Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, kündigung, vergleich, form, quelle, klageerweiterung, anhörung, datum

LAG
Mainz
23.09.2005
4 Ta 203/05
Werfestsetzung
Aktenzeichen:
4 Ta 203/05
1 Ca 359/05
ArbG Trier
Entscheidung vom 23.09.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
15.07.2005 in der Form der Abhilfeentscheidung vom 15.08.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unverändert
weiter besteht, weiter begehrte er Weiterbeschäftigung. Nachdem die Beklagte eine außerordentliche
Kündigung ausgesprochen hatte, die Gegenstand des Verfahrens 1 Ca 750/05 war, einigten sich die
Parteien im Kammertermin am 15.06.2005. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht Trier den Wert des
Streitgegenstandes für das Verfahren auf 21.700,00 Euro für den Vergleich auf 16.275,00 Euro fest.
Gegen den am 19.07.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.07.2005 eingegangene
Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und in den Vergleichsmehrwert
mit verglichene finanzielle Ansprüche in Höhe von 12.870,00 Euro, 1.000 Euro und 250 Euro angesetzt.
Den weiter mit der Beschwerde verfolgten Ansatz von einem Monatsgehalt in Höhe von 5.425,00 Euro für
die mit verglichene außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsgericht abgelehnt.
Hiergegen richtet sich das noch von den Beschwerdeführern weiter verfolgte Rechtsmittelverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf gesamten Akteninhalt verwiesen.
Die sofortige Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Rechtssprechung sämtlicher Beschwerdekammern des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Werden in einem Verfahren verschiedene Kündigungen
angegriffen, gilt in diesem Falle die Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nF.. Dies entspricht der
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts und sämtlicher Beschwerdekammern des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zum § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Im Wesentlichen ist dies damit zu
begründen, dass in Bestandsstreitigkeiten jedenfalls die obere Grenze für die Festsetzung des Wertes der
Dreimonatsverdienst bildet, wenn in einem Rechtsstreit mehrere zeitlich aufeinander folgende
Kündigungen angegriffen werden. Lediglich der Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt ist einmal im
Streit. Wirtschaftlich gesehen sind sämtliche einzelnen Streitgegenstände identisch. Das wirtschaftliche
Interesse ist auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gerichtet.
Dies muss auch dann gelten, wenn in einem verfahrensbeendenden Vergleich mehrere zeitlich
nacheinander folgende Kündigungen mit erledigt werden. Auch hier kann der Streitgegenstand nicht
höher sein, als wenn der Kläger im Wege der Klageerweiterung die nachfolgende außerordentliche
Kündigung im hier anhängigen Verfahren mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hätte. Wie die
Gegenstandswertfestsetzung für das mit verglichene Verfahren 1 Ca 750/05 ausfiel und welche Gebühren
hierfür die Beschwerdeführer vom Kläger beanspruchen können, ist für die Beurteilung der Beschwerde
hierfür die Beschwerdeführer vom Kläger beanspruchen können, ist für die Beurteilung der Beschwerde
nicht erheblich.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, die Entscheidung ist daher nicht
anfechtbar.