Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.01.2007
LArbG Mainz: treu und glauben, erwerbsunfähigkeit, widerklage, fälligkeit, rente, sozialplan, rückzahlung, verjährung, arbeitsgericht, behinderung
LAG
Mainz
12.01.2007
3 Sa 649/06
Rückforderung von Sozialplanabfindung - Ausschlussfrist -
Aktenzeichen:
3 Sa 649/06
7 Ca 1298/05
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 12.01.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 23.03.2006 - Az.: 7 Ca 1298/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückforderung einer Abfindungszahlung sowie widerklagend um die Zahlung
eines Restbetrages der Abfindung, jeweils auf der Grundlage eines zwischen der Klägerin und dem bei
ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat durch Einigungsstellenspruch vom 09.04.2002 geltenden Sozialplans
(Bl. 7 ff. d. A.).
Zur Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß §
69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.03.2006, Az.: 7 Ca 1298/05 (Bl. 90 ff. d. A.). Durch das genannte
Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin den Kläger verurteilt, an
den Beklagten 7.158,08 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Darstellung der erstinstanzlichen
Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 17.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.08.2006 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit
Beschluss vom 18.09.2006 bis zum 18.10.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.10.2006
begründet.
Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Rückzahlungsbegehren sei bereits
gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 RatTV begründet. Nach § 5 Ziff. 6 des
Sozialplans und der gleichlautenden Regelung des einbezogenen § 7 Abs. 2 Satz 1 RatTV entstehe der
Abfindungsanspruch grundsätzlich im Zeitpunkt des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages und werde
mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers fällig. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RatTV bestehe aber dann, wenn
der Angestellte erwerbsunfähig oder berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sei,
schon kein Anspruch auf eine Abfindung, wobei die Regelung des § 8 Abs. 1 RatTV nicht auf die Kenntnis
der Beteiligten, sondern alleine auf das objektive Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit abstelle. Ausweislich
des Rentenbescheids der Bundesversicherungsanstalt vom 23.02.2004 seien die
Anspruchsvoraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit in der Person des Beklagten aber bereits ab dem
02.09.2002 erfüllt gewesen, was auch durch zwei zuständige Sachbearbeiterinnen der Deutschen
Rentenversicherung (vormals BfA) im Oktober 2006 fernmündlich bestätigt worden sei.
Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich aber auch aus § 812 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2
RatTV. Es sei im Sinne der tariflichen Bestimmung "absehbar" gewesen, dass der Beklagte
erwerbsunfähig werden würde. Abzustellen sei insoweit allein auf objektive Umstände und nicht auch auf
die subjektiv für den Arbeitnehmer gegebene Vorhersehbarkeit. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck
der Bestimmungen des Sozialplans und des in Bezug genommenen Tarifvertrages, eine
Doppelversorgung zu vermeiden. Selbst wenn man aber auch auf eine subjektive Vorhersehbarkeit
abstelle, sei diese gegeben. Die Befunde, die zur Zuerkennung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
geführt hätten, hätten bereits vor Zugang des Rentenbescheids vorgelegen. Der Beklagte habe ihn bei
den Beratungsgesprächen im Vorfeld des Aufhebungsvertrages vorsätzlich über die in seiner Person
gegebenen Voraussetzungen im Unklaren gelassen. Hierdurch habe der Kläger zugleich gegen § 9 des
Sozialplans verstoßen und sich deshalb auch schadensersatzpflichtig gemacht.
Einem Rückforderungsanspruch stehe auch nicht die Ausschlussfrist des § 70 BAT entgegen. Er - der
Kläger - sei erst im Januar 2005 in der Lage gewesen, den Rückzahlungsanspruch geltend zu machen,
da er vorher nicht in der Lage gewesen sei, die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs zu
erkennen und ihn wenigstens annähernd zu beziffern. Zwar sei der die Erwerbsunfähigkeit feststellende
Rentenbescheid ihm bereits unter dem 31.03.2004 zugegangen. Gleichwohl habe eine Neuberechnung
des Abfindungsanspruchs aber nicht vorgenommen werden können. Dem stehe entgegen, dass der
Beklagte selbst mit Schreiben vom 11.04.2003 an den Kläger herangetreten sei und die neue Berechnung
der Abfindung unter Berücksichtigung eines Grades der Schwerbehinderung von 60 eingeleitet, mithin die
bisherigen Berechnungen zur Disposition gestellt habe. Nachdem er hieraufhin mit Schreiben vom
12.08.2003 unterrichtet worden sei, dass eine neue Berechnung grundsätzlich auch zu einem geringeren
Insgesamtabfindungsanspruch führen könne und um Mitteilung gebeten worden sei, ob die neue
Berechnung dennoch vorgenommen werden solle, habe der Beklagte hierauf erst mit Schreiben vom
20.10.2004 geantwortet. Der mit Schreiben vom 26.11.2004 zur Neuberechnung der Ansprüche des
Beklagten angeforderte Rentenbescheid auch der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
sei erst am 07.12.2004 eingegangen, so dass erst dann die erforderliche Neuberechnung habe erfolgen
können. Auch die Widerklage sei unbegründet, da der sich auf einem festgestellten Grad der Behinderung
von 60 % nach dem Sozialplan ergebene Anspruch auf Erhöhung der Abfindung bereits im Wege der
Regulierung mit dem sich ergebenden Rückforderungsanspruch berücksichtigt worden sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
18.10.2006 (Bl. 172 ff. d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2006 - Az.: 7 Ca 1298/05 -
a) den Beklagten zu verurteilen, an sie 24.845,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 zu zahlen und
b) die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als jedenfalls im Ergebnis rechtlich zutreffend nach
Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 11.12.2006, auf die zur Darstellung des
Berufungsvorbringens des Beklagten Bezug genommen wird (Bl. 227 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch
form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist rechtlich im Ergebnis
nicht zu beanstanden.
1.
Soweit der Kläger mit der Berufung einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Abfindungsbeträge
begehrt, bleibt die Berufung ohne Erfolg, da ein eventueller Rückforderungsanspruch des Klägers
jedenfalls in Anwendung der Ausschlussfrist des § 70 BAT, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien Anwendung fand, verfallen ist. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit sich die
festgestellte Erwerbsunfähigkeit des Klägers nach den Regelungen des Sozialplans überhaupt auf die
Berechnung des Abfindungsbestandteils "Ausgleich für Nachteile in der Gesamtversorgung" (§ 5 Nr. 2 des
Sozialplans) auswirken soll.
2.
Die Abfindungsregelung des § 5 Sozialplan enthält mehrere, nach Voraussetzungen und
Berechnungsmodus unterschiedliche Abfindungsbestandteile. Während § 5 Ziffer 1 eine Abfindung für
den Verlust des Arbeitsplatzes vorsieht und (nur) diesbezüglich in Ziffer 1 d und Ziffer 5 auf Bestimmungen
des in Bezug genommenen RatTV verweist, enthält § 5 Ziffer 2 des Sozialplans eine Regelung zum
Ausgleich von eventuellen Nachteilen bei der zu erwartenden Gesamtversorgung. § 5 Ziffer 2 des
Sozialplanes enthält dabei keinen Hinweis auf die ergänzende Anwendung der Bestimmungen des
RatTV. Vielmehr enthält § 5 Ziffer 2 b eine eigenständige Berechnungsformel, nach der sich der Ausgleich
in der Gesamtversorgung bemisst. Hierfür spricht auch, dass § 5 Ziffer 5 des Sozialplans die Bestimmung
des § 8 Abs. 2 RatTV nur für den Abfindungsbetrag nach § 5 Ziffer 1 des Sozialplanes für entsprechend
anwendbar erklärt. § 5 Ziffer 2 b des Sozialplans enthält damit keine Regelung für die Auswirkungen eines
vorzeitigen Rentenbezugs wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern regelt die Berechnung der Abfindung zum
Ausgleich von Gesamtversorgungsnachteilen eigenständig. § 8 Abs. 2 RatTV ist daher für diesen
Abfindungsbestandteil überhaupt nicht einschlägig; der Sozialplan selbst enthält hinsichtlich dieses
Abfindungsbestandteils auch keine eigenständige, § 8 Abs. 2 RatTV entsprechende Regelung.
3.
Hinsichtlich des in § 5 Ziffer 1, 5 des Sozialplans geregelten Abfindungsbestandteils für den Verlust des
Arbeitsplatzes sind demgegenüber allerdings die Bestimmungen der §§ 7, 8 RatTV in Bezug genommen.
Auf dessen Auslegung kommt es im vorliegenden Fall aber deshalb nicht an, weil ein
Rückforderungsanspruch des Klägers jedenfalls in Anwendung der Ausschlussfrist des § 70 BAT, der auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig Anwendung fand, verfallen ist.
a)
Festzuhalten ist zunächst, dass nach ständiger, von der Kammer geteilten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 31.01.2002 - 6 AZR 41/01 -, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 153)
zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 70 BAT auch Abfindungsansprüche und auch
der Anspruch auf Rückzahlung einer zu Unrecht geleisteten Abfindung fallen.
b)
Ein eventueller Rückforderungsanspruch des Klägers entstand vorliegend bereits mit Auszahlung des
Abfindungsbetrages. Ein eventueller Rückforderungsanspruch war daher am 31.01.2003 fällig, so dass
die Ausschlussfrist mit dem 01.02.2003 begann (§ 187 Abs. 1 BGB). Hiervon geht auch der Kläger aus.
Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Entstehung und Fälligkeit eines
Anspruchs zeitlich auseinander fallen können und die Fälligkeit eines Anspruchs voraussetzt, dass der
Gläubiger in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen und ihn
wenigstens annähernd zu beziffern. So lange der Arbeitgeber nicht erkennen kann, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs eingetreten sind, tritt die Fälligkeit daher nicht ein. Die
Ausschlussfrist beginnt in diesen Fällen erst dann, wenn der Arbeitgeber gesicherte Kenntnis von dem
Überzahlungstatbestand erlangt und seinen Rückzahlungsanspruch wenigstens annähernd berechnen
kann (BAG 10.03.2005 - 6 AZR 217/04, EzA § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 176; 31.01.2002 - 6 AZR 41/01,
a.a.O.).
Vorliegend ging dem Kläger der Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
23.02.2004 nach eigenem Sachvortrag am 31.03.2004 zu. Der genannte Rentenbescheid weist
ausdrücklich auf, dass der Beklagte mit Beginn ab 01.08.2003 eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung erhält. Mit dem 31.03.2004 hatte damit der Kläger Kenntnis von der Tatsache der
Erwerbsminderung und des Zeitpunkts des Rentenbeginns. Damit aber war das für die Berechnung der
geringeren Abfindung nach § 5 Ziffer 1 a in Verbindung mit § 5 Ziffer 1 d, Ziffer 5 des Sozialplanes in
Verbindung mit § 8 Abs. 2 RatTV notwendige Datum, nämlich das des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
innerhalb eines Zeitraums, der kleiner ist als die der Abfindung zu Grunde liegenden Monatsbezüge,
bekannt. Die Höhe der zu erwartenden zusätzlichen VBL-Rente war demgegenüber für die Berechnung
der ggf. verringerten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ohne Bedeutung. § 8 Abs. 2 RatTV stellt
- soweit vorliegend von Interesse - lediglich darauf ab, ob absehbar ist, dass innerhalb eines Zeitraums,
der kleiner ist als die der Abfindung zu Grunde liegende Zahl der Monatsbezüge einer der Tatbestände
des Absatzes 1 eintritt, unabhängig davon, in welcher Gesamthöhe der in Betracht kommende Tatbestand
des Absatzes 1 (hier: Erwerbsunfähigkeit) Rentenansprüche begründet.
Träfe die Ansicht des Klägers zu, dass über § 5 Ziffer 1 d auch § 8 Abs. 1 RatTV mit der Folge eines
Anspruchsausschlusses im Falle bestehender Erwerbsunfähigkeit Anwendung fände, wären mit Kenntnis
von der Rentenbewilligung ebenfalls für den Kläger alle Daten zur Errechnung der zutreffenden
Abfindungshöhe bekannt gewesen.
Wenn der Kläger trotz Kenntnis aller für eine eventuell geringere Gesamtabfindungszahlung
maßgeblichen Umstände ab dem 31.03.2004 gleichwohl mit der Geltendmachung bis zum 14.01.2005
abwartet, war zu diesem Zeitpunkt ein eventueller Rückforderungsanspruch verfallen.
4.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 12.08.2003
anheim stellte, an seinem Neuberechnungsverlangen wegen des höheren Grades der Behinderung mit
dem Risiko einer geringeren Gesamtabfindung festzuhalten. Hierin liegt zunächst keine Geltendmachung
im Sinne des § 70 BAT. Ohne das Vorliegen einer Antwort des Beklagten konnte der Kläger auch nicht
von einem Verzicht des Beklagten auf die Berufung auf Ausschlussfristen ausgehen.
5.
Durch das genannte Schreiben des Klägers vom 12.08.2003 trat auch keine Hemmung der
Ausschlussfrist ein. Im Bereich des Verjährungsrechts sieht § 203 BGB insoweit zwar vor, dass dann,
wenn zwischen dem Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder diesen Anspruch
begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt ist, bis der eine oder der andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Es kann offen bleiben, ob der hierin zum Ausdruck kommende
Rechtsgedanke überhaupt auf den Bereich tarifvertragliche Ausschlussfristen übertragbar ist. Selbst in
Anwendung verjährungsrechtlicher Grundsätze wäre es im vorliegenden Fall nicht zu einer rechtlich
relevanten Hemmung der Ausschlussfrist gekommen. Für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB genügt
zwar jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände (BGH
26.10.2006 - VII ZR 194/05). Die Hemmung der Verjährung endet aber dadurch, dass ein
Verhandlungspartner die Verhandlungen "einschlafen lässt". Dann enden die Verhandlungen in dem
Verhandlungspartner die Verhandlungen "einschlafen lässt". Dann enden die Verhandlungen in dem
Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre (OLG Düsseldorf
21.10.2005 - I - 23 U 49/05). Tatsächlicher Anknüpfungspunkt für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB
ist vorliegend ausschließlich das Schreiben des Klägers vom 12.08.2003. Zum Zeitpunkt des Zugangs des
Rentenbescheids waren allerdings bereits sieben Monate vergangen, ohne dass eine Antwort des
Beklagten vorlag. Nach Auffassung der Berufungskammer gab es für den Kläger keine Anhaltspunkte
dergestalt, dass der Beklagte einen längeren Zeitraum als nur von einigen Wochen benötigen würde, um
auf das Schreiben vom 12.08.2003 zu antworten. Nachdem der Beklagte aber mehrere Monate nicht
reagiert hat, war eine eventuelle Hemmung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zum Zeitpunkt des
Zugangs des Rentenbescheids jedenfalls bereits abgelaufen.
6.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes deshalb stützt,
weil der Beklagte es entgegen der Bestimmung des § 9 des Sozialplans verabsäumt habe, den Kläger
über die tatsächlichen Voraussetzungen zum Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente zu informieren, ist
auch ein solcher Anspruch in Anwendung des § 70 BAT verfallen. Mit Zugang des Rentenbescheids am
31.03.2004 hatte der Kläger positive Kenntnis von der Erwerbsunfähigkeit und dem Beginn der
Erwerbsunfähigkeitsrente und hätte Schadensersatzansprüche ohne weiteres innerhalb einer sich ab
dem 31.03.2004 berechnenden sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend machen können.
7.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Kläger auch auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten
7.158,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu
zahlen. Diesbezüglich folgt die Berufungskammer der Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies
hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest.
III.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung sind nach den hierfür maßgeblichen
gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt.