Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2007

LArbG Mainz: arbeitsgericht, witwenrente, nettoeinkommen, unterhaltsleistung, freibetrag, heizung, lebensversicherung, ratenzahlung, darlehen, quelle

LAG
Mainz
23.07.2007
11 Ta 153/07
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
11 Ta 153/07
7 Ca 606/07
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 23.07.2007
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
25.05.2007 - AZ: 7 Ca 606/07 - dahingehend abgeändert,
dass der Klägerin mit Wirkung vom 03.05.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn
Rechtsanwalt D., K., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen
Rechtsanwalts bewilligt wird.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten
der Prozessführung zu leisten hat.
Gründe:
I.
Mit vorliegender Klage wendete sich die Klägerin gegen eine außerordentliche Kündigung.
Im Gütetermin am 03.05.2007 beantragte der Klägerinvertreter, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu
bewilligen. Ihm wurde nachgelassen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse binnen 1 Woche ab dem 03.05.2007 nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2007 ging
eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beim Arbeitsgericht
ein. Gemäß Rücksprache mit dem Arbeitsgericht reichte die Klägerin erneut eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.05.2007 nebst Anlagen nach.
Per Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.05.2007 wurde der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen
mit der Begründung, dass die Klägerin immer noch nicht, auch nach erstmaliger fehlerhafter Einreichung
ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechendem Hinweis des
Gerichts, die geforderte Erklärung vollständig abgegeben habe. So habe sie die Bruttoeinnahmen
bezüglich verschiedener Einkommensarten gar nicht, weder mit "nein" noch mit tatsächlichen Angaben
angegeben. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen (vgl. Bl. 8 f. d. A.).
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.05.2007 zugestellten Beschluss hat die
Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit am 04.06.2007 eingegangenen Schriftsatz
sofortige
Beschwerde
(vgl. Bl. 19 d. PKH-Akte), welches weitere Angaben zu den Brutto- und Nettoeinnahmen enthält.
Mit Beschluss vom 06.06.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und
darauf verwiesen, dass mit dem handschriftlichen Schreiben der Klägerin vom 31.05.2007 weiterhin nicht
die Fragen zu verschiedenen Einkommensarten gemäß "E" des Vordrucks über die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantwortet seien. Auf den Beschluss wird verwiesen (vgl.
Bl. 13 f. d. A.). Die Sache wurde sodann dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Klägerin wurde im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben, nochmals das Formular betreffend
die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des richterlichen
Hinweises in den Beschlüssen vom 25.05.2007 sowie 06.06.2007 auszufüllen und nachzureichen. Mit
Schriftsatz vom 16.07.2007 wurde eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Klägerin vom 06.07.2007 nebst Anlagen eingereicht.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.07.2007 wurde der Bezirksrevisorin Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 Satz
2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Da das Beschwerdegericht Tatsacheninstanz ist (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), prüft es die hinreichende
Erfolgsaussicht und Hilfsbedürftigkeit selbständig nach, wobei neue Tatsachen und Beweismittel
berücksichtigt werden müssen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 127 Rd-Ziffer 34 m. w. N.). Unter
Berücksichtigung der zuletzt eingegangen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 06.07.2007 und sämtlicher in der Prozesskostenhilfe befindlicher Belege ist von
folgender Vermögenssituation der Klägerin auszugehen:
Die Klägerin erhält monatlich Kindergeld in Höhe von 154,00 €, eine Witwenrente in Höhe von 598,97 €
brutto, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von 370,79 € sowie
ausweislich der Abrechnungen der Brutto- und Nettobezüge einen durchschnittlichen Aushilfslohn von
47,25 € netto.
Von dem sich so errechnenden Einkommen über 1.171,01 € sind zunächst die
Sozialversicherungsabgaben, die auf die Witwenrente in Höhe von monatlich 55,10 € entfallen,
abzuziehen, § 115 Abs.1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 SGB XII. Somit kann von einem
durchschnittlichen Nettoeinkommen der Klägerin über 1.115,91 € ausgegangen werden.
Von diesem einzusetzenden Nettoeinkommen ist sodann der Freibetrag für die Partei im Sinne des § 115
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 382,00 € abzuziehen. Ferner ist die monatliche Unterhaltsleistung
der Klägerin an ihren Sohn T. mit monatlich 267,00 € zu berücksichtigen. Des Weiteren sind die
monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Höhe von insgesamt
562,42 € abzuziehen.
Unter Berücksichtigung dieser monatlichen Belastungen ergibt sich bereits, dass der Klägerin kein
monatliches einzusetzendes Einkommen verbleibt, so dass es auf die weiteren seitens der Klägerin
vorgebrachten Abzüge für die Lebensversicherung, Darlehen bei der Volksbank K. sowie Ratenkredit Q.
N. nicht mehr ankommt.
Mangels einzusetzenden monatlichen Einkommens kommt daher keine Ratenzahlung in Betracht. Das
Gericht kann diese Entscheidung aber abändern, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse später wesentlich verbessern (§ 120 Abs. 4 ZPO).
Im übrigen war vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO auszugehen.
Nach alledem war somit der sofortigen Beschwerde infolge der neu eingereichten Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die erforderlichen Belege stattzugeben.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Entscheidung ist, da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestehen, nicht
anfechtbar.