Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2005
LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergütung, verwirkung, arbeitslohn, form, bezahlung, mehrarbeit, ausnahme, beendigung, hilfsarbeiter
LAG
Mainz
06.07.2005
11 Ta 140/05
Aktenzeichen:
11 Ta 140/05
4 Ca 238/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 06.07.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
25.04.2005 (Az.: 4 Ca 238/05) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen
seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.
Mit seinem am 30.12.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheides hat der Kläger zunächst die Bezahlung von Überstunden für die Jahre 2001 bis 2003
i.H.v. 40.960,63 € sowie € 1,44 € vorgerichtlicher Kosten geltend gemacht. Der antragsgemäß erlassene
Mahnbescheid vom 05.01.2005 ist der Beklagten durch Einlegung in den Briefkasten am 06.01.2005
zugestellt worden.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2005, das am 11.01.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen
eingegangen ist, hat die Beklagte fristgerecht (§ 46 a Abs. 3 ArbGG) Widerspruch eingelegt. Das
Widerspruchschreiben ist nicht unterzeichnet, sondern enthält lediglich den Stempel „gez. v. Moltke“.
Nach Aufforderung vom 11.01.2005 hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch in einer der Klageschrift
entsprechenden Form (§ 46 Abs. 4 ArbGG) in Höhe von 23.227,97 € brutto (Überstunden für die Jahre
2002 und 2003) abzüglich erhaltener 6.260 € netto nebst Zinsen seit dem 22.12.2004 und 1,44 €
vorgerichtlicher Kosten schriftlich begründet und im Übrigen den Antrag aus dem Mahnbescheid
zurückgenommen.
Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.
Der Kläger war auf der Grundlage von zwei befristeten Arbeitsverträgen vom 20.02.2002 bis zum
18.11.2002 und vom 01.04.2003 bis zum 12.06.2003 bei der Beklagten, die ein Riesenrad betreibt, als
Hilfsarbeiter in deren Schaustellerbetrieb tätig. Der Vertrag von 2002 sah eine monatliche Bruttovergütung
von 767 € und derjenige von 2003 eine solche von 813,66 € bei einer 40 Stundenwoche vor.
Mit Schreiben vom 17.06.2004 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, eine ordnungsgemäße
Lohnabrechnung für die Jahre 2001 und 2002 zu erteilen und auf die geleisteten Überstunden pauschal
einen Betrag i.H.v. 500 € zuzahlen. Mit weiterem Schreiben vom 25.06.2004 (Bl. 31 ff. d.A.) hat er die
Forderung auf 400 € reduziert.
Der Kläger hat vorgetragen, ausweislich seiner Stundenaufstellungen (Bl. 22 ff. d.A.) habe er im Jahr 2002
an 7 Tagen pro Woche eine tägliche Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 24 Uhr bei einer Stunde Mittagspause
gehabt und insgesamt 3.949 Stunden gearbeitet. Lediglich am 18.11.2002 habe er nur von 8.00 Uhr bis
12.00 Uhr gearbeitet, da an diesem Tag die Abreise erfolgt sei. Die Überstunden seien von der Beklagten
angeordnet bzw. geduldet worden.
Im Jahr 2003 habe er bei gleicher Mittagspause regelmäßig täglich von 7.00 Uhr bis 1.00 Uhr nachts,
insgesamt 1.231 Stunden, gearbeitet.
Auch am 10.06.2003 habe er seine Arbeit um 7.00 Uhr aufgenommen und bis am 11.06.2003 um 22 Uhr
durchgearbeitet, weil das Riesenrad nachts habe abgebaut und zum nächsten Standort verbracht werden
müssen. Dafür habe er am 12.06.2003 nur von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr gearbeitet. Auch diese
Überstunden seien von der Beklagten angeordnet bzw. geduldet worden.
Anfang 2003 habe er die Geschäftsführerin der Beklagten gebeten, ihm die noch zustehenden
Überstunden auszuzahlen. Da ihm dies zugesagt worden sei, habe er sich auf einen Folgearbeitsvertrag
mit der Beklagten eingelassen.
Am 12.06.2003 habe er sich an Herrn Jost gewandt und die Bezahlung sämtlicher Überstunden gefordert.
Darauf hin sei er aufgefordert worden, seine Sachen zu packen und innerhalb von 10 Minuten das
Gelände der Firma zu verlassen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der gesamte Vortrag des Klägers sei falsch und beruhe offensichtlich
darauf, dass er im Nachhinein noch etwas „rausschlagen“ wolle.
Dabei sei auffällig, dass die vorgelegte „Stundenliste“ offensichtlich nachträglich – und zwar auf einmal –
gefertigt worden sei und in bemerkenswerter Weise nahezu immer die gleichen Daten enthalte.
Besonders auffällig sei, dass nach der Aufstellung für Oktober 2002 der November
2004
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrete zudem vor dem ArbG Mainz einen weiteren früheren
polnischen Mitarbeiter, der ebenfalls mit nachträglich gefertigtem Stundenzettel die Bezahlung von
Überstunden fordere.
Dies sei deswegen interessant, da dieser Mitarbeiter vortrage, die (angebliche) Arbeitszeit vom
01.04.1003 bis 12.06.2003 sei täglich von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr gewesen.
In ihrem Gewerbe gebe es keine Überstunden im eigentlichen Sinne; vielmehr werde die Arbeit so
erledigt, wie sie anfalle. So sei an einigen Tagen außer beispielsweise Materialreinigung so gut wie nichts
zu tun und an anderen Tagen, z.B. während des Auf- und Abbaus des Riesenrads täglich mehr als 8
Stunden zu arbeiten.
Nach näherer Maßgabe der Ausführungen im Schriftsatz vom 11.02.2005 (Bl. 40 ff., 43 d.A.) hat die
Beklagte sodann unter konkreter Darstellung der einzelnen Örtlichkeiten und Gegebenheiten die
Behauptungen des Klägers für die Zeit vom 01.04.2003 bis 12.11.2003 im Einzelnen bestritten. Hierauf
wird ausdrücklich Bezug genommen.
Am 12.06.2003 seien der Kläger und ein weiterer polnischer Hilfsarbeiter zunächst nicht zur Arbeit
erschienen. Erst am Nachmittag seien beide wieder gekommen und hätten den Zeugen J. und D. erklärt,
man wolle zukünftig auf Stundenlohnbasis arbeiten, was ihre Geschäftsführerin abgelehnt habe.
Daraufhin habe der Kläger seine Sachen gepackt und sei nicht wieder gekommen.
Mit Beschluss vom 25.04.2005, der dem Klägers am 28.04.2005 zugestellt worden ist, hat das
Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung
zurückgewiesen, die Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die für das Jahr 2002 geltend gemachten Überstundenansprüche seien bereits deswegen verwirkt, weil
sich der Kläger auf einen Folgearbeitsvertrag mit der Beklagten im Jahr 2003 eingelassen habe, ohne
zuvor eine Klärung bzgl. der angeblichen Überstunden für das Jahr 2002 herbeizuführen. Auch die für das
Jahr 2003 geltend gemachten Überstundenansprüche seien nach dem eigenen Vortrag des Klägers
verwirkt.
Unabhängig von dem Gesichtspunkt der Verwirkung erweise sich der klägerische Vortrag auch deswegen
als unglaubwürdig, weil der Kläger behaupte, sowohl 2002 als auch 2003 eine über Monate hinweg
gleich bleibende Arbeitszeit ausgeübt zu haben. Er berufe sich insoweit auf den Arbeitsanfall aufgrund
eines täglichen, durchgehenden Riesenradsbetriebes, lasse dabei aber unbeachtet, dass nach dem
substantiierten Vortrag der Beklagten das Riesenrad zwischendurch auch ab- und an anderen Orten
wieder aufgebaut worden sei. Einen täglich gleichbleibenden Betrieb habe es mithin gar nicht gegeben.
Schon deswegen könnten sich die Arbeitstage nicht einer wie der andere gestaltet haben.
Hier gegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 27.05.2005, die – per Fax vorab – gleichtägig
beim Arbeitsgericht eingegangen ist.
Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestünden hinreichende Erfolgsaussichten, da
er seine Arbeitszeit ganz konkret vorgetragen habe. Er habe unter Beweisantritt auch dargelegt, aufgrund
welcher Umstände die Ansprüche nicht verwirkt seien.
Im Übrigen stütze er die Klage nicht nur auf die Vergütung von Überstunden, sondern beziehe sich auch
auf den regelmäßigen Arbeitslohn, der von der Beklagten auf der Grundlage der geschlossenen
Arbeitsverträge ohnehin geschuldet werde.
Mit Beschluss vom 30.05.2005 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und
den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Es hat ergänzend ausgeführt, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht der regelmäßige
Arbeitslohn, sondern die Vergütung für Überstunden. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er die in den
beiden schriftlichen Arbeitsverträgen festgehaltene Monatsvergütung für die vereinbarte 40 Stunden-
Woche nicht erhalten habe. Ihm gehe es vielmehr darum, dass er behaupte über 40 Stunden pro Woche
hinaus Arbeitsleistungen erbracht zu haben, deren Vergütung er verlange.
Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers seien die Voraussetzungen für die
Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche gegeben.
Der Kläger habe seine Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 17.06.2004 geltend gemacht. Zu diesem
Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis seit über einem Jahr beendet gewesen. Damit sei das für die
Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben. Die Beklagte habe im Juni 2004 nicht mehr damit zu
rechnen brauchen, dass der Kläger noch die Vergütung von Überstunden begehre.
Zudem habe der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag schon im Jahr 2002 eine Vielzahl von
Überstunden geleistet und dennoch einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für das Jahr 2003
abgeschlossen, ohne dass es zuvor zu einem Ausgleich der angeblichen Überstunden gekommen sei.
Dieser Umstand habe die Beklagte in ihrem Vertrauen darauf bestärken dürfen, dass die Frage der
Überstunden auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages im Jahr 2003 erledigt sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 78 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ff. ZPO) sofortige
Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen.
1. Die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beklagte
keinen ordnungsgemäßen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat.
Zwar sieht das Gesetz für die Einlegung des Widerspruchs die Schriftlichkeit vor (§ 46 a ArbGG i.V.m. §
694 Abs. 1 ZPO).
Im Rahmen des Mahnverfahrens genügt es aber, dass bei der Einreichung eines nicht (eigenhändig)
unterschriebenen Widerspruchsvordrucks – wie hier - kein ernstlicher Zweifel daran besteht, dass ihn der
Antragsgegner bzw. dessen Prozessbevollmächtigter ausgefüllt hat (Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 694
Rz. 2, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift aus dem dem
Mahnverfahren fremden Anwaltszwang oder doch aus der Anwaltsvertretung hergeleitet wird
(Zöller/Vollkommer, a.a.O., m.w.N.).
Zudem wurde vorliegend auch kein Vollstreckungsbescheid erlassen.
2. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsausssicht für die Rechtsverfolgung liegt dann vor, wenn das Gericht den
Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen
Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der
Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der
Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.
Die Beweiserhebung muss ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgehen. Eine
Beweisantizipation ist hier zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich.
Da § 114 ZPO nur „hinreichende“ Erfolgsaussichten verlangt, dürfen die Anforderungen an die rechtlichen
und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Oft genügt eine schlüssige Darlegung mit
Beweisantritt; jedoch können bei dubiosen Sachen strengere Anforderungen gestellt werden
(Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 19 m.w.N.).
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen die Kammer folgt, bietet die Klage keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO.
a) Der Arbeitnehmer, der – wie hier der Kläger - die Vergütung von Überstunden fordert, muss im
Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit
hinaus gearbeitet haben will. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, dass die
Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung
der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Der Arbeitnehmer muss darlegen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich
gearbeitet hat. Ist streitig, ob in einem Zeitraum Arbeitsleistungen erbracht wurden, trifft den Arbeitnehmer
nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (st. Rspr., Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 - EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10, mwN.).
Diese Grundsätze gelten auch und gerade dann, wenn – wie hier - zwischen der Geltendmachung des
Zahlungsanspruchs und dem Zeitpunkt der behaupteten Arbeitsleistung ein längerer Zeitraum liegt.
Nur eine derartig substantiierte Darstellung ermöglicht es dem Arbeitgeber seinerseits, den Anspruch im
Einzelnen nachzuprüfen und konkret zur Forderung Stellung zu nehmen. Erst danach kann das Gericht
feststellen, welche Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind, und ist dann gehalten – ggf. im Wege
der Beweisaufnahme - die Streitpunkte weiter aufklären.
Gibt der Arbeitnehmer daher lediglich ohne nähere Konkretisierung die Höhe seiner Forderung an und
muss sich der Arbeitgeber deshalb auf ein pauschales Bestreiten beschränken, so ist dies deshalb
unzureichend, weil eine weitere Sachaufklärung allenfalls durch die Erhebung eines
Ausforschungsbeweises möglich wäre; dies aber unzulässig ist (Bundesarbeitsgericht Urteil vom
25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 3).
b) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen, denen die Kammer folgt, hat der Kläger den
streitgegenständlichen Vergütungsanspruch nicht schlüssig dargetan.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger zwar Listen zu den Akten gereicht hat, in denen die einzelnen
Kalendertage im streitgegenständlichen Zeitraum aufgeführt sind. Aber auch dadurch hat der Kläger nicht
ausreichend dargelegt, dass und in welchem Umfang er Arbeitsleistungen, insbesondere Überstunden für
die Beklagte erbracht hat.
Im Einzelnen gilt:
aa) Die vom Kläger eingereichten und von ihm selbst gefertigten Listen haben keinen eigenen
Beweiswert; insbesondere wurden sie nicht von der Beklagten gegengezeichnet. Sie stellen damit
lediglich Sachvortrag des Klägers dar.
Inhaltlich ergibt sich aus ihnen nur die Behauptung des Klägers, er habe – mit Ausnahme der Pausen - im
Jahr 2002 bis auf den 18.11.2002 stets von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr und im Jahr 2002 mit Ausnahme des
11. und 12.06.2003 stets von 07.00 Uhr bis 01.00 Uhr gearbeitet.
Auch wenn der Kläger in seinen Listen daher zwar die einzelnen Tage aufführt, erschöpft sich der ihnen
zu entnehmende Sachvortrag mithin in der pauschalen Behauptung, es sei sowohl 2002 als auch 2003
grundsätzlich ein gleichbleibender Arbeitsanfall zu verzeichnen gewesen. Diese pauschale Behauptung
ersetzt indes nicht den - wie oben dargestellt - notwendigen substantiierten Sachvortrag.
Dies gilt um so mehr als die äußere Form der Listen, insbesondere das einheitliche Schriftbild, es in der
Tat nahe legen, dass diese vom Kläger nicht jeweils zeitnah am Ende eines jeden Arbeitstages, sondern
im Nachhinein und auf einmal gefertigt wurden. Hierfür spricht auch, worauf die Beklagte zu Recht
hinweist, dass die Aufstellung des Klägers für das Jahr 2002 in der Tat für den Monat November 2002 die
Jahresangabe 200
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bestritten.
Nach alledem sind die eingereichten Unterlagen bereits nicht geeignet, das erforderliche substantiierte
Vorbringen zu der angeblich abgeleisteten Arbeitszeit zu ersetzen.
Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ihrerseits substantiiert und in nachvollziehbarer Weise behauptet,
die Arbeitszeit habe sich aus dem jeweilig erforderlichen Arbeitsanfall ergeben und sei je nach Anlass
unterschiedlich gewesen.
Dass und warum der jeweilige Arbeitsanfall dennoch die vom Kläger behauptete Regelmäßigkeit
aufgewiesen haben soll, ist indes für das Gericht nicht ersichtlich. Unstreitig erfolgte die Betreibung des
Riesenrades im jeweiligen Jahr an verschiedenen Orten. Schon daraus ergibt sich, dass keine
regelmäßigen Arbeitszeiten angefallen sein können. So gab es Tage, an denen ein Aufbau bzw. der
Abbau des Riesenrades erfolgte und Tage, an denen ggf. „nur“ der Transport stattfand sowie Tage, an
denen das Riesenrad an einem festen Standort betrieben wurde.
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nach Art und Umfang nicht ausreichend konkret vorgetragen,
welche Arbeitsleistungen er im Rahmen der von ihm behaupteten Arbeitszeit, insbesondere als
Mehrarbeit erbracht haben will.
Sein Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, allgemein auf die von ihm übernommenen Arbeiten
und die Tatsache, dass die Arbeiten "sehr umfangreich" gewesen sein sollen, zu verweisen.
Auch in seinem Beschwerdevorbringen vom 15.06.2005 beschränkt er sich auf den Vortrag, während des
Betriebs des Riesenrades habe er durchgehend von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für dessen
„ordnungsgemäßen Lauf und die Bedienung zu sorgen gehabt“, ohne aber näher darzustellen, ob und
gegebenenfalls welche Arbeiten, wann und weshalb an den einzelnen Tagen angefallen sein sollen.
Entsprechendes gilt für seine Behauptung, auch vor Öffnung des Betriebs (für das Jahr 2002 immerhin für
2 Stunden und für das Jahr 2003 immerhin für 3 Stunden) seien Wartungs- und Reinigungsarbeiten zu
leisten gewesen.
Auch insoweit hat der Kläger nicht konkret dargelegt, welche - angeblich arbeitstäglich - zu verrichtenden
Wartungs- und Reinigungsarbeiten überhaupt angefallen sein sollen und dass und wann er diese
tatsächlich abgeleistet hat. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, warum diese Arbeiten vor Betrieb des
Riesenrades im Jahr 2002 zwei Stunden, im Jahr 2003 aber drei Stunden in Anspruch genommen haben
sollen und nach Beendigung des Betriebs in 2002 ebenfalls zwei Stunden und im Jahr 2003 sogar drei
Stunden betragen haben sollen.
Zudem hat der Kläger auch nicht danach differenziert, dass es daneben – was er im Schriftsatz vom
15.06.2005 – selbst einräumt, Arbeitstage gab, an denen er mit dem Auf- bzw. Abbau des Riesenrades
beschäftigt war und damit gerade nicht entsprechend den beim Betrieb des Riesenrades üblichen
Arbeitszeiten gearbeitet hat. Dies gilt auch für die Tage, an denen das Riesenrad an einen anderen
Standort verbracht wurde. Auch insoweit wird nicht ersichtlich, welche Arbeiten er im Einzelnen
insbesondere während der von ihm behaupteten Überstunden erbracht haben will.
Aus dem Vortrag des Klägers wird mithin auch nicht deutlich, in welchen Fällen es seitens der Beklagten
tatsächlich zur Anordnung von Überstunden gekommen sein soll, diese nur von ihr angeblich nur
geduldet wurden oder der Arbeitsanfall eine entsprechende Arbeitsleistung des Klägers erfordert haben
soll.
Nach alledem erweist sich der Sachvortrag des Klägers als so unsubstantiiert, dass eine Beweiserhebung
wegen des Verbots des Ausforschungsbeweises nicht ernsthaft in Betracht kommt.
Es besteht mithin keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO. Der Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe war deshalb bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.
b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens nicht der regelmäßige Arbeitslohn, sondern die Vergütung für Überstunden ist. Der Kläger hat
bereits nicht dargelegt, dass und ggf. für wann und in welcher Höhe er die in den beiden schriftlichen
Arbeitsverträgen festgehaltene Monatsvergütung für die vereinbarte 40 Stunden-Woche nicht erhalten hat.
c) Da der Antrag bereits aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen war, bedurfte es keiner
Entscheidung, ob die Ansprüche, wie es das Arbeitsgericht in seiner ausführlichen und sorgfältig
begründeten Entscheidung angenommen hat, auch unter Berücksichtigung des weiteren
Beschwerdevorbringens des Klägers als verwirkt anzusehen sind.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) bestand keine Veranlassung
die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Gegen diese Entscheidung ist mithin kein Rechtsmittel gegeben.