Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2006

LArbG Mainz: firma, kostenvoranschlag, grad des verschuldens, grobe fahrlässigkeit, arbeitsgericht, widerklage, vollkaskoversicherung, klageänderung, klageerweiterung, nettolohn

LAG
Mainz
16.11.2006
11 Sa 665/06
Arbeitnehmerhaftung
Aktenzeichen:
11 Sa 665/06
10 Ca 2977/05
ArbG Mainz
Entscheidung vom 16.11.2006
Tenor:
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Aktz. 10
Ca 2977 - vom 19.07.06 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat zu 65 % der Kläger und zu 35 % die Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.174,00 Euro festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Zahlungen gegenüber der Beklagten unter dem
Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung, die Beklagte macht widerklagend Schadenersatzansprüche
geltend.
Der 1964 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war bei der Beklagten seit
dem 01.07.2005 als LKW-Fahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.12.2005
aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung.
Die Beklagte beschäftigte seinerzeit neben dem Kläger noch einen weiteren Arbeitnehmer, nämlich ihren
Ehemann.
Der Kläger erlitt am 16.08.2005 einen Arbeitsunfall. Er fiel beim Besteigen des LKW herunter, wodurch er
sich eine Fußverletzung zuzog. Aufgrund dieser Verletzung war er noch das gesamte Jahr 2005 im
Krankenhaus.
Ab dem 28.09.2005 bezog der Kläger Verletztengeld.
Die Beklagte zahlte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keinerlei Lohnzahlungen oder
Entgeltfortzahlungen an den Kläger. Allerdings erhielt der Kläger von einem Auftraggeber der Beklagten
in deren Einverständnis am 29.06.2005 für den Monat Juli 2005 einen Betrag von 1.700,00 Euro netto und
am 11.08.2005 einen weiteren Betrag von 1.610,00 Euro netto. Insofern handelte es sich um Zahlungen
der Spedition w GmbH aus Frankenthal.
Die Beklagte erstellte zu einem späteren Zeitpunkt Lohnabrechnungen für den Monat Juli 2005und
August 2005. Der Kläger erhielt hiervon erstmals durch den Beklagtenschriftsatz vom 21.06.2006
Kenntnis. Die Lohnabrechnungen waren diesem Schriftsatz beigelegt.
In der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2005 rechnete die Beklagten ein Gehalt von 1.600,00 Euro
brutto ab, Nachtzuschläge steuerfrei in Höhe von 297,48 Euro und Verpflegungszuschuss steuerfrei in
Höhe von 1.200,00 Euro. Insgesamt ergab sich aus der Abrechnung für den Monat Juli 2005 ein netto zu
zahlender Betrag in Höhe von 2.703,20 Euro, wobei die Beklagte in der Lohnabrechnung die Zahlung der
Firma w GmbH in Höhe von 1.700,00 Euro als Vorschuss verrechnete. Ausweislich dieser
Lohnabrechnung für den Monat Juli 2005 schuldete die Beklagte dem Kläger noch netto einen Betrag von
1.003,20 Euro.
In der Lohnabrechnung August 2005 rechnete die Beklagte ein Gehalt von 834,78 Euro brutto ab,
Lohnfortzahlung aufgrund des erlittenen Unfalls in Höhe von 765,25 Euro sowie einen steuerfreien
Nachtzuschlag in Höhe von 140,70 Euro und einen Verpflegungszuschuss steuerfrei in Höhe von 400,00
Euro. Insgesamt ergab sich damit ein Gesamtbrutto in Höhe von 2.140,73 Euro und ein
Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von 1.746,45 Euro. In der Lohnabrechnung verrechnete die Beklagte
den seitens der Firma w gezahlten Vorschuss in Höhe von 1.610,00 Euro mit diesem Nettobetrag,
weswegen laut dieser Lohnabrechnung noch ein Nettoauszahlungsbetrag zugunsten des Klägers in
Höhe von 136,45 Euro aussteht.
Die Aufgabe des Klägers bestand darin, mit einem angemieteten Zugfahrzeug-Aufleger der Firma w
GmbH, der Auftraggeberin der Beklagten, zu fahren.
Der Auftraggeber der Beklagten, die Firma w GmbH stellte der Beklagten mehrere angeblich verursachte
Schäden in Rechnung und verrechnete diese mit Ansprüchen der Beklagten. Insgesamt verrechnete die
Firma w GmbH hierbei angeblich vier seitens der Beklagten bzw. von ihren Fahrern verursachte Schäden
in Höhe von dreimal 1.000,00 Euro und einmal 775,00 Euro. Hierbei soll es sich nach Angaben der Firma
w GmbH um den Selbstbehalt im Rahmen der Vollkaskoversicherung hinsichtlich der Beschädigung
eines ihrer Aufleger handeln.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben von 15.11.2005 das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten
Gründen zum 18.11.2005.
Erstinstanzlich hat der Kläger sich gegen diese Kündigung gewandt, da er der Ansicht war, die
Kündigungsfrist sei fehlerhaft berechnet worden, außerdem hat er Lohnabrechnungen für den Zeitraum
Juli bis November 2005 verlangt und Entgeltfortzahlung auf Basis eines Nettolohnes in Höhe von
2.800,00 Euro.
Er hat erstinstanzlich vorgetragen, mit der Beklagten sei bei Einstellung ein Nettogehalt von 2.800,00 Euro
mündlich vereinbart worden. Dies habe auch der Ehemann der Beklagten der Ehefrau des Klägers im
Verlauf mehrerer später erfolgter Telefonate bestätigt. Er habe dieser hierbei zugesagt, diesen Betrag der
Krankenkasse zu melden. Außerdem habe der Ehemann der Beklagten ihm selbst einmal eine SMS
übersandt, in der der Betrag von 2.800,00 Euro als Nettogehalt genannt gewesen sei. Die Zahlungen der
Firma w hätten sowohl als Vorauszahlung gedient, aber auch als Auslagenerstattung. Insofern habe er
auf Auslandsfahrten etwa 450,00 Euro für Treibstoff ausgeben müssen, ca. 200,00 Euro für Schmierstoffe
und ca. 100,00 Euro für Ersatzbirnen. Die Belege würden der Beklagten vorliegen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 15.11.2005 zum 18.11.2005
beendet worden ist, sondern ungekündigt weiter fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Juli 2005 bis November 2005 Lohnabrechnungen zu
erteilen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.200,00 Euro netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. den Kläger zu verurteilen, an sie 2.775,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger hat weiter beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,
vor Arbeitsantritt sei ein Bruttomonatslohn in Höhe von 1.600,00 Euro vereinbart worden. Weiterhin sei
vereinbart worden, dass der Kläger bei tatsächlicher Erbringung von Arbeitsleistungen zusätzlich 300,00
Euro netto Nachtzulagen und 1.200,00 Euro Spesen erhalten würde, wenn er tatsächlich entsprechende
Arbeiten verrichten und entsprechende Spesen anfallen würden. Der Kläger habe insgesamt drei Unfälle
verursacht. Am 28.07.2005 habe er sich beim Rücksetzen mit dem Aufleger nicht versichert, ob
Hindernisse bestünden und den Rückspiegel nicht benutzt. Deshalb sei er mit der rechten Seite des
Auflegers an die Gebäude der Firma w GmbH Frankenthal gefahren. Dadurch habe er vollständig die
rechte Seite des Auflegers beschädigt. Ein weiterer Unfall sei durch den Kläger am 29.07.2005 verursacht
worden. Hierbei habe er grob fahrlässig den Unterbauschutz an dem Aufleger beschädigt. Er habe sich
beim Rangieren mit dem Aufleger nicht versichert, ob Hindernisse bestünden und ob er beim
Zurücksetzen nicht Gefahr laufen würde, gegen Gegenstände zu stoßen. Er habe wiederum die
Rückspiegel nicht benutzt. Auf dem Grundstück der Firma w sei er daher auf dort liegende Waren
aufgefahren und habe dadurch den Unterbauschutz des Auflegers der Firma w beschädigt. Schließlich
habe er am 16.08.2005 den LKW und Aufleger einfach zurückgesetzt ohne sich zu vergewissern, ob
Hindernisse bestünden und den Rückspiegel zu benutzen. Dadurch habe er den Palettenkasten des
Auflegers der Firma w beschädigt. Wegen dieser Unfälle habe die Firma w der Beklagten bezüglich des
Unfalls vom 28.07.2005 1.000,00 Euro, bezüglich des Unfalls vom 29.07.2005 775,00 Euro und bezüglich
des Unfalls vom 16.08.2005 1.000,00 Euro in Rechnung gestellt.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 19.07.2006 der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Zunächst hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten
aufgrund der Kündigung der Beklagten erst am 31.12.2005 seine Beendigung gefunden habe.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe die Beklagte an den Kläger auf Basis eines Bruttogehalts in
Höhe von 1.600,00 Euro zu zahlen, mithin für den Zeitraum 16.08. bis 27.09.2005 2.215,44 Euro brutto.
Ein Anspruch auf Lohnabrechnung für die Monate September, Oktober, November habe der Kläger nicht,
da die Beklagte unstreitig noch gar keine Beträge gezahlt habe und deswegen gemäß § 108 Abs. 1 GewO
auch noch nicht zur Erteilung von Lohnabrechnungen verpflichtet sei. Bezüglich der Monate August und
Juli habe die Beklagte insofern den Anspruch erfüllt. Die weitergehende Klage auf höhere
Entgeltfortzahlung sei deswegen abzuweisen gewesen, da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen
habe, wann zwischen wem und wo welche Nettolohnvereinbarung getroffen worden sei. Die Widerklage
sei deswegen abzuweisen gewesen, da sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein zurechenbarer, vom
Kläger verursachter Schaden entnehmen lasse. Außerdem sei noch nicht einmal vorgetragen worden,
dass die behaupteten, von der Firma w GmbH in Rechnung gestellten Beträge an diese überhaupt
dass die behaupteten, von der Firma w GmbH in Rechnung gestellten Beträge an diese überhaupt
gezahlt worden seien.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 31.07.2006 zugestellt
worden.
Die Beklagte hat mit beim Landesarbeitsgericht am 23.08.2006 eingegangenem Schriftsatz gegen das
Urteil Berufung eingelegt und diese am 28.09.2006 begründet. Der Kläger hat gegen das Urteil am
28.08.2006 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Der Kläger trägt vor,
das Arbeitsgericht hätte die angebotenen Zeugen bezüglich des erstinstanzlich behaupteten vereinbarten
Nettogehalts von 2.800,00 Euro vernehmen müssen. Aus dem Nettobetrag ergebe sich ein
Bruttolohnanspruch in Höhe von 5.900,00 Euro brutto im Monat, weswegen nunmehr klageerweiternd der
Differenzbetrag zwischen dem seitens des Arbeitsgerichts ausgeurteilten Bruttobetrag und dem dem
Kläger zustehenden Bruttobetrag geltend gemacht werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere
6.634,44 Euro brutto Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1. dass das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 10 Ca 2977/05 -
dahingehend abgeändert werden soll, dass die Klage bezüglich des Zahlungsantrages abgewiesen wird,
soweit die Beklagte zu mehr als 1.450,19 Euro brutto verurteilt worden ist,
2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 2.775,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. bezüglich der Berufung des Klägers,
die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen;
hilfsweise,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt weiter,
die Berufung und Widerklage der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
die erstinstanzlich vorgetragene, von der Firma w in Rechnung gestellten Beträge seien von ihr dadurch
beglichen worden, dass die Firma w GmbH diese Beträge mit Rechnungen der Beklagten verrechnet
habe, was sich aus dem Gesamtkontoauszug (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 28.09.2006), ergebe.
Das Arbeitsgericht habe die angebotenen Zeugen bezüglich der verursachten Unfälle des Klägers
vernehmen müssen. Hinsichtlich des am 28.07.2005 seitens des Klägers verursachten Schadens läge ein
Kostenvoranschlag der Firma V Nutzfahrzeuge vor. Es handelt sich dabei um den Kostenvoranschlag
Anlage B 9 zum Schriftsatz vom 28.09.2006. In diesem Kostenvoranschlag sei der vom Kläger verursachte
Schaden mit 1.150,00 Euro angegeben. Der vom Kläger am 16.08.2005 verursachte Schaden ergebe sich
aus der Rechnung der Firma U, Anlage B 7, zum Schriftsatz vom 28.09.2006. Der vom Kläger verursachte
Schaden beim Unfall vom 29.07.2005 ergebe sich aus der Anlage B 8, dem Kostenvoranschlag der Firma
V Nutzfahrzeuge in Höhe von 775,00 Euro (Anlage B 8 zum Schriftsatz vom 26.04.-2006).
Die vom Kläger zweitinstanzlich vorgenommene Klageerweiterung sei prozessual unzulässig, jedenfalls
unbegründet, da das Arbeitsgericht insoweit zu Recht von einem vereinbarten Bruttogehalt von 1.600,00
Euro ausgegangen sei.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das
Sitzungsprotokoll vom 16.11.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, jedoch unbegründet.
1.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
Auch die Klageerweiterung im vorliegenden Berufungsverfahren ist vorliegend gemäß den §§ 64 Abs. 6,
533 ZPO zulässig.
Bei der Klageerweiterung handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO. Diese wird
vorliegend auf Tatsachen gestützt, die bereits erstinstanzlich seitens des Klägers vorgetragen worden
sind. Das Gericht hielt es daher im vorliegenden Fall für sachdienlich im Sinne des § 533 Ziffer 1 ZPO,
über diese Klageänderung mit zu entscheiden.
2.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der nunmehr seitens des Klägers zweitinstanzlich behauptete Bruttomonatsverdienst in Höhe von
5.900,00 Euro war für das Gericht nicht nachvollziehbar. Selbst zu Gunsten des Klägers unterstellt,
zwischen den Parteien sei eine Nettolohnvereinbarung in Höhe von 2.800,00 Euro vereinbart worden, ist
nicht nachvollziehbar, weswegen sich deshalb ein Bruttomonatslohnanspruch des Klägers in genau der
Höhe von 5.900,00 Euro brutto ergeben soll. Insofern fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag des
Klägers.
Hierauf im Termin angesprochen konnte auch weder der Kläger noch sein anwesender
Prozessbevollmächtigter hierzu Angaben machen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, selbst
Ermittlungen anzustellen, wie hoch ein Bruttomonatslohn bei einem behaupteten Nettoverdienst von
2.800,00 Euro sein könnte, zumal dem Gericht seitens des Klägers insofern nicht alle steuerrechtlich und
sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten zur Berechnung des Bruttolohnes mitgeteilt worden sind.
Darüber hinaus ist allerdings auch nicht von einem vereinbarten Nettolohn in Höhe von 2.800,00 Euro
auszugehen. Insofern wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter 4 der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG verwiesen.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung wird der Kläger ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Allein maßgeblich ist, was tatsächlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien
vereinbart worden ist. Irgendwelche Äußerungen zu einem späteren Zeitpunkt von Dritten gegenüber
Dritten, nämlich vom Zeugen C. gegenüber der Ehefrau des Klägers, können keinerlei Beweise dafür
erbringen, was tatsächlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
Insofern hätte der Kläger substantiiert vortragen müssen, wann, wo und zwischen wem welcher Nettolohn
vereinbart worden ist. Insofern ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Allein der pauschale Vortrag, zwischen ihm und dem Ehemann der Beklagten, Herrn C., sei vor Beginn
des Arbeitsverhältnisses ein Nettogrundgehalt in Höhe von 2.800,00 Euro vereinbart worden, entspricht
nicht einem substantiierten Tatsachenvortrag. Insofern hätte der Kläger schon vortragen müssen, wann
und wo und in wessen Beisein diese Vereinbarung getroffen worden sein soll.
Außerdem hätte er diesen Vortrag dann unter Beweis stellen müssen. Insofern stand ihm ein Beweismittel,
nämlich die Vernehmung des Zeugen C. zur Verfügung. Dieses Beweismittel hatte er allerdings nicht
angeboten.
Soweit der Kläger für seine Behauptung allein seine Frau als Zeugin benannt hat, ist das Arbeitsgericht zu
Recht diesem Beweisangebot nicht nachgegangen. Zum einen war nach den eigenen Angaben des
Klägers seine Ehefrau bei Vertragsschluss nicht anwesend, so dass sie bezüglich der tatsächlichen
Abreden bei Vertragsschluss keine Aussagen machen kann. Zum anderen ist der Vortrag des Klägers, der
Ehemann der Beklagten, Herr C., habe ihr in "mehreren Telefonaten ausdrücklich bestätigt", dass mit dem
Kläger einmal eine Nettolohnvereinbarung in Höhe von 2.800,00 Euro getroffen worden sein soll,
unsubstantiiert. Insofern hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, wann diese angeblichen
Telefonate tatsächlich stattgefunden haben sollen, so dass sich die Beklagte überhaupt hierauf hätte
einlassen können. Insofern ist sein Tatsachenvortrag unsubstantiiert und die Benennung der Zeugen
Judith A. stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass spätere Äußerungen des Herrn C.
gegenüber der Ehefrau des Klägers keinen Beweis dafür geben können, was tatsächlich im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vereinbart worden war oder nicht.
II.
Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach den §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung der Beklagten ist
auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
2.
In der Sache hat allerdings das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte es nicht vermochte, die angeblich vom
Kläger behaupteten Schäden substantiiert darzulegen, was Voraussetzung für einen Anspruch aus
positiver Vertragsverletzung (§§ 280 ff, 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Kläger wäre. Auch im
Berufungsverfahren vermochte es die Beklagte nicht, die angeblich vom Kläger verursachten Schäden
nachvollziehbar darzulegen.
a)
Ein Arbeitnehmer hat einem Arbeitgeber Schadenersatz zu leisten, wenn er bei Erbringung seiner
Arbeitsleistung schuldhaft diesem oder einem Dritten einen Schaden zugefügt hat, in letzterem Fall dann,
wenn der Arbeitgeber dem Dritten zum Schadenersatz seinerseits verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus den
Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, §§ 280 ff, 241 Abs. 2 BGB, n.F. oder aus § 823 Abs. 1 BGB
(vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Aufl. C Rz. 486 ff).
Das Verhalten des Arbeitnehmers muss vertragliche bzw. gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt
haben und das Verhalten muss für die Rechtsgutverletzung kausal gewesen sein (sogenannte
haftungsbegründende Kausalität). Erforderlich ist dabei ein Verschulden des Arbeitnehmers (§ 276 BGB).
Der Arbeitnehmer hat solche Schäden zu ersetzen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem
Maße verletzt worden ist, d.h. wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall hätte einleuchten
müssen und wenn selbst einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden (DLW
a.a.O. C, Rz. 489).
Im Falle von mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu teilen, bei einfacher Fahrlässigkeit hat der Arbeitgeber den
Schaden selbst zu tragen (vgl. BAG 24.11.1987, AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB, gefahrgeneigte Arbeit; LAG
Rheinland-Pfalz, 19.06.2001 - 5 Sa 391/01 -).
Allerdings können auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden Haftungserleichterungen zugunsten
des Arbeitnehmers eingreifen. Denn auch in diesem Fall kann gegenüber dem Verschulden des
Arbeitnehmers das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko ins Gewicht fallen und zu einer
möglicherweise nicht unerheblichen Herabsetzung der Schadenersatzpflicht führen. Die Entscheidung
darüber ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Dabei kann entscheidend sein, ob
der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der jeweiligen
Tätigkeit steht. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn Arbeitnehmer teure Fahrzeuge des
Arbeitgebers zu führen oder wertvolle Maschinen zu bedienen haben (vgl. Krause, NZA 2003, 577 ff).
Im Rahmen des nach § 254 BGB zu prüfenden Mitverschuldens des Arbeitgebers ist zu prüfen, ob der
Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen nach Möglichkeit bereits die Entstehung eines Schadens
verhindert und zumindest in Grenzen gehalten hat (DLW, a.a.O. C Rz. 530).
Der Arbeitgeber ist daher grundsätzlich verpflichtet, bei Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer
insofern eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich im
Schadensfall dann auf diejenigen Kosten, die durch eine solche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt
werden, insbesondere die übliche Selbstbeteiligung (DLW, a.a.O. C Rz. 535).
Diese Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten
Tätigkeiten sind zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch
kollektivrechtlich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (BAG, 05.02.2004, EzA, § 611 BGB
2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 1). Deswegen ist zum Beispiel eine Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien, wonach ein Arbeitnehmer für alle von ihm fahrlässig verschuldeten
Unfallschäden am Dienstfahrzeug bis zur Höhe einer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung
in Höhe von 2.000,00 DM haftet, unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer auch bei leichtester Fahrlässigkeit
diese Haftung auferlegt (BAG, a.a.O.).
Aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers muss dem Arbeitgeber ein Schaden
entstanden sein.
Die Beweislast für die Pflicht- bzw. Rechtsgutverletzung, die haftungsbegründende und
haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden trägt der Arbeitgeber. Steht der objektive Tatbestand
fest, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für mangelndes Verschulden gemäß § 282 BGB. Bezüglich des
Grades des Verschuldens und die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen ist allerdings
der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (BAG 17.09.1998, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerhaftung
Nr. 64). Aufgrund einer abgestuften Darlegungslast ist der Arbeitnehmer allerdings in der Regel
verpflichtet, zu den schadensverursachenden Umständen vorzutragen, wenn nur er über die konkreten
Umstände informiert ist.
b)
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte vorliegend nicht substantiiert dargelegt, dass der
Kläger aufgrund eines Fehlverhaltens einen Schaden verursacht hat, für den er nun einstehen muss.
Die Beklagte hat insofern vorgetragen, der Kläger habe drei Unfälle getätigt. Dreimal habe er einen
Aufleger der Firma w GmbH durch unsachgemäßes Fahren, insbesondere Rückwärtsfahren ohne
Benutzung des Rückspiegels, beschädigt. Deswegen habe die Firma w GmbH den nicht von der
Vollkaskoversicherung bezüglich des Auflegers gedeckten Schadensbetrag der Beklagten in Rechnung
gestellt.
Zum Beweis dafür, dass der Kläger tatsächlich Schäden an dem Aufleger der Firma w GmbH verursacht
haben soll, hat die Beklagte eine Rechnung der Firma U und zwei Kostenvoranschläge der Firma V
Nutzfahrzeuge vorgelegt. Diese Kostenvoranschläge und die Rechnung decken sich allerdings nicht mit
den Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen, insbesondere im Schriftsatz vom 26.04.2006
bezüglich der angeblich vom Kläger verursachten Schäden. So hat sie in ihrem Schriftsatz vom
26.04.2006 vorgetragen, der Kläger habe am 28.07.2005 beim Zurücksetzen den Aufleger der Firma w
GmbH an der rechten Seite vollständig beschädigt. Auf ausdrückliche Nachfrage im Kammertermin hat die
Beklagtenvertreterin dann ausgeführt, es handele sich hierbei um den Schaden, den die Firma V
Nutzfahrzeuge in einem Kostenvoranschlag mit einer Höhe von 1.150,00 Euro beziffert habe. Es handelt
sich um den Kostenvoranschlag der Firma V Nutzfahrzeuge vom 09.11.2005, Anlage B 9 zum
Beklagtenschriftsatz vom 28.09.2006.
In diesem Kostenvoranschlag ist allerdings von einem Anfahrschaden auf der linken Seite am vierten
Seitenpaneel die Rede.
Es kann sich daher nicht um den angeblichen Schaden vom 28.07.2005 handeln. Die Beklagte hat
insofern in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2006 vorgetragen, der Kläger habe die rechte Seite des Auflegers
an die Gebäudewand der Fa. w GmbH gesetzt und vollständig beschädigt. Insbesondere deswegen, da
die Firma w der Beklagten mehr als die angeblich vom Kläger verursachten drei Schäden in Rechnung
gestellt hat, was sich aus dem im selben Schriftsatz beigelegten Gesamtkontoauszug der Firma w ergibt
(Anlage B 6 zum Beklagtenschriftsatz vom 28.09.2006) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich
insofern um einen ganz anderen Schaden handelt, den der Kläger nicht verursacht hat. Hierfür spricht
auch, dass der Kostenvoranschlag unter dem Datum 09.11.2005 erstellt worden ist, wobei der angeblich
vom Kläger verursachte Schaden bereits am 28.07.2005 getätigt worden sein soll. Wenn allerdings
tatsächlich vollständig die rechte Seite des Auflegers beschädigt wurde, ist nicht nachvollziehbar,
weswegen insofern erst 3 ½ Monate später eine Reparatur seitens der Firma w GmbH angedacht worden
ist. Eine "vollständige" Beschädigung der rechten Seite kann daher wohl kaum vorgelegen haben oder es
handelt sich bei dem Kostenvoranschlag um einen anderen an dem Aufleger entstandenen Schaden.
Bezüglich des angeblich vom Kläger am 29.07.2005 verursachten Schadens führt die Beklagte im
Schriftsatz vom 26.04.2006 aus, der Kläger habe den Unterbauschutz an dem Aufleger der Firma w
GmbH beschädigt. Der diesbezüglich zum Beleg für den Schaden vorgelegte Kostenvoranschlag der
Firma V Nutzfahrzeuge datiert ebenfalls vom 09.11.2005. Auch hier wieder scheint es fraglich, ob es sich
um den Schaden handelt, den angeblich der Kläger verursacht haben soll. Dies würde bedeuten, dass die
Firma w GmbH den Aufleger wiederum mehrere Monate mit beschädigtem Unterbauschutz benutzt hat,
ohne ihn reparieren zu lassen. Hinzu kommt, dass in dem Kostenvoranschlag nicht nur von einem
beschädigten Unterfahrschutz die Rede ist, sondern darüber hinaus auch noch ein Lampenträger rechts
zu richten und auszubessern gewesen sei sowie eine beschädigte rechte Schlussleuchte. Dass der
Kläger solche Schäden am 29.07.2005 verursacht haben soll, hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen
selbst nicht vorgetragen.
Insofern war für das Gericht nicht ersichtlich, dass es sich erstens bei dem Kostenvoranschlag vom
09.11.2005 um genau den Schaden handelt, den der Kläger angeblich verursacht haben soll. Zweitens,
selbst wenn dies zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden sollte, hat die Firma V Nutzfahrzeuge in
diesem Kostenvoranschlag anscheinend noch weitere Schäden mit aufgenommen, die es zu reparieren
galt, die allerdings nicht nach dem Vortrag der Beklagten vom Kläger verursacht wurden. Es war für das
Gericht nicht ersichtlich, welcher Teil des geltend gemachten Betrages von 775,00 Euro sich insofern auf
den angeblich vom Kläger beschädigten Unterfahrschutz bezieht und welcher Teil auf die übrigen
notwendigen Reparaturen.
Bezüglich des angeblich vom Kläger verursachten Unfalls vom 16.08.2005 legte die Beklagte im
Berufungsverfahren eine Rechnung der Firma U vor, die vom 05.12.2005 datiert. Laut dieser Rechnung
wurde der zu reparierende Schaden am 05.10.2005, mithin wiederum fast zwei Monate nach angeblicher
Verursachung des Schadens angenommen. Nach den Ausführungen der Beklagten habe der Kläger am
16.08.2005 einen Palettenkasten beschädigt. Die Rechnung bezieht sich allerdings auf einen
Anfahrschaden auf der rechten Seite des zur Reparatur gebrachten Fahrzeuges. Nach der Rechnung
wurde zwar auch ein Teil des Palettenkastens, nämlich dessen Deckel, repariert, jedoch noch vielfältige
andere Teile an dem Fahrzeug. Auch insofern konnte das Gericht wiederum nicht feststellen, welche
Schäden denn nun tatsächlich vom Kläger angeblich kausal verursacht worden sein sollten und welche
nicht. Dies gilt insbesondere deswegen, da lediglich ein Teil der Rechnung, nämlich die erste Seite, dem
Gericht in der Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 28.09.2006 vorgelegt worden ist.
Zusammengefasst konnte das Gericht aus den Angaben der Beklagten nicht feststellen, welche konkreten
Schäden der Kläger bei den angeblich von ihm verursachten Unfällen verursacht haben soll, weswegen
auch nicht überprüft werden konnte, ob die Fa. w GmbH diese der Beklagten zu Recht irgendwelche
Selbstbehalte in Rechnung gestellt hat oder nicht. Es fehlt bereits an einer sustantiierten Darlegung eines
durch den Kläger verursachten Schadens.
Den angebotenen Beweismitteln bezüglich der Schadensverursachung, der Vernehmung der Zeugen C.
und T konnte nicht nachgegangen werden, da es sich insofern um die Stellung eines unzulässigen
Ausforschungsbeweises gehandelt hat.
III.
Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Der Streitwert war gesondert neu festzusetzen, da er
sich aufgrund der Klageänderung im Berufungsverfahren verändert hat.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.