Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2011

LArbG Mainz: stundung, vergütung, quelle, prozesskosten, arbeitsgericht, datum

LAG
Mainz
18.03.2011
8 Ta 56/11
Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Zahlungsrückstand
Aktenzeichen:
8 Ta 56/11
5 Ca 2174/08
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 18.03.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 11.11.2010, Az. 5 Ca 2174/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist
nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem
Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser
Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger
als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.
Der Kläger hat nach Maßgabe des rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 21.05.2010 -
beginnend ab dem 01.06.2010 monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro auf die Prozesskosten zu
leisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist der Kläger bislang nicht nachgekommen. Es sind keinerlei
Zahlungen erfolgt. Der Kläger befindet sich daher nunmehr mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger
als drei Monate im Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde auf eine seitens der Landesjustizkasse mit
Schreiben vom 21.09.2010 gewährte Stundung verweist, so verkennt er, dass diese Stundung lediglich
die im Beschwerdeverfahren 8 Ta 116/10 angefallenen Gerichtskosten, nicht hingegen die vorliegend in
Rede stehenden Ratenzahlungen auf die in erster Instanz angefallenen Kosten (Gerichtskosten und PKH-
Vergütung) betrifft. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und nachgewiesen, dass sich seine
Einkommensverhältnisse seit der Ratenzahlungsanordnung vom 21.05.2010 verschlechtert haben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.