Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2009

LArbG Mainz: zur unzeit, vergütung, mandat, quelle, auflage, arbeitsgericht, sachprüfung, datum

LAG
Mainz
18.03.2009
9 Ta 47/09
Vergütungsfestsetzung gegen eigene Partei
Aktenzeichen:
9 Ta 47/09
4 Ca 2232/08
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 18.03.2009
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen
am Rhein vom 05.02.2009, Az. 4 Ca 2232/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach
§§ 11 Abs. 1 RPflG
, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in
der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag der
Beschwerdeführer auf Festsetzung ihrer Vergütung gegen ihre Partei zurückgewiesen.
Der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung der Beschwerdeführerin steht nach
§ 11 Abs. 5 RVG
entgegen, dass der Beschwerdegegner Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihre
Grundlage haben. Danach muss der Rechtspfleger die Festsetzung schon dann ablehnen, wenn nach
dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da über die Begründetheit
eines solchen Einwandes nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann
grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine
materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann,
wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d. h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung
auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2007 -8
Ta 40/07-; Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, § 11 Rz. 142 m .w . N). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Begründetheit der von dem Beschwerdegegner gegen die
Vergütungsfestsetzung geltend gemachten Einwände. Er hat jedoch konkret fassbare Umstände genannt,
die nicht bereits von vornherein - ohne materiell-rechtliche Prüfung - als unbeachtlich angesehen werden
können. So hat der Kläger u.a. geltend gemacht, sein Anwalt habe zur Unzeit das Mandat niedergelegt
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus
§ 97 Abs. 1 ZPO
ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.