Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2006

LArbG Mainz: vergütung, abgeltung, arbeitsgericht, rechtshängigkeit, tarifvertrag, mehrarbeit, eisen, genehmigung, bezahlung, stempelpflicht

LAG
Mainz
14.12.2006
6 Sa 146/06
Fälligkeit der Mehrarbeitsvergütung bei ausstehender Pauschalvereinbarung
Aktenzeichen:
6 Sa 146/06
6 Ca 718/04
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Entscheidung vom 14.12.2006
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.09.2005 - AZ: 6
Ca 718/04 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt 16.642,66 € brutto nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (das ist 26.08.2004) an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger, welcher vom 01.11.1999 bis 30.09.2004 bei der Beklagten in der Abteilung Kundendienst
beschäftigt war, wurde ab 01.06.2001 als Einsatzleiter für die Abteilung Kundendienst Region Ost
eingesetzt.
Mit der Klage, Gerichtseingang, 26.08.2004, fordert der Kläger die Bezahlung von 1568,2 Überstunden
aus dem Zeitraum Januar 2002 bis 23.07.2004.
Wegen des weiteren Tatbestandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom
22.09.2005 (Bl. 170-172 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, 39.655,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihn in die Abteilung für Ersatzteilwesen zu
versetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch das Urteil vom 22.09.2005 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen
damit begründet,
dass die Kammer zwar der Überzeugung sei, dass der Kläger Überstunden geleistet habe, die notwendig
und von der Beklagten geduldet und sogar erwartet worden seien, weil der einvernommene Zeuge Z.
dies glaubwürdig belegt habe und davon sprach, dass der Kläger seine Mehrarbeitsstunden auflisten
solle.
Dem Anspruch stünde jedoch die Ausschlussfrist des arbeitsvertraglich vereinbarten Manteltarifvertrages
für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz entgegen,
dessen Anwendung durch eine Auslegung des Arbeitsvertragstextes zu bejahen sei.
Nach § 26 MTV seien Fristen vorgeschrieben, die der Kläger nicht beachtet habe, weil er die
Überstundenliste im Februar 2002 dem Zeugen Z. vorgelegt habe, welcher im Mai 2002 erklärt habe,
dass zur Zeit eine Regelung der Mehrarbeitsstundenpauschale nicht möglich sei, worin eine Ablehnung
des geltend gemachten Klägeranspruches zu sehen sei. Hierdurch seien Ansprüche bis Februar 2002
verfallen.
Die Behauptung des Klägers, er habe in den Jahren 2002 bis 2004 weitere Überstunden angemeldet, sei
zu pauschal, da der Kläger hätte die genaue Anzahl der Überstunden angeben müssen, da diese dem
Arbeitgeber nicht bekannt gewesen seien. Hierdurch seien weitere mögliche Ansprüche auf
Überstundenvergütung bis einschließlich 31.03.2004 verfallen.
Der Zeitraum ab April 2004 sei nicht verfallen jedoch erfüllt, § 362 BGB.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger bei seiner Bestellung zum Einsatzleiter von der
Tarifgruppe T 4/4 in die Tarifgruppe T 4/10 höhergruppiert worden sei, nachdem ihn die Beklagte habe in
die Tarifgruppe T 4/7 einreihen wollen. Man habe sich für den Tarifgruppensprung in die T 4/10
verständigt, um den Anteil der Mehrarbeit, die bis dahin angefallen sei, zu vergüten.
Nach Zustellung des Urteils am 26.01.2006 hat der Kläger am 15.02.2006 Berufung eingelegt, welche
innerhalb verlängerter Frist am 26.04.2007 im Wesentlichen damit begründet worden ist,
dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Tarifvertrag anwendbar sei, weil der
Arbeitsvertrag nicht den anwendbaren Tarifvertrag konkret und wortlautgenau bezeichne.
Der Kläger sei von der Beklagten nur hingehalten worden, weil eine Regelung der Überstundenabgeltung
hinausgeschoben worden sei. Der Kläger habe auch seit Februar 2003 regelmäßig in monatlichen
Abständen die Überstunden mit Herrn X. besprochen.
Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Überstunden ab dem Zeitraum 01.04.2004 durch
die Höhergruppierung abgegolten sein sollen, weil die Beklagte zum einen permanent
Überstundenleistungen bestreite und die Höhergruppierung in T 4/10 deshalb vom Kläger gefordert
wurde, weil er wusste, dass andere Kollegen, die als Einsatzleiter mit Kundendienst mit gleicher Tätigkeit
betraut waren, so eingruppiert gewesen sind.
Eine Pauschalabgeltung der Überstunden entspreche zudem nicht den Vorgaben des Tarifvertrages.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.09.2005 - AZ: 6
Ca 718/04 - wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.655,60 € nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus,
dass es den Tarifvertrag für Angestellte der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie, auf den der
Arbeitsvertrag der Parteien Bezug nähme, gebe. Dem Kläger sei zudem bekannt gewesen, dass das
Arbeitsverhältnis von Beginn an nach den tarifvertraglichen Vorschriften abgewickelt werde, weil z. B. die
Mehrarbeit als Kundendiensttechniker entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrages abgerechnet
worden sei.
Ein Vergleich des Klägers mit dem Einsatzleiter S und E, sei nicht gerechtfertigt, weil diese die
Einsatzgebiete alleine betreuten, während der Kläger sich mit Herrn Y. die Aufgabe teile. Das
Arbeitsgericht gehe auch zu Recht davon aus, dass die Ausschlussfrist des Tarifvertrages greife, weil der
Zeuge Z. die in diesem Gespräch gemachten Ansprüche des Klägers abgelehnt habe. Zudem müssten
Überstunden im Vorfeld durch den Vorgesetzten beantragt, dem Betriebsrat zur Genehmigung vorgelegt
und nach Genehmigung im Zeiterfassungssystem hinterlegt werden, was bei den vom Kläger reklamierten
Überstunden nicht der Fall gewesen sei.
Darüber hinaus sei durch die Höhergruppierung in die Gruppe T 4/10 Überstunden pauschal abgegolten
worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird zur Ergänzung des
Tatbestandes auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schreiben nebst deren Anlagen sowie
ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und sie ist auch form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat sein Rechtsmittel auch teilweise Erfolg.
Die Berufungskammer lässt all die Fragen dahingestellt, die sich mit der tariflichen Ausschlussfrist nach §
14 des Manteltarifvertrages für die Angestellten in der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie vom 05.
Januar 1965 i. d. F. vom 12. Dezember 1984, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung
findet, befassen. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass dem Kläger kein Anspruch darauf zusteht,
dass ihm die Überstunden nach § 4 MTV vergütet werden, weil die Parteien eine andere Regelung ins
Auge gefasst haben.
Auge gefasst haben.
Der Kläger deutet dies bereits in der Klageschrift (S. 5 2. Absatz = Bl. 7 d. A.) an, wo er ausführt, dass er
von der gerichtlichen Geltendmachung deshalb abgesehen habe, weil ihm eine angemessene
Überstundenvergütung mehrfach und regelmäßig zugesichert worden sei. Dahin zielt auch die Aussage
des Zeugen Z., der ausgesagt hat, dass der Kläger eine Mehrarbeitsstundenliste fertigen solle um, was
sich aus dem späteren Aussageinhalt ergibt, die Grundlage für die Mehrarbeitspauschalenzahlung
ermitteln zu können. Der Zeuge Z. hat nicht bekundet, dass es konkret um die Vergütung der Stunden
geht, die sich aus den vom Kläger vorgelegten Mehrarbeitsstundenlisten haben entnehmen lassen. Der
Zeuge Z. hat auch noch mit der Personalabteilung, Herrn W., gesprochen und dort erfahren, dass seine
Mehrarbeitspauschale noch zurückgestellt werden solle, dass es also auch dort nicht um die Bezahlung
der konkret geleisteten Einzelstunden gegangen ist. Der Kläger hat also keinen Anspruch auf die
Vergütung der von ihm geleisteten und erfassten Arbeitsstunden geltend gemacht, sondern wollte
lediglich erreichen, dass mit ihm, wie auch mit anderen Mitarbeitern in vergleichbaren Positionen eine
Pauschalvergütung vorgenommen wird. Da dies auch die Beklagtenseite wollte, lediglich die
Vereinbarung und Fixierung hinausgeschoben hat, kann dieser Anspruch nicht unter die Ausschlussfrist
des § 14 Ziffer 1 MTV gefasst werden, sondern fällt als sonstiger Anspruch unter § 14 Ziffer 2 MTV, so dass
die einzuhaltende Frist durch die Klage vom 26.08.2004 gewahrt ist.
Dass beide Parteien keine stundengenaue Vergütung der Überstunden/Mehrarbeit wollten, ergibt sich
auch aus dem Umstand, den der Zeuge Z. mitteilte, dass der Kläger in der neuen Funktion keine
Stempelpflicht mehr gehabt hat und eigentlich keine Stundenbelege mehr erstellen musste. Dies macht
nur dann Sinn, wenn eine pauschale Regelung zur Abgeltung der zusätzlichen Arbeitsstunden erfolgen
wird, was der MTV ja auch zulässt und auch so bei vergleichbaren Fällen gehandhabt wurde.
Der Anspruch auf eine Vereinbarung zum Abschluss einer Regelung, wie sie nach § 4 Ziffer 5 MTV
vorgesehen ist und die Beklagte hatte auch den entsprechenden Willen eine derartige Vereinbarung
abzuschließen, was sich aus der Aussage des Zeugen Z. ergibt, weil er nur davon sprach, dass der
Zeitpunkt zur Regelung der Mehrarbeitsstundenpauschale nach Auffassung der Beklagtenvorgängerin
und der Beklagten zeitlich nicht gelegen erschien. Ausdrücklich hat der Zeuge erwähnt, dass eine
Mehrarbeitsstundenpauschale mit dem Kläger getroffen werden sollte, wie sie mit Herrn T. schon
vereinbart gewesen ist. Da es aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zum
Abschluss einer derartigen Mehrarbeitspauschalenregelung gekommen ist, hat der Kläger einen
Schadenersatzanspruch, der sich danach richtet, in welchem Umfang die Parteien eine Regelung
getroffen hätten. Der Schadenersatzanspruch des Klägers wegen der Unmöglichkeit der nachträglichen
Leistung aus § § 275 Abs. 1, 280, 283 BGB errechnet sich nach § 287 Abs. 2 ZPO, wobei die Kammer zu
einem Monatsbetrag von 1.050,-- DM = 536,86 € brutto pro Monat gekommen ist, weil dem Mitarbeiter S.
eine ähnlich hohe Pauschale gezahlt wird und der Zeuge Z. in seiner Aussage erklärt hat, dass Herr S.
mit dem Kläger in der Funktion als Einsatzleiter Kundendienst vergleichbar gewesen sei. Die Kammer hat
deshalb nicht den gleichen Betrag genommen, wie er Herrn S. zugekommen ist, weil letzterer alleine den
Bereich bearbeitet hat, während der Kläger einen Mitarbeiter, Herrn Y. hatte, so dass eine Entlastung
möglich gewesen ist.
Allerdings verhindert die Annahme, dass der Kläger mit Herrn Y. gemeinsam den Bereich bearbeitet hat,
nicht, dass Überstunden in der vom Kläger angegebenen Anzahl anfallen können, weil der Zeuge auch
ausführte, dass die Gerätepopulation ausschlaggebend dafür ist, wie viele Einsatzleiter von der Beklagten
eingesetzt werden und bei Herrn S. die Anzahl der Geräte zwei Einsatzleiter nicht gerechtfertigt hatten.
Deshalb hatte der Umstand, wie viele Einsatzleiter eingesetzt sind, nichts damit zu tun, wie viel Arbeitszeit
beim einzelnen anfällt, sondern richtet sich allein nach der Anzahl der zu bearbeitenden Geräte. Eine
tatsächliche Angabe, dass der Kläger mit Herrn Y. zusammen so viele Geräte zu betreuen hatte wie Herr
S. alleine lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.
Die Kammer ist bei der Festsetzung des Monatsbetrages zum einen davon ausgegangen, was sich auch
aus der vom Kläger vorgelegten Listen als Anlage III zur Klageschrift ergibt, dass nämlich mit
zunehmender Tätigkeit als Einsatzleiter sich die wöchentlichen Mehrarbeitsstunden verringert haben, was
auch von Beklagtenseite so wie der Zeuge Z. sagte, auch erwartet worden ist. Da zudem die Pauschale
für alle Zeiten des Beschäftigungsjahres, also auch für Urlaub- und Krankheitszeiten gezahlt werden
sollte, erscheint der Kammer der festgesetzte Betrag auch als ausreichend. Die Kammer hatte ebenso wie
das Arbeitsgericht keine Bedenken, der Aussage des Zeugen Glauben zu schenken, zumal die Aussage
sehr detailliert und den sonstigen betrieblichen Gepflogenheiten entsprechenden Inhalt hatte.
Der Einwand der Beklagten, die Erhöhung der Vergütung von T 4/7 zu T 4/10 solle die geleisteten
Überstunden abdecken ist deshalb nicht berechtigt, weil gegen diese Annahme zum einen spricht, dass
sie nicht Gegenstand der Gespräche gewesen sind, da es keinen Sinn macht, wenn die
Höhergruppierung des Klägers im August 2001 zum Juni 2001 stattfindet, was sich aus dem Schreiben
vom 17.08.2001 (Bl. 75 d. A.) ergibt, noch im Februar und Mai 2002 Gespräche über eine
Mehrarbeitspauschale zu führen, da hierfür keinerlei Anlass gegeben ist, wenn die Überstundenregelung
bereits durch die Erhöhung der Vergütung erledigt ist. Die Aussage des Zeugen Z. spricht deshalb auch
nur davon, wie es von Firmenseite gesehen wurde und auch nicht klar ist, mit wem bezüglich der
Einsetzung als Einsatzleiter die Gespräche über den Tarifgruppensprung geführt worden sind, da das
Angebot mit der Tarifgruppe T 4/7 mit Schreiben vom 28. Mai 2001 dem Kläger unterbreitet war und dass
im Schreiben (Bl. 14 d. A.), welches den Einsatz des Klägers als Einsatzleiter behandelt, lediglich ein
Tarifgehalt und eine Leistungszulage umfasst und keinesfalls auf Überstunden die Rede kommt.
Das Verschulden der Beklagten ist darin zu sehen, dass der Vertragsschluss bezüglich der Pauschale
hinausgezögert wurde, obwohl man wusste, dass Handlungsbedarf angesichts der Arbeitsstunden des
Klägers besteht.
Hinzu kommt, dass eine Abgeltung der Überstunden, die gerade zu Beginn der Tätigkeit des Klägers als
Einsatzleiter enorm hoch waren, was auch betrieblich üblich so gesehen wird, so der Zeuge Z., eine
Bruttovergütung von 604,-- DM einen erhöhten Überstundenanfall abdecken sollte, während andere
vergleichbare Mitarbeiter wie Herr S. einen Pauschalbetrag für "ruhigere Zeiten" bereits in Höhe von
1.050,-- DM erhielten. Dies mag jedoch auf sich beruhen, da nicht erwiesen ist, dass der Tarifsprung von T
4/4 zu T 4/7 und schließlich T 4/10 die Abgeltung der Überstunden darstellen soll, weil dies auch mit der
Schriftform des Ausgangssarbeitsvertrages, welcher trotz Änderung der Position des Klägers ansonsten
unverändert bestehen soll, nicht vereinbar ist.
Der Zeitraum von Januar 2002 bis August 2004 umfasst 31 Monate, was der zuerkannten Summe von
16.642,66 € entspricht (31x536,86 € brutto).
Die verlangten Zinsen entsprechen der Rechtslage, während die weitergehende Klage abzuweisen ist, da
der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Überstunden, die er aufgelistet hat, insgesamt
vergütet werden.
Aus diesem Grunde ist die weitergehende Klage ab- und die dahingehende Berufung zurückzuweisen,
was dazu führt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 aufzuerlegen, §§
64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97, 91, 92 ZPO.
Angesichts der gesetzlichen Vorgaben des § 72 ArbGG besteht keine Veranlassung, die Revision an das
Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch
Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.