Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2007
LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, prozesskosten, ratenzahlung, datum, miete
LAG
Mainz
15.01.2007
3 Ta 1/07
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
3 Ta 1/07
4 Ca 1040/03
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Entscheidung vom 15.01.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige
Kammern Pirmasens - vom 20.10.2006, Az.: 4 Ca 1040/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 321,80 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat der Klägerin mit Beschluss vom
27.11.2003 mit Wirkung ab dem 07.11.2003 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z.
Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts ohne Auferlegung von
Ratenzahlung bewilligt.
Mit Schreiben vom 08.06., 21.07., 17.08. und 25.09.2006 hat das Arbeitsgericht die Klägerin gem. § 120
Abs. 4 ZPO zuletzt unter Fristsetzung bis zum 13.10.2006 aufgefordert, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise beizufügen. Hierauf reagierte die Klägerin
nicht. Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 20.10.2006 hat das Arbeitsgericht sodann den Beschluss
über Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der genannte Beschluss ist den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.11.2006 zugestellt worden. Mit einem am 21.11.2006 beim
Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenem Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin gegen den genannten Beschluss sofortige Beschwerde
eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, sie arbeite seit 07.11.2006 bei der Fa. M. in Teilzeit 5
Stunden täglich und verdiene 600,00 € netto, wovon sie 200,00 € an Miete zahlen müsse. Gleichzeitig
kündigte sie an, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einer
Gehaltsbescheinigung und einen Mietnachweis umgehend nachzureichen.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin darauf hin eine weitere Frist bis zum 15.12.2006 zur Vorlage der
angekündigten Unterlagen gesetzt, die ergebnislos ablief. Mit Beschluss des Rechtspflegers vom
20.12.2006 hat dieser der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO
zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO
kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die
Klägerin hat trotz wiederholter Aufforderungen und erneuter Gelegenheit hierzu auch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die von ihr selbst angekündigten Belege nicht vorgelegt.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.