Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, bedürftigkeit, quelle, datum

LAG
Mainz
19.11.2008
5 Ta 119/08
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
5 Ta 119/08
3 Ca 2652/07
ArbG Mainz
Beschluss vom 19.11.2008
Tenor:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2008 - 3 Ca 2652/07 - wird aufgehoben.
2. Dem Kläger wird für die Durchführung des Arbeitsrechtsstreits 3 Ca 2652/07 vor dem Arbeitsgericht
Mainz Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., Mainz, mit der Maßgabe, dass
keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.
Gründe:
Nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO hat zunächst eine Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten
der beabsichtigten Klage zu erfolgen. Bei der danach gebotenen überschlägigen, summarischen Prüfung
ist vorliegend davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies folgt
vorliegend bereits aus dem unter Mitwirkung des Arbeitsgerichts im Kammertermin vom 08.05.2008 (Bl. 75
d. A.) abgeschlossenen Widerrufsvergleich, auch wenn dieser vom Kläger widerrufen worden ist.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind vorliegend auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug, nämlich die wirtschaftliche
Bedürftigkeit, gegeben und auch hinreichend nachgewiesen. Der Kläger ist den jeweiligen
Aufforderungen des Arbeitsgerichts, soweit für ihn inhaltlich nachvollziehbar, nachgekommen. Er hat
seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch hinreichend belegt. Dabei sind insbesondere die darlehensweise
erhaltenen Zahlungen nicht zu berücksichtigen; darauf hat der Kläger schriftsätzlich zutreffend
hingewiesen.
Lediglich vorsorglich wird zur Vermeidung eines weiteren Beschwerdeverfahrens im Rahmen der der
Bewilligung nachfolgenden Überprüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
vorsorglich darauf hingewiesen, dass durch das nunmehrige Prozesskostenhilfebewilligungs- und das
nachfolgende Beschwerdeverfahren für den Kläger hinreichend klar ist, wie er sich dem Arbeitsgericht
gegenüber im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären hat. Ob im nachfolgenden
jeweiligen Überprüfungsverfahren die Vorlage einer aktuellen neuen Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist, kann dahinstehen. Ebenso kann, was gesetzlich
jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dahinstehen, ob er seine aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse mit entsprechenden Urkunden belegen muss. Jedenfalls muss er sich aber insoweit
umfassend erklären, damit dem Arbeitsgericht eine Überprüfung des weiteren Fortbestehens der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfebewilligung, also der wirtschaftlichen
Bedürftigkeit, möglich ist.
Nach alledem war der sofortigen Beschwerde stattzugeben und dem Kläger antragsgemäß
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., zu bewilligen. Er hat dies zwar nach
Anwaltswechsel nicht ausdrücklich beantragt, es ergibt sich aber aus der nunmehrigen Beauftragung von
Rechtsanwalt D. und seinem gesamten Verhalten im Beschwerdeverfahren, so dass sein Vorbringen
entsprechend auszulegen ist.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.