Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2008
LArbG Mainz: anrechenbares einkommen, arbeitsgericht, rate, nebenkosten, freibetrag, miete, belastung, beschwerdekammer, heizung, wasser
LAG
Mainz
17.01.2008
3 Ta 291/07
Wohnkosten und Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
3 Ta 291/07
9 Ca 745/07
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 17.01.2008
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am
Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 02.10.2007 - 9 Ca 745/07 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
In dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 02.10.2007 - 9 Ca 745/07 - ordnete das
Arbeitsgericht an, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 30,-- EUR ab dem
01.11.2007 zu zahlen hat. Gegen diese Ratenzahlungsanordnung richtet sich die sofortige Beschwerde
("Widerspruch") des Klägers vom 25.10.2007. Nach näherer Maßgabe der Ausführungen des Klägers im
Schriftsatz vom 19.11.2007 (Bl. 26 des PKH-Beiheftes) macht der Kläger geltend, dass das Arbeitsgericht
keine PKH-Rate habe festsetzen dürfen.
Das Arbeitsgericht hat die aus Blatt 27 des PKH-Beiheftes ersichtliche neue Berechnung der PKH-Rate
vorgenommen. Demgemäß wurden folgende Beträge berücksichtigt:
Euro mtl.
Einkünfte
Bruttoeinkommen 721,21
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
KFZ-Haftpflichtversicherung 19,23
Hausratversicherung 7,81
sonstige Versicherungen 10,40
Freibeträge
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO 382,00
sonstige Kosten
Miete 246,26
Ergebnis
anrechenbares Einkommen 55,51
gerundet 55,00
PKH-Rate
PKH-Rate 30,00.
Mit dem Beschluss vom 03.12.2007 - 9 Ca 745/07 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur
Begründung stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich
höhere Miet- und Nebenkosten als 246,26 EUR aufbringen müsse.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist zwar an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach
zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Die Ratenzahlungs-Anordnung des Arbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 115 Abs. 1 und
2 sowie 120 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 31.10.2007 (Bl. 19 ff. des PKH-Beiheftes) hat das
Arbeitsgericht seinen Beschluss vom 03.12.2007 darauf gestützt, dass der Kläger nicht dargelegt habe,
dass er tatsächlich höhere Miet- und Nebenkosten als 246,26 EUR aufbringen müsse. Diese
Entscheidungsgründe macht sich die Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2
ArbGG zu eigen. Der Gesamtbetrag von monatlich 246,26 EUR setzt sich ausweislich der eigenen
Angaben des Klägers in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom
10.05.2007 (dort in der Rubrik H auf S. 2 = Bl. 9 R d. PKH-Beiheftes) wie folgt zusammen:
183,76 EUR Miete und 62,50 EUR übrige Nebenkosten (jeweils monatlich).
Durch welchen Vorgang im einzelnen die genannten Beträge eine Veränderung nach oben erfahren
haben könnten, wird aus dem Vorbringen des Klägers nicht deutlich. Deswegen muss es - mit der sich für
den Kläger aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge - bei der Berechnung bleiben, die das
Arbeitsgericht ausweislich Bl. 27 des PKH-Beiheftes vorgenommen hat und wie sie dem Kläger in
ähnlicher Weise am 30.10.2007 mitgeteilt worden ist. Zwar führt der Kläger im Schriftsatz vom 19.11.2007
den Betrag von 55,95 EUR ("Heizkosten") getrennt auf, - Vortrag dazu, dass die Heizkosten aber nicht
bereits in dem Betrag von 62,50 EUR enthalten sind, bringt der Kläger nicht. Da der Kläger den Betrag von
246,26 EUR in der PKH-Erklärung vom 10.05.2007 in der Rubrik "Gesamtbetrag" angegeben hat, ist
davon auszugehen, dass sich die Belastung des Klägers bezüglich Kosten für Unterkunft und Heizung auf
diesen Betrag beschränkt.
Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Kosten für Strom und Wasser nicht zu den abzusetzenden
Beträgen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO zählen; derartige Kosten sind im Freibetrag gemäß § 115 Abs.
1 S. 3 Nr. 2 ZPO enthalten (vgl. OLG Brandenburg vom 17.07.2007 - 10 UF 45/07; OLG Bamberg vom
11.10.2004 - 2 WF 165/04 -; OLG Dresden vom 12.01.2000 - 10 WF 707/99 -; OLG Nürnberg vom
16.06.1997 - 7 WF 1747/97 -).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.