
das einfache plastische Ergänzen und Retuschieren an Skulpturen sowie das Konservieren von
Skulpturen bei starkem Schädigungsbefall.
Ob und inwieweit die Restaurierungstätigkeit des Klägers an der Zierscheibe über dieses in den
Protokollnotizen 3 c und 3 l beschriebene Maß hinausgeht, bleibt durch den darlegungs- und
beweispflichtigen Kläger unbeantwortet.
Auch anhand der Beschreibung des Klägers zu Restaurierungsvorhaben "Schwert aus der Gruft von
Baron Gure" (lit. v) ist das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppen nicht
feststellbar. Der Kläger beschreibt diese Restaurierungsaufgabe als besonders schwierig, weil das
Schwert sehr stark korrodiert sei und unter der Eisenoxidschicht eine 1/10.000 mm dünne
Feuervergoldung zum Vorschein komme. Die Schwierigkeit bestehe darin, die Oxidschicht zu entfernen,
ohne die hauchdünne Feuervergoldung zu beschädigen. Hierbei hat der Kläger auf seine Kenntnisse als
Elektromeister zurückgegriffen und einen Ultraschallmeisel umgebaut, wobei die Art des Umbaus nach
Auffassung des Klägers auch patentfähig wäre. Der Umbau des Ulraschallmeisels soll das gezielte
Freilegen der Feuervergoldung an dem Eisenschwert ermöglicht haben, wobei der Kläger unterstellt, dass
kein anderer Restaurator in der Lage gewesen wäre, dieses in Eigenarbeit hergestellte Gerät
elektrotechnisch so abzuändern, wie er es getan hätte.
Das beklagte Land stellt diese Arbeit wiederum unter den Bereich Restaurierung von Eisen-, Bunt- und
Edelmetallen und schließt sich den Ausführungen des Klägers an, dass es sich hierbei im Hinblick auf die
starke Korrosion um eine schwiegere Restaurierungsarbeit handelt. Der weiteren Behauptung der
Beklagten, dass die Entfernung der Korrosionsschicht unter der Protokollnotiz Nr. 4 e zu subsumieren ist,
ist der Kläger jedoch nicht substantiiert entgegen getreten. Die seitens des Klägers eingesetzten
Fachkenntnisse bei der Restaurierung sieht das beklagte Land von den Tätigkeitsbeispielen in der
Protokollnotiz Nr. 2 c erfasst, die unter anderem das Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs-
und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung betrifft. Inwiefern diese
arbeitsrechtliche Einschätzung unzutreffend ist und aufgrund welcher Umstände eine weitere
Heraushebung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a vorliegend gegeben sein soll, hat der Kläger nicht
dargestellt.
Was die Restaurierungsvorhaben "Standort mit Flötenwerk und Zimbalspielwerk" (lit w) sowie "Barockuhr"
(lit x) anbelangt, soll nach Behauptung der Beklagten die Standuhr bislang nur zerlegt worden sein, eine
Restaurierung jedoch noch nicht erfolgt sein. Ähnlich soll es sich mit der Barockuhr verhalten. Von daher
ist es fraglich, ob und inwieweit diese Tätigkeiten tatsächlich durch den Kläger wann erbracht worden
sind, was der Kläger im Einzelnen unter vorläufigem Beweisantritt vorzutragen hat. Selbst wenn der
Kläger die unter lit. w und x beschriebenen Tätigkeiten erbracht hat, mangelt es auch hier an einer
nachvollziehbaren Darstellung, aufgrund welcher Umstände unter Berücksichtigung der Protokollnotizen
Nr. 2 und 3 sich die Tätigkeiten von den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a abheben sollen.
Selbst wenn man dies für diese zwei Restaurierungsvorhaben annehmen würde, bliebe im Hinblick auf
die Ausführungen zu den anderen Restaurierungsvorhaben unklar, ob diese Arbeitsvorgänge nicht nur
vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte im Vergleich zu einer Gesamtarbeitszeit die
Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a bzw. III erfüllen würden. Zwar führt der Kläger aus, er
arbeite an der Standuhr mit Flötenwerk und Zimbalspielwerk sowie an der Barockuhr seit 1999
durchschnittlich 6,5 bis 7 Stunden pro Tag, wenn er nicht an den Arbeiten Elfenbeinuntersuchung,
Restaurierung einer Scheibenbüchse beschäftigt sei. Dieser bestrittene Sachvortrag enthält jedoch keine
genaue zeitliche Darlegung an welchen Tagen er wann mit der jeweiligen Tätigkeit begonnen und
aufgehört haben will. Eine konkrete Darlegung war insbesondere im Hinblick auf das Bestreiten der
Beklagten erforderlich.
Dies gilt im Übrigen auch für alle anderen Tätigkeiten, für die der Kläger angibt, eine bestimmte
Mindeststundenzeit pro Tag gearbeitet zu haben. Auch dieser Sachvortrag genügt nicht zur Feststellung,
ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der
Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen. Jedenfalls kann der Kläger nicht an jedem
Tag jedes der genannten Restaurierungsobjekte in dem von ihm genannten stündlichen Umfang pro Tag
bearbeitet haben.
Soweit der Kläger auf eine Elfenbeinuntersuchung (lit. y) abstellt, die sich auf eine Skulpturmadonna mit
Kind bezieht, ist bereits fraglich, ob diese Untersuchung als ein Arbeitsvorgang zu werten ist. Zumindest
handelt es sich nicht um ein Restaurierungsvorhaben. Schließlich trägt der Kläger selbst hierzu vor, dass
es sich hier nicht um eine Normaltätigkeit handele, sondern um eine wissenschaftliche Untersuchung.
Mithin dürfte diese Tätigkeit nicht für seine übliche Tätigkeit maßgeblich und von daher auch nicht für die
Eingruppierung entscheidend sein.
Die Restaurierung der Scheibenbüchse (lit. z) wird nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten unter den
Aufgabenbereich Feuerwaffen subsumiert. Der Kläger verweist darauf, dass er das Gerät fachmännisch in
Teile habe zerlegen müssen, die Oberschicht von Korrosionsschäden entfernen und die
Schaftverarbeitung bearbeiten müssen. Besonders schwierig sei, dass der Lauf bruiniert sei und die
Korrosionsschicht die gleiche Farbe aufweise. Das Auseinanderhalten dieser beiden Schichten erfordere
ein Höchstmaß an Fachkenntnissen und Fingerspitzengefühl. In dieser Tätigkeit verfüge er über
langjährige Erfahrungen und es seien besondere Fähigkeiten erforderlich, die er durch seine
Weiterbildung im Bereich Blank- und Feuerwaffen mitbringe.
Wenn der Kläger diese Restaurierungsarbeiten als besonders schwierig einschätzt und auf besondere
Kenntnisse verweist, ist auch hier wiederum festzustellen, dass bereits die Vergütungsgruppe V b auf das
selbständige Ausführen besonders schwieriger Restaurierungsarbeiten abstellt und die
Vergütungsgruppe IV b eine Tätigkeit voraussetzt, die besondere Fachkenntnisse erfordert.
Ob und aufgrund welcher konkreten Umstände die Tätigkeit an der Scheibenbüchse die
Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 in seinem Schwierigkeitsgrad übertrifft, wird
jedoch nicht durch den Kläger dargestellt.
Mithin lässt sich anhand der Beschreibung des Klägers zu den einzelnen Restaurierungsvorhaben bereits
nicht nachvollziehen, inwiefern die hier anfallenden Arbeiten Tätigkeiten mindestens der
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 betreffen, die sich durch besondere Leistungen aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben, so dass es auf die Frage, inwiefern die
Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III erfüllt sind, die auf die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1
aufbaut und als weiteren Hervorhebungsmerkmal das "Maß ihrer Verantwortung" voraussetzt, nicht
ankommt.
Weder die "Arbeitsplatzbeschreibung" des Klägers (vgl. Bl. 10 bis 17 des Anlageordners) noch die
Stellenbeschreibung des beklagten Landes vom 03.09.2004 (vgl. Bl. 38 bis 45 d. Anlagenordners.) stellen
auf Arbeitsvorgänge also einzelne Restaurierungsvorhaben ab. Die Beschreibung der in den
verschiedenen Bereichen wie Aufgabenbereich "Eisen-, Bunt- und Edelmetalle", "Feuerwaffen",
"Elfenbein", "Skulpturen/Gemälde", "Gemälderahmen", "Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Restaurierung von kunsthandwerklichen Objekten", "Kuriertransporte im Innen- und Ausland",
"Instandsetzungsarbeiten an unterschiedlichen elektronischen Geräten" sowie "Sonstige
fachübergreifende Tätigkeiten" oder (strittiger) Aufgabenbereich "Fotographische Dokumentation",
anfallenden Tätigkeiten orientieren sich nicht an einzelne Restaurierungsvorhaben.
Entsprechend den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -
hätten die jeweiligen Restaurierungsvorhaben den Aufgaben bzw. Tätigkeiten in der Stellenbeschreibung
zugeordnet werden müssen, um die Arbeitsvorgänge feststellen zu können. Darüber hinaus bleibt auch
unklar, welchen zeitlichen Anteil die jeweiligen Aufgaben bezogen auf die einzelnen Projekte auf die
Gesamtarbeitszeit haben. Gemäß der Stellenbeschreibung der Beklagten vom 03.09.2004 sollen die
zeitlichen Anteile der tariflich über der Vergütungsgruppe IV b liegenden Tätigkeiten nur zwei Prozent der
Gesamtarbeitszeit ausmachen, wobei - wie bereits oben ausgeführt - eine Zuordnung der unter Ziffer 2.1
und 2.2 der Stellenbeschreibung beschriebenen Aufgaben zur Vergütungsgruppe IV a erfolgt ist. Der
Kläger rügt diese Stellenbeschreibung als falsch, weil sie weder die realen Arbeitsvorgänge noch die
hierfür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten, noch den korrekten prozentualen zeitlichen Anteil
wiedergebe. Er hat es jedoch versäumt insbesondere durch Vorlage seiner eigenen
"Arbeitsplatzbeschreibung" (vgl. Bl. 10 bis 17 d. Anlagenordners) insbesondere die zeitlichen Anteile
darzutun und eine konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Restaurierungsvorhaben zu treffen.
Soweit der Kläger in seiner Kritik zur Stellenbeschreibung vom 03.09.2004 darauf abstellt, dass bei der
Beschreibung der Aufgaben hinsichtlich der einzelnen Aufgabenbereiche die Selbständigkeit seines Tuns
nicht berücksichtigt worden sei, ersetzt dies nicht den erforderlichen Sachvortrag und dürfte im Hinblick
darauf, dass das Merkmal der Selbständigkeit bereits als Tätigkeitsmerkmal in der Vergütungsgruppe V b
wieder zu finden ist, unbedeutend sein.
III.
Nach alledem war sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag als unbegründet mit der Kostenfolge
des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision war angesichts der Kriterien des § 72 ArbGG kein Veranlassung gegeben.