Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.07.2007
LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, rate, ermessen, datum, beendigung
LAG
Mainz
18.07.2007
6 Ta 160/07
Nachträgliche Zahlungsanordnung im Prozesskostenhilfeverfahren
Aktenzeichen:
6 Ta 160/07
6 Ta 161/07
3 Ca 2675/04
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 18.07.2007
Tenor:
1. Die Verfahren 6 Ta 160/07 und 6 Ta 161/07 werden zur einheitlichen Entscheidung verbunden.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am
Rhein vom 02. Mai 2007, 3 Ca 2675/04 und 3 Ca 118/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der als Beschwerde des Klägers aufgefasste Widerspruch gegen die Entscheidung des Arbeitsgericht
vom 21. Mai 2007, die formal in zwei Beschlüssen zu den Aktenzeichen 3 Ca 2675/04 und 3 Ca 118/05
ergingen und deshalb nach § 147 ZPO entsprechend verbunden wurden, ist nicht b e g r ü n d e t.
Das Arbeitsgericht hat in seinen angefochtenen Beschlüssen vom 02. Mai 2007 zu Recht festgestellt, dass
sich die Einkommensverhältnisse nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner zuletzt angeforderten
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich so geändert haben,
dass er in der Lage ist, die angefallenen 28,82 € Gerichts- und 992,50 € Rechtsanwaltskosten im
Verfahren 3 Ca 2675/04 sowie 5,60 € Gerichts- und 408,90 € Rechtsanwaltskosten im Verfahren
3 Ca 118/05 an die Landeskasse zu erstatten.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht nach seinem Ermessen die Entscheidung über zu leistende
Zahlungen zu Lasten der Partei ändern, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer
Partei nach der Prozesskostenhilfebewilligung wesentlich verbessern. Dieser Überprüfungszeitraum
beträgt nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO vier Jahre nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstiger
Beendigung des Verfahrens.
Im vorliegenden Fall war, wie das Gericht bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2007 an den Kläger und
dessen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt hat, bei den monatlich nachgewiesenen Nettoeinkünften von
691,61 € unter Abzug des Selbstbehaltes von 380,00 € und eines Freibetrages von 173,00 € ein
einzusetzendes Einkommen von 138,68 € gegeben, das die festgesetzte monatliche Rate von 45,00 €
ergibt. Hierzu haben weder Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter weiter Stellung bezogen.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.