Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.12.2007
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LAG
Mainz
06.12.2007
7 Ta 265/07
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
7 Ta 265/07
1 Ca 713/03
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 06.12.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
07.08.2007, Az. 1 Ca 713/03 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 1 Ca
1575/03 sowie einen Abmahnungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 1 Ca 713/03 geführt. Mit
Beschlüssen vom 12.06.2003 und 06.01.2004 hat das Arbeitsgericht dem Kläger hinsichtlich beider
Streitgegenstände Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. bewilligt.
Nachdem beide Rechtsstreitigkeiten durch den gerichtlichen Gesamtvergleich vom 12.06.2003 beendet
worden waren hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 24.05.2007 und 17.07.2007, die beide an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet waren, den Kläger aufgefordert, mitzuteilen, ob sich die für
die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert
haben. Als diese Schreiben unbeantwortet blieben, hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom
07.08.2007 die Beschlüsse vom 12.06.2003 und 06.01.2004 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
aufgehoben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Prozesskostenhilfebewilligung sei
gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben gewesen, da der Kläger die geforderte Erklärung im Sinne von § 120
Abs. 4 ZPO nicht abgegeben habe.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 23.10.2007 gegen die Aufhebungsentscheidung des
Arbeitsgerichtes im Verfahren 1 Ca 713/03, die ihm am 24.09.2007 zugestellt worden ist, Beschwerde
eingelegt.
Zur Begründung des Rechtsmittels führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, er habe den Kläger
nicht erreichen können, Adresse und Telefonverbindungen seien nicht mehr gültig, auch der ehemalige
Bearbeiter eines eingeleiteten Insolvenzverfahrens habe keine Kontaktadresse mehr.
Eine Anfrage des Arbeitsgerichts Koblenz beim Einwohnermeldeamt der C-Stadt wurde mit Schreiben
vom 05.11.2007 dahingehend beantwortet, dass der Kläger unter folgender Anschrift gemeldet sei: C-
Stadt, C-Straße; hierbei handelt es sich um jene Anschrift des Klägers, die er bereits zum Zeitpunkt der
Prozessführung angegeben hatte.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde daraufhin nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zwar
zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 12.06.2003 im Verfahren 1 Ca
713/03 unter Berücksichtigung von § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO zu Recht aufgehoben. Hiernach kann
das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120
Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des
Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 24.05.2007 und 17.07.2007 den Kläger
erfolglos aufgefordert, mitzuteilen, ob eine wesentliche Änderung in seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist. Die beiden Schreiben wurden zu Recht an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet, da dieser ursprünglich die Prozesskostenhilfe für den
Kläger auch beantragt hatte. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Beschwerde
erhobene Einwand, er selbst habe keinen Kontakt mehr zu dem Kläger, da Adresse und
Telefonverbindungen nicht mehr gültig seien, ändert nichts am Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne
von § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO. Dass der Kläger derzeit für seinen Prozessbevollmächtigten nicht
erreichbar ist, bildet einen Umstand, der in die Risikospähre des Klägers fällt und ihn nicht von der
Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO entbindet. Der Kläger ist derzeit
noch unter seiner früheren Anschrift gemeldet und hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Kontakt mit ihm
aufgenommen werden kann.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.