Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2011

LArbG Mainz: zuwendung des arbeitgebers, arbeitsgericht, stellenbeschreibung, verantwortlichkeit, abgrenzung, datum, pflege, vergleich, einheit, transport

LAG
Mainz
17.03.2011
11 Sa 642/10
Eingruppierung nach TVAL II
Aktenzeichen:
11 Sa 642/10
3 Ca 864/10
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 17.03.2011
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az: 3 Ca 864/10 -, wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der 1958 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1984 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt.
Innerhalb der Dienststelle Flugplatz Ram-stein ist er in der Transportabteilung tätig und erhält eine
Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.269,89 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVAL II
Anwendung.
Der Kläger war zu Beginn seiner Tätigkeit in die Gehaltsgruppe C-4 eingruppiert. Ab dem 01.12.1986 war
er als Büroangestellter in der Frachtabwicklung in die Gehaltsgruppe C-4a aufgestiegen. Ab dem
01.02.1990 hat er auf dieser Position die Gehaltsgruppe C-5 erreicht und am 01.05.1992 wurde er,
nachdem ihm die jetzige Tätigkeit als "Frachtassistent (EDV-Systeme)" zugewiesen worden war, in die
Gehaltsgruppe C-5a eingruppiert.
Der Kläger ist seit 1986 Mitglied der in seiner Dienststelle gewählten Betriebsvertretung. Er ist darüber
hinaus Mitglied der Hauptbetriebsvertretung. In den Jahren 2002 bis 2006 war der Kläger im Hinblick auf
seine Funktion innerhalb der Hauptbetriebsvertretung vollständig freigestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestands und des Sachvortrags beider Parteien in
erster Instanz wird von einer wiederholenden Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf
die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.09.2010 (Bl. 71-73 d. A.)
Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2008 in die tarifliche Gehaltsgruppe C-
6a einzugruppieren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das Urteil vom 23.09.2010 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen und die
Entscheidung zusammengefasst wie folgt begründet:
Im Rahmen der Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte habe der Kläger durch entsprechende
Darlegung die Tätigkeiten darzustellen und darzulegen welche Aufgaben wie ausgeführt werden.
Notwendig sei es daher, die Arbeitsvorgänge darzustellen und insbesondere auch die Zusammenarbeit
mit anderen Bediensteten und Einrichtungen des Arbeitgebers und die Aufgabenverteilung darzulegen.
Weiter sei darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, und die für die einzelnen zu
verrichtenden Tätigkeiten benötigte Arbeitszeit anzugeben. Der Kläger habe es nicht vermocht,
darzulegen, dass er Tätigkeiten verrichtet, die die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C-6 rechtfertigten.
Es sei dem Gericht nicht möglich, zu bewerten, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um solche
mittleren Schwierigkeitsgrades (Gehaltsgruppe 4 und 4a), um schwierige und verantwortliche Arbeiten
(Gehaltsgruppe 5 und 5a) handele oder ob darüber hinaus die Hervorhebungsmerkmale der
Gehaltsgruppe 6 und 6a gegeben seien. Ausführungen dazu, weswegen die Tätigkeiten von "besonderer
Bedeutung" für seine Dienststelle im Sinne der Gehaltsgruppe 6 und 6a seien, fehlten völlig. Das Gericht
könne dem Tatsachenvortrag des Klägers auch nicht entnehmen, ob er für die Ausübung seiner
Tätigkeiten einer "umfassenden beruflichen Ausbildung" oder einer "beruflichen Ausbildung und
spezieller Erfahrung" bedürfe. Die Eingruppierung weiterer Arbeitnehmer sei für die Eingruppierung der
Tätigkeit des Klägers völlig irrelevant.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gemäß § 8 BPersVG zu, in die Gehaltsgruppe C-6a eingruppiert zu
werden. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG könne sich kein Anspruch auf eine bestimmte
Eingruppierung ergeben, sofern die ausgeübten Tätigkeiten eine solche Eingruppierung nicht
rechtfertigten. Einzig könne sich daraus unter Umständen ein Anspruch eines
Betriebsvertretungsmitglieds auf Bezahlung entsprechend einer höheren Gehalts- oder
Vergütungsgruppe ergeben, wenn das Betriebsvertretungsmitglied zum Beispiel bei einem
Bewerbungsverfahren um höher qualifizierte Stellen benachteiligt worden sei oder sich bei einem
freigestellten Betriebsvertretungsmitglied eine niedrigere Entlohnung ergebe, als bei vergleichbaren
Arbeitnehmern, die nicht freigestellte Betriebsvertretungsmitglieder seien. Einen solchen Anspruch habe
der Kläger allerdings, wie sich nach ausdrücklicher Nachfrage im Kammertermin durch den Vorsitzenden
ergeben habe, nicht stellen wollen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.09.2010, das ihm am 28.10.2010 zugestellt
worden ist, hat der Kläger am 29.11.2010 Berufung eingelegt und diese mit am 31.01.2011, innerhalb der
auf dieses Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist, eingegangenem Schriftsatz begründet.
Zur Begründung der Berufung macht er nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 31.01.2011(Bl. 112 ff. d. A.),
auf den zur Ergänzung Bezug genommen wird, geltend:
Die Position "Frachtassistent (EDV-Systeme)" sei im Jahre 1992 neu geschaffen und eingerichtet und dem
Kläger übertragen worden. Der Kläger habe bereits in seiner Ausbildung zum Groß- und
Außenhandelskaufmann die Prüfung im Unterrichtsfach "Büroorganisation/EDV" mit der Notenstufe "gut"
abgeschlossen. Er habe seit 1992 bis in die jüngste Zeit hinein regelmäßig IT-Kurse sowohl in
Deutschland als auch in den USA belegt und erfolgreich absolviert, im Einzelnen tabellarisch aufgeführt
auf Seiten 3, 4 des Schriftsatzes vom 31.01.2011 (Bl. 114 f. d. A.).
Er betreue derzeit 53 Clients (PC mit Netzwerkanschluss) und zwei Server vor Ort, für die er der
zuständige Systemadministrator mit uneingeschränktem Zugangsrecht über ein für ihn eingerichtetes
Systemadministratorkonto sei. Diese schlüsselten sich in die Bereiche NCTS-Zollverfahren, CMOS-Clients
sowie sechs Clients, die weder CMOS noch NCTS-Ausstattung hätten, auf. Der Kläger habe auch in
Bezug auf die beiden Server (NCTS und RF-ID Savi Site Manager) die Serveradministratorenrechte. Bis
zum Jahre 2005 habe die Transportabteilung in R. ihren eigenen CMOS Server gehabt. Dieser Server sei
vom Kläger als Systemadministrator verwaltet worden. Im Zuge der Weiterentwicklung seien die einzelnen
CMOS Server verschiedener Standorte zunächst in S. und zwischenzeitlich in M. (USA) zusammengefasst
worden. Unabhängig hiervon habe der Kläger selbstverständlich auch heute noch Zugriff auf den dort
befindlichen Server, um Datenbankabfragen zu erstellen (SQL-Abfragen).
Die herausgehobene Verantwortung des Klägers werde nachhaltig dadurch belegt, dass sich der
damalige zuständige Abteilungsleiter im Jahr 2002 mit Nachdruck dafür eingesetzt habe, dass der Kläger
als Mitglied des Vorstands der Hauptbetriebsvertretung von seiner Arbeitsleistung gänzlich freigestellt
wird, mit der Begründung, aufgrund seiner Zugangsberechtigung und der Wichtigkeit seiner Aufgabe sei
die ständige Präsenz in dieser Position erforderlich. Der Kläger sei von Seiten der Dienststellenleitung
ausdrücklich durch Bestellungsschreiben vom 9. August 2010, 29. Juli 2010 und 6. Februar 2010 zum
CMOS-Administrator, zum „PowerTrack-Administrator“ und zum „Deployment Manager for the CMOS-
System“ bestellt worden. Alle bestellten Stellvertreter des Klägers seien höher eingruppiert.
Bereits seit dem Jahre 2007 habe sich der Kläger mit zunehmender Intensität gegenüber seinem
Vorgesetzten darum bemüht, dass seine tarifliche Eingruppierung entsprechend dem tatsächlichen Inhalt
und Umfang seiner Tätigkeit und entsprechend dem tatsächlichen Maß der ihm obliegenden
Verantwortung angepasst werde. Eine vom Vorgesetzten des Klägers im März 2009 gefertigte
Stellenbeschreibung gebe zutreffend die überwiegende Tätigkeit des Klägers als Client System
Administrator (CSA) wieder, aufgeteilt in die verschiedenen Programme. Im Hinblick auf den
überwiegenden Teil der tatsächlichen Tätigkeit und der tatsächlichen Verantwortlichkeit des Klägers sei
die Position als "Transportation Specialist (Systems Administration) (ADP Systems)" zu bewerten. Mit
deutlich mehr als der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit arbeite der Kläger nach Maßgabe der
konzipierten Stellenbeschreibung als Client System Administrator (CSA). Dies rechtfertige mindestens die
tarifliche Eingruppierung in Gehaltsgruppe C-6a. Die dem Kläger obliegenden Arbeiten seien sowohl
schwierig wie auch verantwortlich und es stehe außer Frage, dass der Kläger als verantwortlicher
Administrator in einer Stelle arbeite, die für die Dienststelle "von besonderer Bedeutung" sei. Der
Umstand, dass der Kläger seit 1992 durchgängig und immer noch in die tarifliche Gehaltsgruppe C-5a
eingruppiert sei, obwohl sich Art der Tätigkeit und Umfang, Schwierigkeitsgrad sowie Verantwortlichkeit
seines Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs gravierend verändert hätten, sei nur durch seine Mitgliedschaft
in der örtlichen Betriebsvertretung und der Hauptbetriebsvertretung zu erklären. Sowohl die
eingruppierungsrechtliche Bewertung der Stellen innerhalb der Abteilung als auch die persönliche
Entwicklung der Mitarbeiter, die im Jahre 1992 in der Dienststelle des Klägers in vergleichbaren
Positionen beschäftigt gewesen seien, hätten alle zwischenzeitlich eine Entwicklung genommen, die sie
mindestens in die Tarifgruppe C-6a geführt hätte. Dies belege die objektive Schlechterstellung des
Klägers. Der Kläger habe sich auch mehrfach in den vergangenen Jahren vergeblich auf höher bewertete
Positionen beworben. Zuletzt habe sich der Kläger im April 2010 um eine der Gehaltsgruppe C-6a
zugeordnete Position im Transport- und Logistikbereich beworben. Soweit die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ausgeführt habe, der Kläger verfüge nicht über die erforderlichen
spezifischen Kenntnisse im Bereich der Mineralölbestellung, treffe das nicht zu und die Beklagten hätten
ihm in jedem Fall Gelegenheit geben müssen, etwa tatsächlich bei dem Kläger fehlende Kenntnisse durch
eine entsprechende Einarbeitung und Fortbildung zu erwerben. Diese seien binnen kürzester Frist
nachholbar.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 23. September 2010 wird die Beklagte
verurteilt, den Kläger rückwirkend ab dem 01. Januar 2008 in die tarifliche Gehaltsgruppe C-6a
einzugruppieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, für die Eingruppierung nach dem TVAL II
bedürfe es zunächst der Prüfung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit
ausübe oder unterschiedliche Tätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig
bewertbar seien. Letztere seien jeweils für sich zu bewerten. Dabei komme für die Eingruppierung nur
diejenige Tätigkeit in Betracht, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme. Der
Kläger unterlasse es bereits, seine Arbeit in Teiltätigkeiten zu untergliedern. Nach dem Sachvorbringen
des Klägers bleibe letztlich unklar, welche (Teil-)Tätigkeiten er ausführe. Nach der Klageschrift sollten
jeweils 20 bis 30% seiner Arbeit auf NCTS, PowerTrack, CMOS, CMOS-IDS und RF-ID entfallen. In der
Berufungsschrift trage der Kläger vor, die Tätigkeit als Systemadministrator bzw. als Client System
Administrator (CSA) betrage deutlich mehr als die Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit. Beides werde
nicht näher dargelegt und von Beklagtenseite bestritten. Soweit der Kläger eine privat angefertigte
Stellenbeschreibung vorlege, so gehe aus dieser zwar hervor, dass der Kläger verschiedene
Teiltätigkeiten erfülle, in welchem zeitlichen Zusammenhang diese stünden und welche Bedeutung ihnen
zukomme, bleibe jedoch unklar. Im Übrigen werde das Fehlen einer deutschen Übersetzung gemäß § 142
ZPO gerügt. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er die tariflichen Voraussetzungen der schwierigen
und verantwortungsvollen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 5 und 5a ausführt. Es werde auch
bestritten, dass die Anforderungen an den Arbeitsplatz seit 1992 gestiegen seien. Der Kläger sei
weiterhin nicht als echter System-Administrator tätig. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Kläger u. a. die
ständige Verfügbarkeit von IT-Systemen plane und gewährleiste, Software, Systeme und Komponenten
installiere und konfiguriere, den Betrieb inklusive Updates und Backups organisiere sowie auftretende
Probleme analysiere und Störungen behebe. Der Kläger als gelernter Groß- und Einzelhandelskaufmann
pflege lediglich einzelne Anwenderprogramme im Bereich der Logistik. Auch aus dem klägerischen
Sachvorbringen werde erkennbar, dass die nach der Gehaltsgruppe 6 und 6a notwendige besondere
Bedeutung objektiv nicht vorliege. Aus den Bestellungen des Jahres 2010 gehe hervor, dass der Kläger
nicht der einzige sei, der die notwendigen Passwörter zur Kenntnis erlangt habe. Allein die singuläre
Stellung des Klägers bei der Pflege der Programme führe nicht zu einer besonderen Bedeutung. Der
Kläger dürfe nicht unabhängige Entscheidungen treffen. Der Kläger sei auch nicht als
Betriebsvertretungsmitglied benachteiligt worden. Bei seinen Bewerbungen auf höher bewertete
Positionen sei der Kläger nicht wegen seines Betriebsvertretungsamts unterlegen. Die für die Position im
Transport- und Logistikbereich erforderlichen spezifischen Kenntnisse im Bereich der Mineralölbestellung
seien nicht in kürzester Frist von maximal zwei bis drei Wochen zu erwerben. Man bedürfe auf dieser
Position besonderer Kenntnisse, die über die deutschen Grenzen hinausgingen, da die zuständige
Dienststelle für den gesamten europäischen Bereich zuständig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die vorgetragenen Schriftsätze
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
§§ 519, 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Das Arbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage auszulegende und als solche nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger erfüllt mit seinem Sachvortrag nicht die tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf
Vergütung nach der Gehaltsgruppe C-6 TVAL II für die Zeit ab dem 01.01.2008. Die Frage der
rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs kann dahingestellt bleiben.
1. Gemäß den §§ 58 und 51 Abs. 2 und 3 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren TVAL II
ist der Kläger in derjenigen Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch den Vergleich seiner Tätigkeit mit den
zu jeder Gruppe nach dem Tarifvertrag vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen zu ermitteln ist. Maßgebend ist
nach § 51 Ziffer 3 b) TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es gilt der Grundsatz der
Tarifautomatik, das heißt der Arbeitnehmer „wird“ nicht durch eine erst noch vorzunehmende Handlung
des Arbeitgebers eingruppiert, sondern vielmehr „ist“ er allein aufgrund der Geltung der
Vergütungsordnung für sein Arbeitsverhältnis und der von ihm auszuübenden Tätigkeit automatisch in
die einschlägige Entgeltgruppe eingruppiert.
Für die Eingruppierung des Klägers kommen dabei dem Wesentlichen die C-Gehaltsgruppen 4 und 4a, 5
und 5a, 6 und 6a in Betracht, deren Inhalt zwischen den Parteien als bekannt vorausgesetzt werden kann
und im Einzelnen wörtlich im arbeitsgerichtlichen Urteil auf Seite 6 (Bl. 75 d. A.) wiedergegeben ist.
Nach § 51 TVAL II erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Tatsächlich trennbare,
selbständig zu bewertende, nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art sind
jeweils für sich zu bewerten. Damit kommt bei verschiedenen Aufgaben eine einheitlich zu bewertende
Gesamttätigkeit nicht in Betracht. Es ist vielmehr diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die
Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Dabei stellt der TVAL II nicht wie der
Bundesangestelltentarifvertrag auf Arbeitsvorgänge ab. Dies steht aber der Zusammenfassung von
Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit
bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten
vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs. Lediglich die
anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 534/07 -, zitiert nach JURIS).
Für die Abgrenzung der in Betracht kommenden Gehaltsgruppen bedarf es deshalb bezogen auf die
etwaige einheitliche Gesamttätigkeit oder aber die überwiegende Tätigkeit bei mehreren abgrenzbaren
Einzeltätigkeiten der Prüfung anhand des Vortrags des Klägers, ob die objektiven und subjektiven
Erfordernisse der von ihm in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe von den entsprechenden
Tätigkeitsmerkmalen der niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden können. Dabei ist
festzuhalten, dass die C-Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II zwar nicht wie die Staffelung des BAT in
Aufbaufallgruppen im engeren Sinne durch Heraushebungsmerkmale auf einander aufbauend geregelt
sind, die Tätigkeitsmerkmale aber jedenfalls in gewisser Weise, nämlich derart aufeinander aufbauen,
dass in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an die Schwierigkeit und
Verantwortlichkeit der Tätigkeit (= objektive Erfordernisse) gestellt werden, sondern auch an die
persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers (= subjektive Erfordernisse). Wenn auch keine zu hohen
Anforderungen zu stellen sind, müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der tariflichen
Tätigkeitsmerkmale gleichwohl die Abgrenzung der objektiven und subjektiven Kriterien jeweils anhand
der entsprechenden Erfordernisse der nächst niedrigeren Gehaltsgruppe vornehmen (LAG Rheinland-
Pfalz, 20.12.2005 - 5 Sa 725/05 -, zitiert nach JURIS).
Bereits in der Gehaltsgruppe C-5 und 5a des TVAL II müssen im Vergleich zur Gehaltsgruppe C-4 und 4a,
wo Arbeiten von mittlerem Schwierigkeitsgrad und gewisser Verantwortung verlangt werden, schwierige
und verantwortliche Arbeiten oder nach näherer Maßgabe dieser Gehaltsgruppe vergleichbare Arbeiten
verrichtet werden. Die Gehaltsgruppe C-6 und 6a unterscheidet sich von der Gehaltsgruppe C-5 und 5a
dadurch, dass die schwierigen verantwortlichen Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung
ausgeführt werden müssen oder dass damit vergleichbare Arbeiten zu erledigen sind. Außerdem werden
in der Gehaltsgruppe C-6 und 6a hinsichtlich der Berufsausbildung bzw. der Kenntnisse und Erfahrungen
sowie der Fähigkeiten höhere Anforderungen gestellt.
Aufgrund des dargestellten Inhalts und Aufbaus der tariflichen Gehaltsgruppen und
Eingruppierungsregelungen hätte der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast
grundsätzlich vergleichend darlegen müssen, dass die von ihm geschuldete bzw. ausgeübte Tätigkeit
Fähigkeiten und Kenntnisse verlangt, die über die der in der Gehaltsgruppe C-5a TVAL II eingruppierten
Angestellten hinausgehen. Insbesondere hätte er darlegen müssen, welche Fähigkeiten und
Qualifikationen für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten erforderlich sind und in wie weit sie unter die
Tatbestands- bzw. Tätigkeitsmerkmale der von ihm erstrebten Gehaltsgruppe C-6a TVAL II zu
subsumieren sind. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Der Kläger hat bereits nicht seine auszuführenden Tätigkeiten in einer Weise dargestellt, dass es der
Kammer möglich gewesen wäre, zu bestimmen, welche Einzeltätigkeiten oder eine Einheit bildenden
Teiltätigkeiten aufgrund ihres zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich
zu Grunde zu legen und zu bewerten sind. Nach dem gesamten Sachvortrag des Klägers kann davon
ausgegangen werden, dass auch er die Erforderlichkeit der Bestimmung von Teiltätigkeiten erkennt, da er
jeweils von seiner "überwiegenden Tätigkeit“ ausgeht bzw. im Berufungsbegründungsschriftsatz ausführt,
er werde mit deutlich mehr als der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit als Client System Administrator
tätig (S. 9 oben des Schriftsatzes vom 31.01.2011, Bl. 120 oben d. A). Auf derselben Seite unten
bezeichnet er den deutlich größeren Teil seiner Arbeitskraft und Arbeitszeit mit der Ausübung der Funktion
eines "Transportation Specialist (System Administration) (ADP Systems)" (Bl. 120 unten d. A.). Beide
Angaben umfassen offenbar die zuvor in das Verfahren eingeführten unterschiedlichen
Anwenderprogramme, die vom Kläger betreut werden und hinsichtlich deren der Kläger in der
Klageschrift ansatzweise eine Arbeitszeitaufschlüsselung angegeben hatte, in dem er ausführte, jeweils
ca. 20 bis 30 % der Arbeitszeit des Klägers entfielen auf Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich NCTS, im
Bereich PowerTrack sowie im Bereich CMOS (einschließlich IDS), Bl. 4 oben d. A.. Die in Bezug
genommene, in englischer Sprache gehaltene Stellenbeschreibung, deren Verwertung die Beklagte
widersprochen hat, lässt ebenfalls nicht die Bestimmung von Einzeltätigkeiten oder einheitlich zu
bewertenden Tätigkeitseinheiten zu und enthält keinerlei zeitliche Angaben. Sie ist darüber hinaus nicht
abschließend („Predominate Duties“). Der klägerische Vortrag ist demnach nicht stringent bei der eigenen
Aufgliederung in einheitlich zu bewertende Teiltätigkeiten (in der Klageschrift Aufgliederung nach
Programmen, in der Berufungsbegründung Aufgliederung nach der Funktion CSA zuzuordnenden und
dieser nicht zuzuordnenden Tätigkeiten) und enthält auch keine derart substantiierte Schilderung der
zugewiesenen Aufgaben und auszuübenden Tätigkeiten, dass dem Gericht selbst die Möglichkeit eröffnet
würde, eine entsprechende eigene Aufschlüsselung nach einheitlich zu bewertenden Tätigkeiten
vorzunehmen.
Insgesamt kann nach dem gesamten Sachvortrag des Klägers kein Eindruck der Kammer gewonnen
werden, welche Tätigkeiten im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Klägers anfallen, wie diese Tätigkeiten
im Einzelnen gekennzeichnet sind, so dass deren Bewertung an Hand der tariflichen Kriterien
vorgenommen werden könnte. Das Höhergruppierungsbegehren ist deshalb unschlüssig.
2. Ist der Kläger nicht aufgrund der tariflichen Voraussetzungen nach Gehaltsgruppe C-6a
einzugruppieren, so steht ihm auch kein Anspruch gemäß § 8 BPersVG auf entsprechende
Eingruppierung zu.
Die Kammer schließt sich in vollem Umfang im Ergebnis wie auch in den Einzelheiten der Begründung
den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils an, wonach sich aus dem Benachteiligungsverbot des
§ 8 BPersVG kein Anspruch auf eine bestimmte Eingruppierung ergeben kann, sofern die ausgeübten
Tätigkeiten eine solche Eingruppierung nicht rechtfertigen. Auch die vom Kläger in Bezug genommene
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diskutiert lediglich Vergütungsansprüche, die durch die
Verletzung des Benachteiligungsverbots gegebenenfalls begründet werden können. Dieser Anspruch
kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere bei freigestellten
Personalratsmitgliedern in Betracht. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen
Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet
werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden
als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt (BAG, 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 - ZTR 2011,
56 ff.).
Vergütungsansprüche werden vom Kläger aber nach dessen ausdrücklich in der Kammerverhandlung vor
dem Arbeitsgericht protokollierten Erklärung „wenn die tatbestandliche Voraussetzung bzw. der Anspruch
auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C-6a nicht bestünden“ nicht geltend gemacht. Vielmehr ist sein
Klageantrag, wie eingangs bereits erwähnt, ausweislich des Wortlauts „einzugruppieren“ unter
Berücksichtigung der protokollierten Erklärung als Eingruppierungsfeststellungsklage zu verstehen. Bei
der Eingruppierung handelt es sich nach dem Grundsatz der Tarifautomatik nicht um eine gestaltende
Tätigkeit oder Zuwendung des Arbeitgebers, sondern um reine Rechtsanwendung. Sie unterliegt nicht der
Disposition des Arbeitgebers. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht auch bereits eine
Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG durch eine Eingruppierung verneint (BAG,
28.04.2009 - 1 ABR 97/07 - NZA 2009, 1102 ff.).
Gegen die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils, wonach allenfalls unter den entsprechenden
Voraussetzungen Vergütungsansprüche gegeben sein könnten, enthält auch die Berufung keine
Einwendungen.
Selbst im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 BPersVG, die hier dahinstehen können,
rechtfertigt dies deshalb mit der auch bereits vom Arbeitsgericht ausgeführten Begründung keine
Eingruppierung nach der begehrten Vergütungsgruppe.
Die Berufung ist insgesamt unbegründet.
III.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.