Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.12.2006

LArbG Mainz: zwangsgeld, arbeitsgericht, bad, vergleich, nichterfüllung, erlass, quelle, fotokopie, sozialversicherung, datum

LAG
Mainz
01.12.2006
3 Ta 233/06
Zwangsgeld
Aktenzeichen:
3 Ta 233/06
7 Ca 955/06
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 01.12.2006
Tenor:
I.Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige
Kammern Bad Kreuznach - vom 02.10.2006 teilweise abgeändert. Der Tenor des angefochtenen
Beschlusses wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichterfüllung der aus dem Vergleich vom 18.07.2006
übernommenen Verpflichtung, die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 an den Gläubiger zu
übersenden. Ein Zwangsgeld in Höhe von 150,-- €, ersatzweise 1 Tag Zwangshaft festgesetzt.
2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 200,-- € festgesetzt.
II.Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im genannten Verfahren des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - schlossen die
Parteien am 18.07.2006 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Schuldnerin sich u. a. verpflichtete, die
Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 und die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III
entsprechend auszufüllen und an den Kläger zu übersenden. Nachdem eine vollstreckbare Ausfertigung
des Vergleichs dem Gläubiger am 03.08.2006 erteilt und der Schuldnerin am 25.08.2006 zugestellt
wurde, beantragte der Gläubiger gegen die Schuldnerin Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, um die
Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Ziffer 3 des Vergleichs nachzukommen.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Beschluss vom 02.10.2006
gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung aus dem Vergleich vom 18.07.2006 übernommenen
Verpflichtung, die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 und die Arbeitsbescheinigung gem. § 312
SGB III auszufüllen und an den Gläubiger zu übersenden, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- €,
ersatzweise 3 Tage Zwangshaft festgesetzt und der Schuldnerin die Kosten des
Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt. Gegen diesen ihr am 10.10.2006 zugestellten Beschluss hat
die Schuldnerin mit einem am 10.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (sofortige)
die Schuldnerin mit einem am 10.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (sofortige)
Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, die Arbeitspapiere seien dem Kläger im
August zugeschickt und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.09.2006 als Kopie übermittelt
worden.
Nachdem das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 19.10.2006 der Schuldnerin aufgegeben hatte darzutun,
wann, durch wen und auf welche Weise sie die Arbeitspapiere an den Kläger versandt haben will und die
Schuldnerin sich hierauf nicht geäußert hat, half das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach- mit Beschluss vom 06.11.2006 der sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen
Beschluss nicht ab und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der
Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2006 (Bl. 48
ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers teilte dieser mit, dass bei ihm zwischenzeitlich
die Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerbescheinigung und Meldebescheinigung zur Sozialversicherung
eingetroffen sei, hinsichtlich der Lohnsteuerkarte allerdings lediglich eine Fotokopie der Vorderseite
übermittelt worden sei.
II.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin ist sowohl statthaft als auch insgesamt
zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch nur teilweise Erfolg.
Obwohl das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 19.10.2006 der Gläubigerin aufgegeben hat darzulegen,
wann, durch wen und auf welche Weise die Arbeitspapiere an den Gläubiger versandt haben will, hat die
Schuldnerin sich - auch im Beschwerdeverfahren nicht - hierzu näher geäußert. Allerdings ergibt sich aus
dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Gläubigers vom 07.11.2006, dass die Schuldnerin - allerdings
erst am 26.10.2006 zumindest die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III ausgefüllt an den
Bevollmächtigten des Gläubigers übersandt hat. Nicht erfüllt wurde hingegen bislang die Verpflichtung,
die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 ausgefüllt an den Gläubiger zu übersenden, so dass die
Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich zumindest nicht vollständig erfüllt hat. Im Hinblick auf
die teilweise Erfüllung ihrer Verpflichtungen war jedoch das festgesetzte Zwangsgeld und
dementsprechend die ersatzweise anzuordnende Zwangshaft - wie geschehen - herabzusetzen. Dass
nunmehr festgesetzte Zwangsgeld/Zwangshaft ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die
Schuldnerin zur Erfüllung ihrer noch ausstehenden Verpflichtung anzuhalten.
Ungeachtet der teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses waren der Schuldnerin die
Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen. Bei Erlass des Zwangsgeldbeschlusses hatte die Schuldnerin ihre Verpflichtungen noch
nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf der
entsprechenden Anwendung der §§ 97 Abs. 2, 91 a Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.