Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2005

LArbG Mainz: sparkasse, arbeitsgericht, nebenkosten, kopie, mitwirkungspflicht, quelle, rückführung, unterlassen, vergleich, datum

LAG
Mainz
21.02.2005
8 Ta 28/05
Prozesskostenhilfe, Aufhebungsverfahren
Aktenzeichen:
8 Ta 28/05
6 Ca 1152/00
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Verkündet am: 21.02.2005
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein -
Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 23.11.2004 - 6 Ca 1152/00 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 601,54 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Dem vorliegenden PKH-Aufhebungsverfahren sind eine Zahlungsklage sowie eine Klage auf
Abrechnungserteilung von Ausbildungsvergütung vorausgegangen, die nach bewilligter
Prozesskostenhilfe durch Vergleich im Gütetermin vom 11.12.2000 erledigt wurde. Aus der Staatskasse
wurden 593,10 EUR Rechtsanwaltskosten und 8,44 EUR Gerichtskosten aufgewandt.
Nach Abschluss des Verfahrens wurde die Klägerin unter dem 15.06.2005 zur Mitteilung aufgefordert, ob
sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert hätten. Sie wurde
wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis 22.11.2004, gemahnt. Das Arbeitsgericht hob mit Beschluss vom
22.11.2004 den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 11.12.2004 auf, weil die Klägerin trotz
mehrfacher Aufforderung keine Angaben machte.
Am 08.12.2004 ging eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
ein, wobei lediglich der Bewilligungsbescheid von Arbeitslosengeld und ein Kontoauszug der Sparkasse
S beigefügt waren.
Das Arbeitsgericht half der als sofortige Beschwerde gewerteten Reaktion der Klägerin mangels fehlender
Belege nicht ab.
Der Aufforderung des Landesarbeitsgerichts vom 31.01.2005 zur Vorlage einer Kopie des Kreditvertrages
bei der Sparkasse S , sowie eines Beleges über die angegebenen Wohn- und Nebenkosten, kam die
Klägerin nicht nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die kommentarlose Übersendung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
vom 04.12.2004 mit dem Arbeitslosengeldbewilligungsbescheid und einem Negativsaldo ausweisenden
Kontoauszug der Sparkasse S hat das Arbeitsgericht zu Recht als sofortige Beschwerde der Klägerin
gegen den Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss vom 23.11.2004 gewertet. Sie hat in der Sache
jedoch k e i n e n Erfolg.
Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht im Nachprüfungsverfahren den
angefochtenen Aufhebungsbeschluss erlassen.
Die Klägerin hat es entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, ihrer Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen
Belege beizufügen. Zwar hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 08.11.2004
über einen wöchentlichen Leistungssatz von 162,75 EUR vorgelegt und auch einen Kontoauszug der
Sparkasse S mit einem Negativsaldo; dies jedoch reicht nicht aus, denn unter Berücksichtigung des für
die Partei maßgeblichen Absetzungsbetrages von 364,- EUR (Prozesskostenhilfebekanntmachung: BGBl I
2004, 1283) ergäbe sich eine freie Spitze, die zumindest zur partiellen Rückführung der aus der
Staatskasse aufgewandten Kosten ermöglicht. Weitere Belege, wie eine Kopie des Kreditvertrages, sowie
einen Beleg über die angegebenen Wohn- und Nebenkosten sind trotz ausdrücklicher Aufforderung des
Landesarbeitsgerichts nicht vorgelegt worden.
Damit hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 03.09.2004 - 4 Ta
575/04 -).
Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Beschwerde war deshalb kostenpflichtig
zurückzuweisen, die Kostenfestsetzung folgt aus § 3 ff. ZPO.
Gründe für eine Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.