Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.10.2008

LArbG Mainz: fristlose kündigung, abmahnung, beseitigung der missstände, ordentliche kündigung, kündigungsfrist, lebensmittel, arbeitsgericht, ausgabe, sorgfalt, eigenschaft

LAG
Mainz
29.10.2008
8 Sa 251/08
Kündigung eines Küchenleiters wegen Hygienemängeln
Aktenzeichen:
8 Sa 251/08
2 Ca 1650/07
ArbG Koblenz
Urteil vom 29.10.2008
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.3.2008, AZ: 2 Ca
1650/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich unter Einhaltung einer
Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.
Der am 10.05.1950 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.05.1987 bei der Beklagten als
Küchenleiter beschäftigt. Zugleich hatte er bei der Beklagten die Position eines Hygienebeauftragten inne.
Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 und im Betrieb der Beklagten
Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn
Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
Am 08.06.2007 fand in Abwesenheit des Klägers, der in der in der Zeit vom 07.05. bis 03.06.2007 nicht
gearbeitet hatte, eine Küchenbegehung statt, bei der die Beklagte nach eigener Behauptung gravierende
Hygienemängel bzw. Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften feststellte. So waren - nach
Behauptung der Beklagten - gelagerte Lebensmittel teilweise schimmelig und die Verfallsdaten
abgelaufen. Wegen aller diesbezüglichen Einzelheiten, die der Kläger allerdings überwiegend bestreitet,
wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2007 (dort Seite 4 f. = 80 f d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28.06.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise mit
"sozialer Auslauffrist" zum 31.12.2007. Zuvor hatte die Beklagte bezüglich dieser Kündigungen die
Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt sowie die Mitarbeitervertretung angehört.
Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 13.07.2007 beim Arbeitsgericht eingereichte
Klage.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2008 (Bl. 144 - 157 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.06.2007
nicht fristlos aufgelöst worden ist und auch nicht zum 31.12.2007 aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.03.2008 stattgegeben. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 10 dieses Urteils (= Bl. 158 - 162 d.A.)
verwiesen.
Gegen das ihr am 28.04.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.05.2008 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 07.05.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
28.07.2008 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die
fristlose Kündigung nicht bereits deshalb unwirksam, weil eine vorherige Zustimmung der
Mitarbeitervertretung fehle. Soweit das Arbeitsgericht bezüglich der mit sozialer Auslauffrist
ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung u.a. darauf abstelle, dass der Kläger in der Zeit vom
07.05. - 03.06.2007 und am 08.06.2007 nicht im Dienst gewesen sei, so könne dies nicht als entlastender
Gesichtspunkt berücksichtigt werden. Da der Kläger ab dem 04.06.2007 wieder gearbeitet habe, hätte er
ab diesem Zeitpunkt für eine sofortige Beseitigung der Missstände sorgen müssen. Entgegen der Ansicht
des Arbeitsgerichts sei auch keine vorherige Erteilung einer einschlägigen Abmahnung erforderlich
gewesen. Wer - wie der Kläger - als Küchenleiter die geschilderten Zustände zulasse, verletzte seine
Pflichten im Kernbereich seiner Aufgaben. Der Kläger habe mit seinem Verhalten die Gesundheit der zu
betreuenden Kinder und Jugendlichen gefährdet. Hinzukomme, dass der Kläger nicht nur als Küchenleiter
sondern als Hygienebeauftragter in besonderer Weise verpflichtet gewesen sei, auch die Einhaltung
hygienischer Standards zu beachten und jeden Missstand sofort zu unterbinden. Dies führe dazu, die
Abmahnung als entbehrlich anzusehen. Eine solche hätte nichts bewirkt. Eine positive Prognose für das
Arbeitsverhältnis sei ausgeschlossen. Dies werde auch verdeutlicht durch die bereits erstinstanzlich
geschilderte Reaktion bzw. Einlassung des Klägers bei dessen Anhörung am 13.06.2007. Das Verhalten
des Klägers tangiere den Vertrauensbereich. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch zu
berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit keineswegs beanstandungsfrei gearbeitet habe.
Dies ergebe sich aus den beiden Abmahnungen, die zwar nicht einschlägig seien, jedoch zeigten, dass
der Kläger bei der Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Sorgfalt und das
Verantwortungsbewusstsein vermissen lasse.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren
Berufungsbegründungsschrift vom 28.07.2008 (Bl. 200 - 207 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom
16.10.2008 (Bl. 249 - 252 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuwesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller Einzelheiten seines Vorbringens im
Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 28.08.2008 (Bl. 228 - 236 d.A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
der Klage vielmehr zu Recht in vollem Umfang stattgegeben.
II.
fristlose noch durch die vorsorglich unter Einhaltung einer Auslauffrist zum 31.12.2007 ausgesprochene
außerordentliche Kündigung aufgelöst worden.
1. Die außerordentliche fristlose Kündigung erweist sich als unwirksam.
Ein wichtiger, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigender Grund i.S.v. § 626 Abs.
1 BGB bzw. nach § 16 des gemäß § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur
vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein
bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist,
einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung
gerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem
gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger als Vertrauensmann der Schwerbehinderten nach §
96 Abs. 3 SGB IX den gleichen Kündigungsschutz besitzt wie ein Mitglied der bei der Beklagten
bestehenden Mitarbeitervertretung, so dass der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach § 19
MAVO - abgesehen von den in § 19 Abs. 3 MAVO genannten Fällen - nicht zulässig ist. Daher ist bei der
nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 16 Abs. 1 AVR im Wege einer Interessenabwägung vorzunehmenden
Zumutbarkeitsprüfung eine fiktive Kündigungsfrist zu-grundezulegen, nämlich die, die gelten würde, wenn
dem Funktionsträger ordentlich gekündigt werden könnte. Fristlos kann einem Mitglied der
Mitarbeitervertretung daher nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren
Nichtmitglied dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist
unzumutbar wäre (BAG v. 27.09.2001 - 2 AZR 487/00 EzA § 15 KSchG Nr. 54).
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die fristlose Kündigung als unwirksam. Es fehlt bereits an
einem den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an sich rechtfertigenden wichtigen Grund.
Die Beklagte stützt die Kündigung auf die Behauptung, der Kläger habe in seiner Eigenschaft als
Küchenleiter und Hygienebeauftragter die anlässlich einer Küchenbegehung vom 08.06.2007
festgestellten gravierenden Hygienemängel zu verantworten. Es steht außer Zweifel, dass - geht man von
der Richtigkeit des diesbezüglichen Sachvortrages der Beklagten aus - der Kläger in nicht unerheblichem
Maße gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Das von der Beklagten behauptete
Verhalten des Klägers stellt zweifellos eine Schlechtleistung dar.
Schlechtleistungen des Arbeitnehmers rechtfertigen jedoch - und dies in der Regel auch erst nach
vorhergehender Abmahnung (!) - grundsätzlich lediglich den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung.
Nur ausnahmsweise kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, z.B. wenn der
Arbeitnehmer bewusst (vorsätzlich) seine Arbeitskraft zurückhält, oder wenn infolge der Fehlleistungen ein
nicht wieder gut zu machender Schaden entsteht und bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ähnliche
Fehlleistungen des Arbeitnehmers zu befürchten sind. Entsprechendes gilt bei besonders
verantwortungsvollen Tätigkeiten (vgl. zum Ganzen: Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, 9. Aufl., § 626 BGB, Rz. 128 m.n.a.d.R.).
Im Streitfall fehlt es bereits an der bei einer Kündigung wegen Schlechtleistung regelmäßig erforderlichen
vorhergehenden Abmahnung. Eine solche war - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht
entbehrlich. Bei Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich bedarf es grundsätzlich nur dann
keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine
Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann. Dies ist etwa dann anzunehmen,
wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage oder gar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht
zu verhalten (vgl. Müller-Glöge a.a.O., Rz. 28 m.w.N.). Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht
ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn man den Sachvortrag der Beklagten als zutreffend
unterstellt, der Kläger habe sich bei seiner Anhörung am 13.06.2007 uneinsichtig gezeigt (vgl. LAG Hamm
v. 10.08.2006 - 8 Sa 68/06 -; Müller-Glöge a.a.O. Rz. 28). Im Übrigen ist der Beklagten zwar zuzugeben,
dass besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers regelmäßig keiner vorherigen Abmahnung
bedürfen, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen
kann und sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Vorliegend hat der Kläger
zwar unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Beklagten in erheblichem Maße seine
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt. Die Pflichtverletzung hat indessen noch kein solches
Gewicht, dass der Kläger damit rechnen musste, die Beklagte werde diese auch ohne vorherige
Abmahnung bereits zum Anlass nehmen. das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine einschlägige, d.h. auf
eine gleichartige Pflichtverletzung gestützte Abmahnung ist dem Kläger in der Vergangenheit nicht erteilt
worden. Dies gilt, wie die Beklagte selbst einräumt, sowohl für die wegen Nichteinhaltung einer
Absprache erteilte Abmahnung vom 07.05.2007(Bl. 38 f. d.A.) als auch für die wegen einer zu geringen
Anzahl vorgelegter Wochenspeisepläne erteilte Abmahnung vom 09.05.2007 (Bl. 40 f. d.A.). Beide
Abmahnungen betreffen zweifellos keine Fehlleistung des Klägers, welche bezüglich des
Kündigungssachverhaltes als gleichartig bzw. einschlägig angesehen werden kann.
Darüber hinaus ist vorliegend, auch wenn man das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung
unberücksichtigt lässt, kein Ausnahmefall gegeben, in welchem eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers
nicht nur den Ausspruch einer ordentlichen, sondern auch bereits einer außerordentlichen Kündigung
rechtfertigen könnte. Eine vorsätzliche Fehlleistung kann dem Kläger nicht unterstellt werden. Es ist
lediglich davon auszugehen, dass der Kläger die ihm insbesondere auch bezüglich des hygienischen
Zustandes der Küche und der dort gelagerten Lebensmittel obliegenden Aufgaben vernachlässigt bzw.
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt und somit fahrlässig gehandelt hat. Die Schlechtleistung des
Klägers hat auch nicht zu einem erheblichen oder gar nicht wieder gutzumachenden Schaden geführt. Zu
einer Verarbeitung oder Ausgabe verdorbener Lebensmittel ist es - soweit ersichtlich - nicht gekommen.
Die Beklagte hat auch den Sachvortrag des Klägers nicht bestritten, wonach er vor der Zubereitung und
Ausgabe der Lebensmittel immer auf deren einwandfreie Qualität achtet und es während seiner
zwanzigjährigen Beschäftigungszeit niemals zur Ausgabe von verdorbenen oder auch nur qualitativ
minderwertigen Lebensmitteln gekommen ist. Der Kläger ist auch nicht in einer so verantwortungsvollen
Position bei der Beklagten tätig, dass bereits bei einer fahrlässigen Schlechtleistung der Ausspruch einer
fristlosen Kündigung in Betracht kommen könnte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es sich bei der
Lagerung von Lebensmitteln um einen für die Gesundheit der betreuten Jugendlichen relevanten Bereich
handelt und dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Küchenleiter und Hygienebeauftragter ein hohes
Maß an Verantwortung trägt. Dieses erreicht indessen noch nicht den Grad an Verantwortung solcher
Personen (z.B. Arzt, Pilot), bei denen nach Rechtsprechung und Literatur schon bei einer bloß
fahrlässigen Schlechtleistung das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB bejaht
werden kann.
2. Auch die unter Einhaltung einer Auslauffrist zum 31.12.2007 ausgesprochene Kündigung ist
unwirksam.
Der Kläger genießt - wie bereits ausgeführt - den besonderen Kündigungsschutz des § 19 MAVO, d.h. der
Ausspruch einer ordentlichen Kündigung wäre abgesehen von den Fällen des § 19 Abs. 3 MAVO nicht
zulässig. Dies hat zur Folge, dass auch eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit
Auslauffrist unzulässig ist.
Die Zulassung einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist aus verhaltensbedingten Gründen
würde die kündigungsrechtlichen Grenzen zwischen dem Kündbaren und dem nach § 19 MAVO
geschützten Arbeitnehmer verwischen. Sie führt in Fällen, in denen die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist, nicht aber bis zum Auslaufen des
Sonderkündigungsschutzes zumutbar ist, zur Zulässigkeit einer Kündigung, die im Ergebnis der -
eigentlich ausgeschlossenen - ordentlichen Kündigung gleichkommt. Sie stellt damit für diese Fallgruppe
eigentlich ausgeschlossenen - ordentlichen Kündigung gleichkommt. Sie stellt damit für diese Fallgruppe
den unkündbaren Funktionsträger mit dem kündbaren Arbeitnehmer gleich. Sinn des § 19 MAVO ist es
aber, den Mandatsträger von der Bedrohung durch ordentliche Kündigung gerade mit Rücksicht auf seine
besondere Stellung auszunehmen. Bei Zulassung einer verhaltensbedingten Kündigung mit Auslauffrist
würde sich für den Funktionsträger gerade die Gefahr realisieren, die durch § 19 MAVO verhindert werden
soll (vgl. zu § 15 KSchG: BAG v. 17.01.2008
- 2 AZR 821/06 - AP Nr. 62 zu § 15 KSchG 1969).
III.
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.